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Privatautonomie

Entscheidungen der Gerichte

BAG – Urteil, 5 AZR 413/00 vom 17.04.2002

Verstößt eine vertragliche Vergütungsabrede gegen § 2 Abs. 1 BeschFG und ist sie deshalb gemäß § 134 BGB nichtig, hat der Arbeitnehmer nach § 612 Abs. 2 BGB Anspruch auf Zahlung der üblichen Vergütung. Dieser Anspruch besteht nur solange, wie eine Benachteiligung wegen Teilzeitarbeit vorliegt (Bestätigung von Senat 19. August 1992 - 5 AZR 513/91 - AP BGB § 242 Gleichberechtigung Nr. 102).

BAG – Urteil, 7 AZR 707/00 vom 20.02.2002

Liegt die nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 66 Abs. 1 LPVG NW erforderliche Zustimmung des Personalrats zur Befristung eines Arbeitsvertrags nicht vor, ist die gleichwohl vereinbarte Befristung unwirksam. Die Zustimmung kann nicht nachträglich erteilt werden.

BAG – Urteil, 7 AZR 748/00 vom 20.02.2002

Eine mit dem Piloten eines gewerbsmäßig eingesetzten Großflugzeugs 1990 vereinbarte und 1996 bestätigte arbeitsvertragliche Altersgrenze von 60 Jahren ist im Hinblick auf die bis zum 31. August 1998 anwendbare Soll-Vorschrift des § 41 Abs. 1 Satz 2 LuftBO sowie wegen des Interesses des Luftfahrtunternehmens an der Gewährleistung der Sicherheit des Luftverkehrs rechtlich nicht zu beanstanden.

BAG – Urteil, 4 AZR 56/01 vom 23.01.2002

1. Dem Nachweisgesetz (NachwG) ist auch hinsichtlich einer tarifvertraglichen Ausschlußfrist genüge getan, wenn gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 10 NachwG auf die Anwendbarkeit des einschlägigen Tarifvertrages hingewiesen wird.

2. Auch wenn die Verpflichtung zur Auslage des Tarifvertrages im Betrieb verletzt wird, gilt die Ausschlußfrist. Der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin hat keinen Schadensersatzanspruch.

BAYOBLG – Beschluss, 2Z BR 93/01 vom 13.12.2001

1. Beschlüsse einer Eigentümerversammlung sind nicht nichtig sondern anfechtbar, wenn die Versammlung durch einen Wohnungseigentümer einberufen wird, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen des § 24 Abs. 3 WEG vorliegen.

2. Der Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltung ist nicht gewahrt, wenn der Beschluß über den Wirtschaftsplan erst kurz vor Ablauf des Wirtschaftsjahres gefasst wird.

BGH – Urteil, III ZR 14/01 vom 08.11.2001

a) Bestimmungen in Rahmenverträgen gemäß § 75 SGB XI, die durch Bezugnahme in einem vorformulierten Heimvertrag mit pflegebedürftigen Bewohnern, die Leistungen der stationären Pflege nach § 43 SGB XI in Anspruch nehmen, Vertragsinhalt werden sollen, sind von einer Inhaltskontrolle nach dem Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht generell ausgenommen.

b) Die dynamische Verweisung auf bestimmte Regelungen des jeweils gültigen Rahmenvertrags gemäß § 75 SGB XI (hier bezogen auf Leistungen in der Wäscheversorgung, Leistungen der Pflege, Leistungen der sozialen Betreuung sowie auf die Vergütungsregelung bei Abwesenheit) in einem vorformulierten Heimvertrag mit pflegebedürftigen Bewohnern, die Leistungen der stationären Pflege nach § 43 SGB XI in Anspruch nehmen, hält der Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG stand.

c) Das Transparenzgebot erfordert es nicht, in einem vorformulierten Heimvertrag mit pflegebedürftigen Bewohnern, die Leistungen der stationären Pflege nach § 43 SGB XI in Anspruch nehmen, das Entgelt für den Kostenblock "Unterkunft und Verpflegung" nach diesen beiden Leistungsbestandteilen aufzugliedern.

