1. Der Staatsanwaltschaft ist bei der Prüfung, ob ein Anfangsverdacht i.S.d. § 152 StPO vorliegt, in tatsächlicher Hinsicht ein Beurteilungsspielraum und auch in rechtlicher Hinsicht eine gewisse Freiheit bei der Bildung ihrer Auffassung eröffnet. Die darauf gestützte Entscheidung, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten, ist im Amtshaftungsprozess nur auf ihre Vertretbarkeit zu überprüfen.
2. Zu Voraussetzungen und Grenzen der Öffentlichkeitsarbeit der Justizbehörden im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren.
3. Unabhängig voneinander begangene Persönlichkeitsrechtsverletzungen mehrerer Amtsträger gegenüber demselben Rechtsträger können, wenn sie für sich genommen nicht eine Schwere erreichen, welche die Zubilligung einer Geldentschädigung rechtfertigt, nicht durch ihre Kumulation zur Haftung der allen Amtsträgern gemeinsamen Anstellungskörperschaft nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG wegen einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung führen.
Der Auskunftspflicht nach § 4 Abs. 1 NdsPresseG (bzw. den entsprechenden Bestimmungen in den Pressegesetzen der anderen Bundesländer) unterliegen auch Betriebe der kommunalen Daseinsvorsorge, die in Form von Gesellschaften mit beschränkter Haftung geführt werden, aber unter beherrschendem Einfluß der öffentlichen Hand stehen.
Ein Anspruch auf Gegendarstellung kommt in Betracht, wenn die beanstandete Äußerung mindestens ebenso gut als Tatsachenbehauptung wie als Meinungsäußerung zu verstehen ist.
Die namentliche Nennung einer Person im Rahmen einer berechtigten Berichterstattung ist zulässig, wenn über das Informationsinteresse der Öffentlichkeit an dem den Gegenstand der Berichterstattung bildenden Geschehen hinaus unter Berücksichtigung des Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen auch das Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der konkreten, in dem Geschehen handelnden Person des Betroffenen überwiegt. Eine identifizierende Berichterstattung ist dagegen nicht stets bereits dann unzulässig, wenn die Berichterstattung auch ohne Namensnennung erfolgen kann.
1. Die beamtenrechtlichen Pflichten des Beamten und seines Dienstherrn werden auch dann nicht durch das Presserecht modifiziert, wenn sie einen öffentlichen Meinungskampf mit Hilfe der Presse austragen.
2. Dem Beamten ist die "Flucht in die Öffentlichkeit" auch als ultima ratio verwehrt.
3. Zur Frage, ob einem Landesminister ein rechtfertigender sachlicher Grund zur Seite steht, wenn er auf einen öffentlichen Angriff der Landesdatenschutzbeauftragten mit öffentlicher Kritik an ihrer Amtsführung als Beamtin reagiert.
4. Der Widerruf einer Äußerung kann als Erfüllung und Teil des dem Beamten von seinem Dienstherrn im Rahmen der Fürsorgepflicht noch geschuldeten Schutzes ein notwendiges und geeignetes Mittel sein, eine Ansehensbeeinträchtigung nicht weiter fortbestehen zu lassen.
5. Der Dienstherr verletzt seine Fürsorgepflicht, wenn er ehrverletzende Äußerungen Dritter verbreitet und dabei verschweigt, dass sie aus der Anonymität heraus erfolgt sind.
6. Zum Umfang der Unabhängigkeit einer Landesdatenschutzbeauftragten.
Soweit Stasi-Unterlagen mit personenbezogenen Informationen über Personen der Zeitgeschichte, Inhaber politischer Funktionen oder Amtsträger der Forschung zum Zwecke der wissenschaftlichen Aufarbeitung der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes der DDR sowie der nationalsozialistischen Vergangenheit zur Verfügung gestellt werden sollen, durfte der Gesetzgeber die Entscheidung hierüber von einer Abwägung im Einzelfall abhängig machen. Allerdings muss zur Wahrung der Grundrechte des davon Betroffenen sichergestellt sein, dass die Unterlagen ausschließlich für diesen Forschungszweck genutzt und namentlich nicht an Dritte weitergegeben oder veröffentlicht werden. Tonbänder und Wortlautprotokolle über abgehörte Gespräche des Betroffenen oder Dritter bleiben ausgenommen.
