Das staatliche Gericht ist in einem Rechtsstreit über die Erhebung von Kirchensteuern befugt, einen als Kirchengesetz bezeichneten Kirchensteuerbeschluss wegen eines von ihm angenommenen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG als unwirksam zu verwerfen. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG ist insoweit unzulässig.
Beschluss des 9. Senats vom 11. Januar 2001 - BVerwG 11 B 64.00 -
I. VG Schleswig vom 12.10.1998 - Az.: VG 1 A 20/96 -
II. OVG Schleswig vom 21.06.2000 - Az.: OVG 2 L 11/99 -