Die mit einer Abschlußprüfung beendete Ausbildung an einem Priester- und Missionsseminar in der Schweiz vermittelt betreuungsrelevante Fachkenntnisse nicht im Kernbereich, sondern allenfalls am Rande der Ausbildung und rechtfertigt deshalb keine Vergütung mit dem Stundensatz des § 1 Abs. 2 Ziff. 2 BVormVG.