BAG – Urteil, 4 AZR 295/00 vom 20.06.2001

1. Nach § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB werden die dort umschriebenen Tarifnormen in dem Rechtsstand zum Inhalt des Arbeitsverhältnisses, der im Zeitpunkt des Betriebsübergangs besteht.

2. Die dynamische Blankettverweisung hat beim Übergang der verweisenden Tarifnorm in das Arbeitsverhältnis gem. § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB zur Folge, daß auch die Regelung der in Bezug genommenen Tarifnorm nur in dem Rechtsstand in das Arbeitsverhältnis übergeht, der im Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestand.

BAG – Urteil, 1 AZR 463/00 vom 19.06.2001

1. Ein Redaktionsstatut für einen Zeitungsverlag, das die Bildung eines Redaktionsrats zur Beteiligung der Redakteure in tendenzbezogenen Maßnahmen vorsieht, verstößt nicht gegen das Betriebsverfassungsgesetz. Eine Konkurrenz des Redaktionsrats zum Betriebsrat besteht nicht, soweit sich die Kompetenzen des Redaktionsrats auf tendenzbezogene Angelegenheiten beziehen.

2. Ein solches zwischen dem Arbeitgeber und den Redakteuren vereinbartes Redaktionsstatut, nach dem der Redaktionsrat aus sachlichen Gründen die Bestellung und Abberufung des Chefredakteurs und nachgeordneter Redakteure verhindern kann, ist mit Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG vereinbar.

3. Ein Redaktionsstatut, das Bestandteil der Arbeitsverhältnisse der Redaktionsmitglieder ist, kann nur mit Mitteln des Arbeitsvertragsrechts beendet werden.

BAYOBLG – Urteil, 5Z RR 73/98 vom 18.06.2001

Bejahen beide Tatsacheninstanzen erst im Endurteil die Zulässigkeit des zu ihnen beschrittenen Rechtswegs, so ist das Revisionsgericht gemäß § 17a Abs. 5 GVG gebunden, sofern das Oberlandesgericht dazu Stellung genommen hat, ob es geboten gewesen wäre, im Falle der Vorabentscheidung die weitere Beschwerde zum Bundesgerichtshof zuzulassen.

BAG – Urteil, 2 AZR 579/99 vom 21.02.2001

Die Wirksamkeit einer Kündigung aus Gründen in dem Verhalten des Arbeitnehmers setzt außerhalb des Anwendungsbereichs des Kündigungsschutzgesetzes in der Regel nicht voraus, daß dem Arbeitnehmer zuvor eine vergebliche Abmahnung erteilt wurde.

BAG – Urteil, 2 AZR 139/00 vom 21.02.2001

Eine Arbeitnehmerin in einem evangelischen Kindergarten, die in der Öffentlichkeit werbend für eine andere Glaubensgemeinschaft auftritt und deren von den Glaubenssätzen der evangelischen Kirche erheblich abweichende Lehre verbreitet, bietet regelmäßig keine hinreichende Gewähr mehr dafür, daß sie der arbeitsvertraglich übernommenen Verpflichtung zur Loyalität gegenüber der evangelischen Kirche nachkommt. Ein solches Verhalten kann eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen.

BAG – Urteil, 4 AZR 438/99 vom 25.10.2000

Leitsätze:

Ein Firmentarifvertrag, der in teilweiser Abänderung des Firmenmanteltarifvertrages die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 38,5 Stunden vorübergehend zur Beschäftigungssicherung durch eine besondere regelmäßige Arbeitszeit von 30,5 Stunden wöchentlich bei Teillohnausgleich und partiellem Schutz gegen betriebsbedingte Kündigungen während der Laufzeit des betriebsbezogenen Tarifvertrages ersetzt, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.

