JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > P > Prioritätsgrundsatz
| Rechtsgebiete: | LNatG M-V, BauGB |
| Schlagworte: | Planungshoheit, Beteiligung, Anhörung, Erörterungstermin, Ergebnismitteilung, Verfahrensfehler, Normerhaltung, Schutzgegenstand, grobe Beschreibung, Übersichtskarte, Schutzzweck, schutzwürdig, schutzbedürftig, Abwägung, Glattnatter, Lurche, Herpetofauna, Reptilien, SicherungsVO, Biotop, Landschaftsschutzgebiet, Prioritätsgrundsatz |
| Stichwort: | Prioritätsgrundsatz |
| Leitsatz: | 1. Eines Erörterungstermines oder der anderweitigen Ergebnismitteilung gemäß § 30 Abs. 4 LNatG M-V bedarf es lediglich bezüglich "fristgerecht" vorgebrachter Bedenken und Anregungen. 2. Daraus, dass ein Verfahrensfehler nicht bereits nach § 31 LNatG M-V unbeachtlich ist, folgt im Einzelfall nicht zwingend, dass eine Landschaftsschutzgebietsverordnung wegen eines Verstoßes gegen § 30 Abs. 4 LNatG M-V unwirksam wäre. 3. Da die Funktion der Ergebnismitteilung nach § 30 Abs. 4 LNatG M-V lediglich darin besteht, die Präklusionsfrist des § 31 Abs. 2 LNatG M-V auszulösen, also im öffentlichen Interesse eine für die Adressaten der Ergebnismitteilung negative Rechtsfolge nach sich ziehen soll, führt der Verstoß gegen § 30 Abs. 4 LNatG M-V durch Unterlassen der Mitteilung zu keinen für sie nachteiligen Konsequenzen. Angesichts dieses Befundes hat der in Rede stehende Verfahrensfehler gegenüber den Beteiligten bzw. Betroffenen kein bzw. allenfalls geringes Gewicht, das es nicht rechtfertigen kann, an ihn die Rechtsfolge der Unwirksamkeit der Verordnung zu knüpfen bzw. anzunehmen, dass der Gesetzgeber dies wollte. 4. In Anerkennung des Anliegens der Normerhaltung kann im Einzelfall ausnahmsweise die Verletzung von Beteiligungsrechten im Normsetzungsverfahren dann nicht zur Unwirksamkeit der angegriffenen Norm führen, wenn ausgeschlossen werden kann, dass die Norm ohne den Verfahrensfehler einen anderen Inhalt erhalten hätte. 5. Der Rückgriff auf eine Übersichtskarte ist im Rahmen des § 30 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2, 1. Halbsatz LNatG M-V zulässig. 6. Es ist nach § 23 Abs. 1 LNatG M-V nicht erforderlich, dass das Schutzgebiet im Vergleich zu anderen Gebieten im Land schutzwürdiger oder schutzbedürftiger erscheint. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Unterschutzstellung vor, ist diese zulässig, ohne dass es darauf ankäme, wie sich die Verhältnisse anderen Ortes darstellen. 7. Im Rahmen seines naturschutzrechtlichen "Normsetzungsermessens" hat der Verordnungsgeber auch verfassungsrechtlich geschützte Positionen, wie etwa die gemeindliche Planungshoheit bzw. die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung und die privaten Eigentümerbelange, zu berücksichtigen. 8. Konkretisieren sich die planerischen Zielsetzungen einer Gemeinde erst nach dem Zeitpunkt der einstweiligen Sicherstellung, unterliegen diese Planungen ihrem naturschutzrechtlichen Regime. |
| Volltext: OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN - Urteil, 4 K 25/06 | |
| Rechtsgebiete: | VwGO, UmwRG, UVPG, BImSchG, ThürBO |
| Schlagworte: | Windkraftanlagen, Windfarm, Konkurrierende Anträge, UVP-Pflicht, Prioritätsgrundsatz, Befristung, Überleitung von Baugenehmigungen |
| Stichwort: | Prioritätsgrundsatz |
| Leitsatz: | Die gesetzliche Befristung der Geltungsdauer einer auf der Grundlage der Thüringer Bauordnung erteilten Baugenehmigung für eine Windkraftanlage entfällt nicht dadurch, dass diese auf der Grundlage des § 67 Abs. 9 Satz 1 BImSchG ab dem 01.07.2007 als Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz gilt. Nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt bei konkurrierenden Anträgen auf Genehmigung für Windkraftanlagen in einer bestehenden Windfarm der Antrag, der den maßgeblichen Schwellenwert nicht erreicht, aber vollständig vorliegt, auch dann nicht der UVP-Pflicht, wenn der andere Antrag, der selbst den Schwellenwert überschreitet, unvollständig vorliegt und deshalb noch nicht zu bescheiden ist. |