Die Zurverfügungstellung von Stasi-Unterlagen mit personenbezogenen Informationen an die Presse ist dem davon Betroffenen demgegenüber grundsätzlich unzumutbar. Das umfasst Informationen, die durch Verletzung der räumlichen Privatsphäre und/oder des Rechts am gesprochenen Wort gewonnen worden sind, ebenso wie Informationen, die im weitesten Sinne auf Spionage beruhen, sowie Berichte und Stellungnahmen des Staatssicherheitsdienstes, die derartige Informationen zur möglichen Grundlage haben. Andere Unterlagen, etwa mit Informationen aus allgemeinzugänglichen Quellen, aus öffentlichen Reden oder aus Äußerungen gegenüber Dritten, die darüber ihrerseits berichtet haben, dürfen auch an die Presse nach Maßgabe einer Abwägung herausgegeben werden.
Zu den Voraussetzungen einer konkludenten Einwilligung in die Ausstrahlung von Filmaufnahmen, die den Betroffenen während einer polizeilichen Vernehmung als Beschuldigten zeigen.
Wer bei DENIC für sich einen Gattungsbegriff als Internetanschrift hat registrieren lassen, ist nicht gehalten, darauf zu Gunsten eines anderen mit einem größeren Interesse daran zu verzichten, wenn er beim Erwerb nicht in unlauterer Absicht gehandelt hat.
Die Verwendung des Namens einer Gemeinde in Alleinstellung als so genannte Second-level-Domain durch einen anderen verletzt ihr Namensrecht auch dann, wenn es unter der Top-level-Domain "info" geschieht.
1. Zu den Voraussetzungen des deliktischen Schutzes des allgemeinen Persönlichkeitsrecht durch Zubilligung einer Geldentschädigung.
2. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst auch die Befugnis, im Rahmen seiner Selbstdefinition autonom darüber zu bestimmen, ob das vom Rechtsträger gesprochene Wort über den Kreis der Gesprächsteilnehmer hinaus der Öffentlichkeit verfügbar und zugänglich gemacht werden soll
3. Für eine Persönlichkeitsverletzung kann nur dann eine Geldentschädigung zugebilligt werden, wenn die eigentlichen Rechtsbehelfe Gegendarstellung, Widerruf und Unterlassung die Verletzungsfolgen nicht auffangen, weil eine schwerwiegende Verletzung vorliegt. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn über die Persönlichkeit an ihrer Basis verfügt wird., z.B. durch Ausstrahlung der Tonbandaufzeichnung einer gruppentherapeutischen Sitzung im Rundfunk.
a) Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer ist nicht befugt, festgestellten Verstößen eines Kammermitglieds gegen berufsrechtliche Bestimmungen mit einer Unterlassungsverfügung zu begegnen.
b) Zur Verwendung des Domain-Namens "www.presserecht.de" durch eine Anwaltskanzlei, wenn die Homepage vor allem allgemeine Informationen über das Presserecht anbietet.
1. Die Äußerung einer Vermutung kann Tatsachenbehauptung sein, wenn die relativierende Form der Äußerung nur ein bloßes Stilmittel darstellt. Handelt es sich dagegen erkennbar um eine Schlußfolgerung aus ebenfalls mitgeteilten Tatsachen, so liegt eine nicht gegendarstellungsfähige Meinungsäußerung vor.
2. Eine Gegendarstellung, die in einzelnen selbständigen Punkten - also Punkten mit einem eigenen, von den übrigen Punkten unabhängigen Aussageghalt - nicht den presserechtlichen Anforderungen entspricht und daher nicht wörtlich oder ungekürzt übernommen werden kann, muß grundsätzlich auch in den übrigen - gegendarstellungsfähigen - Teilen nicht abgedruckt werden.
3. Die Kürzung einer Gegendarstellung um solche selbständige Punkte, die nicht veröffentlichungspflichtig sind, darf das Gericht nur bei Vorliegen einer persönlichen Ermächtigung des Antragstellers vornehmen.