Aktenzeichen: 4 AZR 438/99
Bundesarbeitsgericht 4. Senat
Urteil vom 25. Oktober 2000
- 4 AZR 438/99 -

I. Arbeitsgericht
Berlin
- 65 Ca 20117/98 -
Urteil vom 10. Dezember 1998

II. Landesarbeitsgericht
Berlin
- 6 Sa 355/99 -
Urteil vom 21. Mai 1999

BAG – Urteil, 4 AZR 563/99 vom 30.08.2000

Leitsätze:

Die Tarifvertragsparteien unterliegen bei der Vereinbarung des persönlichen Geltungsbereichs eines Tarifvertrags keiner unmittelbaren Bindung an Art. 3 Abs. 1 GG. Sie sind vielmehr wegen ihres insoweit vorrangigen Grundrechts der Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG) bis zur Grenze der Willkür frei, in eigener Selbstbestimmung den persönlichen Geltungsbereich ihrer Tarifregelungen festzulegen. Die Grenze der Willkür ist erst überschritten, wenn die Differenzierung im persönlichen Geltungsbereich unter keinem Gesichtspunkt, auch koalitionspolitischer Art, plausibel erklärbar ist.

Aktenzeichen: 4 AZR 563/99
Bundesarbeitsgericht 4. Senat
Urteil vom 30. August 2000
- 4 AZR 563/99 -

I. Arbeitsgericht
Kassel
- 6 Ca 606/97 -
Urteil vom 12. Februar 1998

II. Hessisches
Landesarbeitsgericht
- 10 Sa 565/98 -
Urteil vom 14. Juni 1999

BAG – Urteil, 2 AZR 695/99 vom 06.07.2000

Leitsätze:

Für Kündigungen durch den Konkurs-/Insolvenzverwalter gilt nach § 113 Abs. 1 Satz 2 InsO eine Kündigungsfrist von drei Monaten, wenn nicht für das Arbeitsverhältnis außerhalb des Konkurses/der Insolvenz eine kürzere Kündigungsfrist maßgeblich ist.

Ist ein Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt der Kündigung durch den Konkurs-/Insolvenzverwalter ohne ordentliche Kündigungsmöglichkeit noch für zumindest weitere drei Monate befristet, so gilt die gesetzliche Höchst-Kündigungsfrist von drei Monaten. Sie wird nicht durch eine kürzere gesetzliche Kündigungsfrist verdrängt, die für das Arbeitsverhältnis auch vor Eröffnung des Konkurs-/Insolvenzverfahrens nicht maßgeblich war.

Aktenzeichen: 2 AZR 695/99
Bundesarbeitsgericht 2. Senat Urteil vom 6. Juli 2000
- 2 AZR 695/99 -

I. Arbeitsgericht
Düsseldorf
- 4 Ca 2988/99 -
Urteil vom 7. Juli 1999

II. Landesarbeitsgericht
Düsseldorf
- 10 Sa 1247/99 -
Urteil vom 5. November 1999

BAG – Urteil, 3 AZR 729/98 vom 04.04.2000

Leitsätze:

1. Der Senat hält an seiner ständigen Rechtsprechung fest, wonach die Tarifvertragsparteien unmittelbar an den Gleichheitssatz der Verfassung gebunden sind (vgl. nur BAG 7. März 1995 - 3 AZR 282/94 - BAGE 79, 236, 242 = AP BetrAVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 26; 13. Mai 1997 - 3 AZR 66/96 - AP BetrAVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 36 = EzA BetrAVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 12).

2. Der Ausschluß von Angestellten im Geltungsbereich des Tarifvertrages über die Regelung der Rechtsverhältnisse der amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure außerhalb öffentlicher Schlachthöfe (TV Ang aöS) aus der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst ist nicht gleichheitswidrig. Etwas anderes gilt nur dann, wenn Angestellte im Geltungsbereich dieses Tarifvertrages auf Dauer ausschließlich oder im Wesentlichen Tätigkeiten gegen Stundenvergütung verrichten (Bestätigung und Fortführung von BAG 17. Oktober 1995 - 3 AZR 882/94 - AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 132 = EzA GG Art. 3 Nr. 49).

