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Prinzip der guten Nachbarschaft mit anderen Staaten als Gemeinwohlbelang

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BVERWG – Urteil, BVerwG 4 C 7.01 vom 24.10.2002

Rechtsgebiete:GG, MERO-G
Schlagworte:Energieversorgung eines Nachbarstaates (hier: Versorgung der Tschechischen Republik mit Rohöl), Verlegung einer Transitpipeline auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland, Enteignung durch Belastung mit einem Leitungsrecht, Wohl der Allgemeinheit, Prinzip der guten Nachbarschaft mit anderen Staaten als Gemeinwohlbelang, Gemeinwohlbindung durch völkerrechtlichen Vertrag.
Stichwort:Prinzip der guten Nachbarschaft mit anderen Staaten als Gemeinwohlbelang
Leitsatz:Das Gesetz über die Errichtung und den Betrieb einer Rohrleitungsanlage zwischen Vohburg an der Donau und Waidhaus vom 28. April 1994 (BayGVBl S. 294), das die Enteignung für eine Transitpipeline zur Versorgung der Tschechischen Republik mit Rohöl zulässt und die Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland zum Ausbau der grenzüberschreitenden Rohrleitungsverbindungen aus dem Deutsch-Tschechischen Freundschaftsabkommen vom 27. Februar 1992 konkretisiert, ist mit Art. 14 Abs. 3 GG vereinbar. Die Erfüllung des Freundschaftsvertrages dient dem Wohl der Allgemeinheit in der Bundesrepublik Deutschland, weil der Vertrag die gute Nachbarschaft beider Staaten und die Einbindung der Tschechischen Republik in die Europäische Union fördert.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 4 C 7.01




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