| Volltext: THUERINGER-OVG - Beschluss, 1 EO 448/08 | |
| Rechtsgebiete: | BauGB |
| Schlagworte: | Normenkontrollantrag einer Nachbargemeinde, Antragsbefugnis, Rechtschutzinteresse, zwischengemeindliche Abstimmung, Abwägungsgebot, Belastung von Wohngebieten mit Durchgangsverkehr, Verlängerung einer Kreisstraße, Verhinderung einer nicht verfestigten Planungsalternative, Prioritätsgrundsatz, Grundsätze einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung, naturschutzrechtliche Eingriffsregelung, Streitwert |
| Stichwort: | Prioritätsgrundsatz |
| Volltext: BAYERISCHER-VGH - Urteil, 1 N 05.1665 | |
| Rechtsgebiete: | GG, ThürVerf, VwGO, BImSchG, 4.BImSchV, TA Luft 1986, TA Luft 2002, KrW-AbfG, BauGB, BauNVO, ThürKOG, RROP Südthüringen, Thüringer Verordnung über den Landesentwicklungsplan |
| Schlagworte: | Raumordnungsverfahren, Umweltverträglichkeitsprüfung, Scopingtermin, Einwendung, immissionsschutzrechtliche Genehmigung, Schallpegel, Emissionswert, sofortige Vollziehung, Widerspruch, vorläufiger Rechtsschutz, Aussetzungsantrag, Zugangsvoraussetzung, Antragsbefugnis, Gemeinde, Planungshoheit, Nachbar, Einwirkungsbereich, Abfallverbrennungsanlage, Müllverbrennungsanlage, Luftverunreinigungen, Luftschadstoffe, Beurteilungsgebiet, Einwendungsausschluss, materielle Präklusion, Vollzugsinteresse, Ablagerungsverbot, thermische Restabfallbehandlungsanlage, schädliche Umwelteinwirkungen, Gefahren, Nachteile, erhebliche Belästigungen, Vorsorge, Stand der Technik, Eigentümer, städtisches Grundstück, Schutzpflicht, Vorsorgepflicht, Minimierungsgebot, Vorsorgewert, Vorsorgegrundsatz, kanzerogene Stoffe, Immissionswert, Emissionsgrenzwert, Emissionsminderung, Handlungspflicht, Schutz von Leben und Gesundheit, atypische Sachlage, atypischer Fall, Talkessel, Inversionswetterlage, Abtransport, Schadstoffe, Kamin, Kaminhöhe, Ausbreitungsberechnung, Ausbreitungsmodell FITNAH, Quellhöhe, virtuelle Kaminhöhe, Fumigation, Kaltluft, vertikale Durchmischung, Kaltluftentstehungsfläche, Versiegelung, Vorbelastung, Untersuchungsgebiet, Smog, Smog-Gebiet, Smog-Verordnung, Untersuchungsgebietsverordnung, austauscharme Wetterlage, Ozon, krebserregend, krebserzeugend, Feinstaub, Schwebstaub, Länderausschuss für Immissionsschutz, Grenzwert, Sonderfallprüfung, Krebserkrankungsrisiko, virtuell sichere Dosis, lufthygienisches Gutachten, Vorbelastungsmessung, Monitorpunkt, autochthone Wetterlage, Regionalwind, dynamische Wetterlage, lokale Hauptwindrichtung, Irrelevanzschwelle, diagnostisches Windfeldmodell, LASAT, prognostisches Windfeldmodell, FITNAH, FITNAH-LASAT-Kopplung, Immissionszusatzbelastung, maximaler Aufpunkt, Wash-Out, Kombinationstoxizität, Vermischung, Vermischungskonzept, Sichtkontrolle, Brand, Abfallbunker, Störfallmodell, Abfallbeseitigungsanlage, öffentlich zugänglich, ortsfeste Anlage, Fachplanungsprivileg, öffentliche Planungsträger, Flächennutzungsplan, Anpassungspflicht, Berücksichtigung, städtebauliche Belange, Abwägung, Planungsvorstellung, hinreichend verfestigt, Planungsabsicht, Verhinderungsplanung, städtebauliche Erforderlichkeit, Sanierungssatzung, vorbereitende Untersuchungen, sanierungsrechtliche Genehmigung, Fachplanung, Prioritätsgrundsatz, Konkretisierung, Verfestigung, zeitlicher Vorrang, Auslegung, Aufstellungsbeschluss, Rücksicht, Erholungsort, lufthygienische Verhältnisse, Veränderungssperre, Vorhaben, Sperrwirkung, Raumordnung, Fremdenverkehrsort, zentraler Ort höherer Stufe, Kurort |
| Stichwort: | Prioritätsgrundsatz |