Aktenzeichen: 3 AZR 729/98
Bundesarbeitsgericht 3. Senat
Urteil vom 4. April 2000
- 3 AZR 729/98 -

I. Arbeitsgericht
Urteil vom 9. September 1997
Trier
- 2 Ca 751/97 -

II. Landesarbeitsgericht
Urteil vom 7. Mai 1998
Rheinland-Pfalz
- 5 Sa 1169/97 -

BGH – Urteil, III ZR 322/98 vom 23.09.1999

BGB §§ 677, 683, 812

Wer gewerblich als "Erbensucher" unbekannte Erben ermittelt, hat gegen diese, sofern es nicht zu einer Honorarvereinbarung kommt, Vergütungsansprüche weder aus Geschäftsführung ohne Auftrag noch aus ungerechtfertigter Bereicherung.

BGH, Urteil vom 23. September 1999 - III ZR 322/98 -
OLG Hamburg
LG Hamburg

BAG – Urteil, 2 AZR 712/98 vom 16.09.1999

Leitsätze:

1. Hat sich ein Arbeitgeber selbst gebunden, bei bestimmten Verhaltensverstößen vor Ausspruch einer Kündigung zunächst mit dem Arbeitnehmer ein klärendes Gespräch zu führen, so verstößt eine Kündigung, die der Arbeitgeber ausspricht, ohne ein solches Gespräch zu führen, regelmäßig gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und ist deshalb sozialwidrig (vgl. Senatsurteil vom 24. April 1996 - 2 AZR 74/95 - AP Nr. 18 zu § 1 KSchG Personenbedingte Kündigung).

2. Art. 5 Abs. 1 der Grundordnung der Katholischen Kirche für den kirchlichen Dienst im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse vom 22. September 1993, wonach bei Verstößen gegen Loyalitätsobliegenheiten vor Ausspruch einer Kündigung mit der kirchlichen Mitarbeiterin bzw. mit dem kirchlichen Mitarbeiter ein Beratungsgepräch bzw. ein "klärendes Gespräch" zu führen ist, enthält eine solche bindende Verfahrensnorm.

3. Zu den Voraussetzungen einer Parteivernehmung von Amts wegen (§ 448 ZPO).

Aktenzeichen: 2 AZR 712/98
Bundesarbeitsgericht 2. Senat Urteil vom 16. September 1999
- 2 AZR 712/98 -

I. Arbeitsgericht
Essen
- 6 Ca 2708/97 -
Urteil vom 9. Dezember 1997

II. Landesarbeitsgericht
Düsseldorf
- 7 Sa 425/98 -
Urteil vom 13. August 1998

BAG – Urteil, 2 AZR 461/98 vom 11.03.1999

Leitsatz:

Die mit einem Aufhebungsvertrag bezweckte Entlassung ist - bei Vorliegen der Voraussetzungen einer Massenentlassung - gemäß §§ 17, 18 KSchG so lange unwirksam, als nicht eine formgerechte Massenentlassungsanzeige (§ 17 Abs. 3 KSchG) beim Arbeitsamt eingereicht und dessen Zustimmung eingeholt wird.

Aktenzeichen: 2 AZR 461/98
Bundesarbeitsgericht 2. Senat Urteil vom 11. März 1999
- 2 AZR 461/98 -

I. Arbeitsgericht
Solingen
- 1 Ca 2114/96 -
Urteil vom 23. Januar 1997

II. Landesarbeitsgericht
Düsseldorf
- 14 (11) Sa 574/97 -
Urteil vom 09. Oktober 1997

BGH – Beschluss, BLw 57/98 vom 05.03.1999

LwAnpG § 34 Abs. 3 J.: 1991

Die Umstrukturierung der zu einer "Kooperation" zusammengeschlossenen LPGen in eine Aktiengesellschaft im Wege der übertragenden Auflösung ist unwirksam (Bestätigung und Fortführung des Senatsbeschlusses vom 8. Mai 1998, BLw 39/97, WM 1998, 1650 = ZIP 1998, 1207).