1. Zur Wiederholungsgefahr als Voraussetzung für presserechtlichen Unterlassungsanspruch.
2. Die in einer Presseveröffentlichung enthaltene Aussage, jemand habe "die Kassen betrogen", stellt dann eine Tatsachenbehauptung dar, wenn der Vorwurf im Kontext durch Mitteilung der Vorgehensweise konkretisiert wird. Sie ist unwahr, solange es nicht zu einer rechtskräftigen Verurteilung wegen Betrugs gekommen ist. Bei Veröffentlichungen in einem Anzeigenblatt reicht es zur Kennzeichnung, daß hinsichtlich einer apodiktisch behaupteten Straftat erst ein Verdacht besteht, nicht aus, daß im Kontext von staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen die Rede ist.
3. Jedenfalls für Unterlassungs- und Widerrufsansprüche ist für die Qualifizierung einer Tatsachenbehauptung als wahr oder unwahr der Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung maßgeblich. Hat sich der mitgeteilte Sachverhalt bis dahin zur Gänze verwirklicht, so werden diese Ansprüche gegenstandslos.
4. Berichte über strafprozeßuale Maßnahmen dürfen nur dann in einer die Identität des Betroffenen preisgebenden Weise veröffentlicht werden, wenn an der Herausstellung der Person des Tatverdächtigen ein besonderes und das des Betroffenen überwiegendes Interesse besteht.
5. Besteht zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der dringende Verdacht, der Betroffene habe die ihm in einer Presseveröffentlichung zur Last gelegte Straftat begangen, so kann der Betroffene nicht Widerruf in vollem Umfang, sondern nur die Klarstellung verlangen, daß lediglich dringender Tatverdacht bestehe.
1. Bei einem Fernabsatzgeschäft im Internet genügt der Unternehmer seiner Verpflichtung zur klaren und unmissverständlichen Angabe seiner Identität und Anschrift nicht, wenn diese Informationen für den Verbraucher nur über einen Link "Kontakt" zu erreichen und dort unter der Überschrift "Impressum" angeführt sind.
2. Besteht die durch ein Fernabsatzgeschäft angebotene Dienstleistung in der Weiterleitung eines Lottotipps an eine Lottogesellschaft, so ist die geschuldete Information über wesentliche Merkmale der Dienstleistung nur dann klar und unmissverständlich erteilt, wenn dem Verbraucher nahe gebracht wird, dass er die Wette nicht mit dem Unternehmer abschließt, sondern der Vertrag nur die Dienstleistung der Weitergabe seines Tipps an ein anderes Unternehmen gegen Zahlung eines Lohnes umfasst.
3. Die Geschäftsbesorgung durch Weiterleitung eines Lottotipps an eine Lottogesellschaft ist kein Vertrag zur Erbringung von Wett- oder Lotteriedienstleistungen. Der Unternehmer hat den Verbraucher daher bei einem Fernabsatzgeschäft über das Widerrufsrecht zu belehren.
1. Bei der Verwendung von Teilen eines urheberrechtlich geschützten Werks als Handy-Klingelton steht nicht die Wahrnehmung der Tonfolge als Musikwerk in Form eines sinnlich-klanglichen Erlebnisses im Vordergrund, sondern - wie auch bei anderen Signaltönen - die Nutzung als rein funktionales Erkennungszeichen.
2. Die Nutzungs einer Melodie als Handy-Klingelton stellt sich gegenüber der herkömmlichen Darbietung eines Musikwerks als "neue Nutzungsart" i.S.v. § 31 Abs. 4 UrhG dar.
3. Eine solche Nutzungsart kann nicht ohne nähere Konkretisierung über eine allgemeine "Öffnungsklausel" zur Erfassung "künftiger technischer Entwicklungen" wirksam Gegenstand bereits bestehender GEMA-Berechtigungsverträge werden.
Der ohne aktuellen Anlass veröffentlichte Pressebericht über ein 20 Jahre zurückliegendes Verbrechen unter Veröffentlichung eines Fotos und Nennung des Namens des Täters, verletzt dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht auch dann, wenn es sich um eine schwere und spektakuläre Straftat handelt.