| Leitsatz: | 1. Ein vorheriger Aussetzungsantrag bei der Behörde ist im Falle des Drittwiderspruchs gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung jedenfalls dann nicht Zulässigkeitsvoraussetzung für das gerichtliche Eilverfahren, wenn die Behörde in Kenntnis der wesentlichen Einwendungen gegen das Vorhaben die sofortige Vollziehung der Genehmigung angeordnet hat (Abgrenzung zum Senatsbeschluss vom 27.06.1994 - 1 EO 133/93 - , ThürVBl. 1995, 64). 2. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ist für die Nachbarn einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage drittschützend und vermittelt diesen daher die nach § 42 Abs. 2 VwGO (in entsprechender Anwendung) für einen Eilantrag erforderliche Antragsbefugnis. "Nachbarn" im Sinne dieser Vorschrift können auch Gemeinden sein, sofern sie Eigentümer von Grundstücken im Einwirkungsbereich der genehmigten Anlage sind. Soweit es um die Belastung mit Luftschadstoffen geht, ist als Einwirkungsbereich der Anlage die Fläche anzusehen, die sich vollständig innerhalb eines Radius befindet, der dem 50fachen der tatsächlichen Schornsteinhöhe entspricht. 3. Ruft eine geplante Müllverbrennungsanlage für die Nachbarn keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne der §§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 1 BImSchG hervor, können diese die Zulassung nicht mit dem Einwand anfechten, die Anlage sei überdimensioniert (wie VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.6.1996 - 10 S 2509/93 -, NVwZ 1996, 297). Ebenso wenig kommt es darauf an, ob es alternative und gleich geeignete Möglichkeiten der Abfallbehandlung gibt. 4. Der Vorsorgepflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG kommt (anders als der Schutzpflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG) grundsätzlich keine drittschützende Wirkung zu (wie BVerwG, Urteil vom 11.12.2003 - 7 C 19.02 -, BVerwGE 119, 329 = NVwZ 2004, 229). 5. Wird dem Betreiber einer Müllverbrennungsanlage die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte nach § 5 der 17. BImSchV aufgegeben, die in genereller Weise den vom Anlagenbetreiber nach dem Vorsorgegrundsatz des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG zu erfüllenden Pflichten zur Emissionsminderung konkretisieren, ist regelmäßig davon auszugehen, dass zugleich und "erst recht" dem Schutzgebot des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG Genüge getan wird. Dementsprechend kommen Anordnungen, die die Einhaltung niedrigerer Emissionswerte vorschreiben, nur im Einzelfall bei atypischen Sachlagen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in Betracht (wie BVerwG, Beschluss vom 10.6.1998 - 7 B 25.98 -, NVwZ 1998, 1181). 6. Zur Frage, wann ein derartiger atypischer Sachverhalt im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt (Einzelfall). 7. Die nach § 6 BImSchG "an sich" als gebundene Entscheidung ausgestaltete Genehmigung für öffentlich zugängliche Abfallbeseitigungsanalgen erhält durch die nach § 38 Satz 1, 2. Halbsatz BauGB gebotene Berücksichtigung städtebaulicher Belange ein planerisches Element mit Abwägungsmöglichkeit und -verpflichtung. In die Abwägung einzustellen sind insbesondere bestehende Bauleitpläne und hinreichend verfestigte gemeindliche Planungsvorstellungen, soweit es sich dabei nicht um eine unzulässige und damit nicht schutzwürdige gemeindliche Verhinderungsplanung handelt. 8. Im Falle einer zeitlichen Konkurrenz zwischen einer Fachplanung oder einem dem "Fachplanungsprivileg" des § 38 BauGB unterfallenden Vorhaben und der gemeindlichen Bauleitplanung bildet der sog. Prioritätsgrundsatz ein wichtiges Abwägungskriterium. Danach ist grundsätzlich auf die Planung Rücksicht zu nehmen, die den zeitlichen Vorrang genießt, d.h. zuerst einen hinreichenden Grad der Konkretisierung und Verfestigung erreicht hat (wie BVerwG in st. Rspr., z. B. Beschluss vom 5.11.2002 - 9 VR 14.02 -, BRS 65 Nr. 21 = NVwZ 2003, 207). 9. Darf die Genehmigungsbehörde bei der nach § 38 Satz 1, 2. Halbsatz BauGB gebotenen Abwägung der Fachplanung ein höheres Gewicht zumessen als den gegenläufigen planerischen Vorstellungen der Standortgemeinde, können auch eine von dieser zur Sicherung ihrer planerischen Ziele erlassene Veränderungssperre und eine in diesem Zusammenhang beschlossene Sanierungssatzung dem Fachplanungsvorhaben nicht entgegenstehen. |
| Volltext: THUERINGER-OVG - Beschluss, 1 EO 707/05 | |
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