BGH, Beschl. v. 5. März 1999 - BLw 57/98 -
OLG Dresden
AG Oschatz

BAG – Urteil, 2 AZR 425/98 vom 03.12.1998

Leitsatz:

Ist arbeitsvertraglich eine längere als die gesetzliche Kündigungsfrist vereinbart, so ist bei einer Kündigung im Konkurs bis zur Höchstfrist des § 113 Abs. 1 Satz 2 InsO (drei Monate zum Monatsende) diese längere Frist maßgeblich.

Aktenzeichen: 2 AZR 425/98
Bundesarbeitsgericht 2. Senat Urteil vom 03. Dezember 1998
- 2 AZR 425/98 -

I. Arbeitsgericht
Aachen
- 7 Ca 35/97 -
Urteil vom 05. Juni 1997

II. Landesarbeitsgericht
Köln
- 10 Sa 1437/97 -
Urteil vom 26. März 1998

BAG – Urteil, 2 AZR 754/97 vom 03.12.1998

Leitsätze:

1. Die unrichtige Beantwortung der Frage nach der Schwerbehinderteneigenschaft kann die Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB rechtfertigen (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, zuletzt Urteil vom 5. Oktober 1995 - 2 AZR 923/94 - BAGE 81, 120 = AP Nr. 40 zu § 123 BGB).

2. Ficht der Arbeitgeber im Anschluß an eine Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers den Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung an und verweigert die Entgeltfortzahlung, besteht kein Grund, von der Regelfolge rückwirkender Anfechtung (§ 142 BGB) abzuweichen; die entgegenstehende Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteile vom 18. April 1968 - 2 AZR 145/67 - AP Nr. 32 zu § 63 HGB, vom 16. September 1982 - 2 AZR 228/80 - BAGE 41, 54 und vom 20. Februar 1986 - 2 AZR 244/85 - BAGE 51, 167 = AP Nr. 24 und 31 zu § 123 BGB) wird aufgegeben.

Aktenzeichen: 2 AZR 754/97
Bundesarbeitsgericht 2. Senat Urteil vom 03. Dezember 1998
- 2 AZR 754/97 -

I. Arbeitsgericht
Mainz
- 5 Ca 2056/96 -
Urteil vom 02. Januar 1997

II. Landesarbeitsgericht
Rheinland-Pfalz
- 11 Sa 132/97 -
Urteil vom 30. Oktober 1997

BAG – Urteil, 2 AZR 459/97 vom 12.11.1998

Leitsätze:

1. Für die Feststellung der für die Anwendbarkeit des ersten Abschnitts des Kündigungsschutzgesetzes notwendigen Arbeitnehmerzahl sind von anderen Arbeitgebern (Unternehmen) beschäftigte Arbeitnehmer grundsätzlich nicht zu berücksichtigen; es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, daß eine darüber hinausgreifende Berechnung der Arbeitnehmerzahl - abgesehen von Mißbrauchsfällen - nur dann in Betracht kommt, wenn aufgrund einer Führungsvereinbarung der beteiligten Arbeitgeber (Unternehmen) eine einheitliche institutionelle Leitung hinsichtlich des Kerns der Arbeitgeberfunktionen im sozialen und personellen Bereich besteht.

2. Nach diesen Grundsätzen genießen die Arbeitnehmer einer Kirchengemeinde der evangelischen Kirche im Rheinland in der Regel keinen Kündigungsschutz nach dem ersten Abschnitt des Kündigungsschutzgesetzes, wenn die Kirchengemeinde nicht eine größere als die in § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG genannte Zahl von Arbeitnehmern beschäftigt.