1. Ein Redaktionsstatut für einen Zeitungsverlag, das die Bildung eines Redaktionsrats zur Beteiligung der Redakteure in tendenzbezogenen Maßnahmen vorsieht, verstößt nicht gegen das Betriebsverfassungsgesetz. Eine Konkurrenz des Redaktionsrats zum Betriebsrat besteht nicht, soweit sich die Kompetenzen des Redaktionsrats auf tendenzbezogene Angelegenheiten beziehen.
2. Ein solches zwischen dem Arbeitgeber und den Redakteuren vereinbartes Redaktionsstatut, nach dem der Redaktionsrat aus sachlichen Gründen die Bestellung und Abberufung des Chefredakteurs und nachgeordneter Redakteure verhindern kann, ist mit Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG vereinbar.
3. Ein Redaktionsstatut, das Bestandteil der Arbeitsverhältnisse der Redaktionsmitglieder ist, kann nur mit Mitteln des Arbeitsvertragsrechts beendet werden.
1. Die öffentliche Hand handelt nicht in Wettbewerbsabsicht, wenn ein Eingriff in den Wettbewerb lediglich notwendige Begleiterscheinung der Erfüllung öffentlicher Aufgaben ist und/ oder die wirtschaftliche Tätigkeit bloße Hilfs-tätigkeit bei der Erfüllung amtlicher Aufgaben ist.
2. Ein Unternehmen, das im Anschluss an ein Vergabeverfahren von der öffentlichen Hand die Möglichkeit erhält, in seinem Internet-Programm Nachrichten, Informationen und/oder Televerwaltungsdienste der öffentlichen Hand zum Online-Abruf anzubieten, verstößt auch dann nicht gegen § 1 UWG, wenn es als einziges Unternehmer mit den amtlichen Informationen versorgt wird. Es kann insoweit dahinstehen, ob die öffentliche Hand gegen das Gleichbehandlungsgebot verstößt, solange für das Unternehmen nicht offenkundig ist, dass das staatliche Verhalten rechtswidrig ist.
Die Presse kann unter Berufung auf die Pressefreiheit grundsätzlich kein das informationelle Selbstbestimmungsrecht des eingetragenen Eigentümers überwiegendes Interesse an der Grundbucheinsicht einschließlich der Abteilungen II und III geltend machen, wenn es lediglich um unterhaltende Berichterstattung und Befriedigung der Neugier der Öffentlichkeit etwa dahin geht, etwas über die finanzielle Gesamtsituation des Betroffenen und seiner Familie zu erfahren. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Ehegatte der Grundstückseigentümerin als bekannter Schauspieler und Unterhaltungskünstler eine Person der Zeitgeschichte ist und das Ehepaar seine Privatsphäre einschließlich finanziell großzügiger Lebensführung in der Vergangenheit in erheblichem Umfang der Allgemeinheit geöffnet hat.
Kommt das Berufungsgericht in einem Zwischenstreit über das Vorliegen einer Prozeßvoraussetzung (hier: deutsche Gerichtsbarkeit) im Gegensatz zu dem erstinstanzlichen Gericht zu dem Ergebnis, die Prozeßvoraussetzung liege nicht vor, so hat es die Klage als unzulässig abzuweisen.
Entscheidet das Berufungsgericht in einem derartigen Fall nur über die Prozeßvoraussetzung, kann die Klageabweisung noch durch das Revisionsgericht erfolgen.
Hinweise des Senats:
Pressereferent/Informationsspezialist im öffentlichen Dienst der Vereinigten Staaten von Amerika
Aktenzeichen: 2 AZR 490/99
Bundesarbeitsgericht 2. Senat Urteil vom 23. November 2000
- 2 AZR 490/99 -
I. Arbeitsgericht
Hamburg
- 6 Ca 75/97 -
Zwischenurteil vom 19. August 1998
II. Landesarbeitsgericht
Hamburg
- 5 Sa 76/98 -
Urteil vom 23. Juni 1999
1. Zum richtigem Verständnis einzelner Aussagen in einem Aushang für die Beschäftigten eines Unternehmens ist der gedankliche Zusammenhang zu dem übrigen Text, auf den der unbefangene Durchschnittleser maßgeblich abstellt heranzuziehen.