Aktenzeichen: 2 AZR 459/97
Bundesarbeitsgericht 2. Senat Urteil vom 12. November 1998
- 2 AZR 459/97 -

I. Arbeitsgericht
Wuppertal
- 4 Ca 3937/96 -
Urteil vom 07. November 1996

II. Landesarbeitsgericht
Düsseldorf
- 18 (8) Sa 234/97 -
Urteil vom 26. Mai 1997

BGH – Beschluss, BLw 19/98 vom 23.10.1998

LwAnpG § 44 Abs. 1

Das Unternehmen, das aufgrund einer für richtig gehaltenen Bilanz einen Abfindungsanspruch ermittelt und seinem Vertragsangebot zugrunde legt, hat das Risiko, daß die Berechnung zutrifft, selbst zu tragen.

BGH, Beschl. v. 23. Oktober 1998 - BLw 19/98 -
OLG Dresden
AG Chemnitz

BGH – Urteil, III ZR 278/97 vom 08.10.1998

AGBG § 8, § 11 Nr. 5; BJagdG § 11 Abs. 1 Satz 3; NRWJagdG § 12

Die Bestimmung in dem vorformulierten Text eines Vertrages über die Erteilung einer Jagderlaubnis nach nordrhein-westfälischem Recht, wonach der Erlaubnisinhaber als Teil des Gesamtentgelts eine bestimmte "Wildschadenspauschale" zu zahlen hat, unterliegt nicht der richterlichen Inhaltskontrolle nach den §§ 9-11 AGBG.

BGH, Urt. v. 8. Oktober 1998 - III ZR 278/97 -
OLG Köln
LG Aachen

BGH – Urteil, III ZR 245/96 vom 02.04.1998

HGB §§ 316 ff, 323; BGB § 328

a) Zur Frage, ob ein Dritter in den Schutzbereich des Prüfvertrages zwischen einer Kapitalgesellschaft und einem Abschlußprüfer über eine Pflichtprüfung nach §§ 316 ff HGB einbezogen werden kann.

b) Zur Haftung des Abschlußprüfers einer Pflichtprüfung wegen der Ankündigung eines unrichtigen Testats gegenüber einem Dritten, das dieser als Entscheidungsgrundlage für einen Anteilserwerb verwendet.

BGH, Urt. v. 2. April 1998 - III ZR 245/96 -
OLG Hamm
LG Essen

LG Essen
Entsch. v. 30.3.95 - 18 O 451/93

OLG Hamm
Entsch. v. 12.7.96 - 25 U 115/95

III ZR 245/96

BAG – Urteil, 7 AZR 101/97 vom 11.03.1998

Leitsatz:

Das Arbeitsverhältnis eines Angestellten endet nicht nach § 59 Abs. 1 Unterabs. 1 BAT mit Ablauf des Monats, in dem ihm ein Bescheid eines Rentenversicherungsträgers über die Feststellung einer Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit zugestellt wird, wenn der Angestellte den Rentenantrag bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist des § 84 SGG zurücknimmt.

Aktenzeichen: 7 AZR 101/97
Bundesarbeitsgericht 7. Senat Urteil vom 11. März 1998
- 7 AZR 101/97 -

I. Arbeitsgericht
Hildesheim
Urteil vom 14. Mai 1996
- 2 Ca 674/95 -

II. Landesarbeitsgericht
Niedersachsen
Urteil vom 10. Oktober 1996
- 14 (11) Sa 1025/96 -

BAG – Urteil, 7 AZR 700/96 vom 11.03.1998

Leitsätze:

Die in § 19 Abs. 1 Manteltarifvertrag Nr. 4 Cockpitpersonal der DLH geregelte Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit Vollendung des 55. Lebensjahres und der in § 19 Abs. 2 MTV Nr. 4 Cockpitpersonal normierte Anspruch des Flugzeugführers, das Arbeitsverhältnis bei fortbestehendem körperlichem und beruflichem Leistungsvermögen bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres fortzusetzen, halten der arbeitsgerichtlichen Befristungskontrolle stand.

Die Tarifnormen verstoßen weder gegen § 41 Abs. 4 Satz 3 SGB VI noch gegen Art. 12 Abs. 1 GG.

Aktenzeichen: 7 AZR 700/96
Bundesarbeitsgericht 7. Senat Urteil vom 11. März 1998
- 7 AZR 700/96 -

I. Arbeitsgericht
Frankfurt am Main
- 17 Ca 3722/94 -
Urteil vom 22. Februar 1995

II. Hessisches
Landesarbeitsgericht
- 2 Sa 908/95 -
Urteil vom 03. Juli 1996

BAG – Urteil, 7 AZR 641/96 vom 25.02.1998

Leitsätze:

Die in § 47 Abs. 1 des Manteltarifvertrags Nr. 4 für das Bordpersonal der LTU geregelte Altersgrenze von 60 Jahren für das Cockpitpersonal ist wirksam.

Ein tariflich geregelter Sachgrund für die Befristung von Arbeitsverhältnissen, der den Anforderungen der arbeitsgerichtlichen Befristungskontrolle genügt, schließt eine unangemessene Beeinträchtigung des von Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Bestandsschutzinteresses des Arbeitnehmers aus.

Aktenzeichen: 7 AZR 641/96
Bundesarbeitsgericht 7. Senat Urteil vom 25. Februar 1998
- 7 AZR 641/96 -

I. Arbeitsgericht
Düsseldorf
- 9 Ca 6774/95 -
Urteil vom 25. Januar 1996

II. Landesarbeitsgericht
Düsseldorf
- 10 Sa 801/96 -
Urteil vom 23. August 1996

BAG – Urteil, 2 AZR 709/96 vom 18.12.1997

Leitsätze:

1. Eine Änderungskündigung, die auf einer tarifwidrigen Arbeitszeitgestaltung beruht, ist sozial ungerechtfertigt, § 2, § 1 Abs. 2 KSchG.

2. Zur Einführung von Samstagsarbeit als unternehmerische Entscheidung.

Aktenzeichen: 2 AZR 709/96
Bundesarbeitsgericht 2. Senat Urteil vom 18. Dezember 1997
- 2 AZR 709/96 -

I. Arbeitsgericht Urteil vom 20. Februar 1996
Berlin - 23 Ca 30987/95 -

II. Landesarbeitsgericht Urteil vom 26. September 1996
Berlin - 10 Sa 55/96 -

BGH – Beschluss, GSZ 1 u. 2/97 vom 27.11.1997

a) Der Sicherungsgeber hat bei formularmäßig bestellten, revolvierenden Globalsicherungen im Falle nachträglicher Übersicherung einen ermessensunabhängigen Freigabeanspruch auch dann, wenn der Sicherungsvertrag keine oder eine ermessensabhängig ausgestaltete Freigabeklausel enthält.

b) Bei formularmäßig bestellten, revolvierenden Globalsicherungen sind weder eine ausdrückliche Freigaberegelung noch eine zahlenmäßig bestimmte Deckungsgrenze noch eine Klausel für die Bewertung der Sicherungsgegenstände Wirksamkeitsvoraussetzungen.

c) Enthält die formularmäßige Bestellung revolvierender Globalsicherungen keine ausdrückliche oder eine unangemessene Deckungsgrenze, so beträgt diese Grenze (unter Berücksichtigung der Kosten für Verwaltung und Verwertung der Sicherheit), bezogen auf den realisierbaren Wert der Sicherungsgegenstände, 110 % der gesicherten Forderungen.

d) Allgemeingültige Maßstäbe für die Bewertung der Sicherungsgegenstände bei Eintritt des Sicherungsfalles lassen sich im voraus weder bei der Sicherungsübereignung noch bei einer Globalabtretung festlegen.

e) Die Grenze für das Entstehen eines Freigabeanspruchs für Sicherungsgut liegt regelmäßig bei 150 % des Schätzwerts (§ 237 Satz 1 BGB).

BGH, Beschl. v. 27. November 1997 - GSZ 1 u. 2/97

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