2. Sofern eine Äußerung, in der Tatsachen und Meinungen sich vermengen, durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt sind, wird sie als Meinung vom dem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG geschützt.
3. Eine Personengesellschaft ist durch herabwürdigende Aussagen auch dann unmittelbar betroffen, wenn zwar im Mittelpunkt der Kritik das Verhalten eines anderen Unternehmens steht, insgesamt jedoch hinter den Aussagen der Vorwurf eines kollusiven Zusammenwirkens steht.
1. Bei persönlichkeitsrechtsverletzenden Werturteilen streitet eine Vermutung für dei Freiheit der Rede, wenn die Äußerungen eine die breite Öffentlichkeit wesentlich berührende Frage betreffen. Schulische Fragestellungen weisen nahezu stets eine hohe gesellschaftliche und gesellschaftspolitische Relevanz auf.
2. Sind mehrere sich gegenseitig ausschließende Deutungen des Inhaltes einer Äußerung möglich, so ist der rechtlichen Beurteilung diejenige zugrunde zu legen, die dem auf Unterlassen in Anspruch Genommenen günstiger ist und den Betroffenen weniger beeinträchtigt.
1. Es stellt keinen Verstoß gegen § 1 UWG da, wenn eine an sich kostenpflichtige Zeitung an ehemalige Probeabonnenten für maximal 14 Tage kostenfrei versandt wird, auch wenn diese die Zeitung nicht (abermals) bestellt haben.
2. Eine Wettbewerbswidrigkeit ergibt sich auch nicht daraus, dass die Adressaten durch die unverlangte Zusendung der Zeitungen für deren Empfangsmöglichkeit und deren Beseitigung aufzukommen habe.
1. Die Werbung mit einem Gewinnspiel in einer Tageszeitung ist grundsätzlich auch dann zulässig, wenn nicht darauf hingewiesen wird, dass eine Teilnahme an diesem Gewinnspiel nicht von dem Erwerb der Zeitung abhängig ist.
2. Die Zulässigkeit hängt auch nicht davon ab, inwieweit die Zeitung bisher derartige Gewinnspiele durchgeführt hat.
Die unentgeltliche Verteilung einer anzeigenfinanzierten Sonntagszeitung ist nur bei Vorliegen besonderer Umstände wettbewerbswidrig im Sinne von § 1 UWG, etwa wenn die Gratisverteilung auf eine Behinderung entweder des individuellen Wettbewerbs im Sinne eines Vernichtungswettbewerbs gerichtet ist oder eine allgemeine Marktstörung in der Form einer Gefährdung des Bestandes des Wettbewerbs einer bestimmten Branche zur Folge hat.
Die Ankündigung des nochmaligen kostenlosen Abdrucks des Anzeigenteils der Samstagsausgabe einer Tageszeitung betreffend den Immobilien- und Gebrauchtwarenhandel in der darauffolgenden Sonntagsausgabe der Tageszeitung stellt für eine vierwöchige Übergangszeit keinen Preisnachlass oder Sonderpreis iSv § 1 Abs. 2 RabattG dar, wenn sie der Änderung von Lesergewohnheiten aufgrund der Tatsache dient, dass diese Anzeigen bislang traditionell in der Sonntagsausgabe abgedruckt waren. Vielmehr wird der kostenlose Zweitabdruck vom Verkehr für diese Zeit als einheitliche Leistung angesehen. Ein kostenloser Zweitabdruck stellt weder einen Verstoß gegen den Grundsatz der Preislistentreue dar, noch ist er unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Wertreklame (§ 1 UWG) zu beanstanden.
KG Berlin Urteil 24.09.1999 - 5 U 4194/99 -
103 O 60/99 Landgericht Berlin
Bei einem Probeabonnement einer Tageszeitung für drei Monate zum halben Preis handelt es sich nicht um eine wettbewerbswidrige Gratislieferung für sechs Wochen und eine Vollpreislieferung für den Rest der Zeit, sondern um die Gewährung eines rabattrechtswidrigen Preisnachlasses.
KG Berlin Urteil 10.09.1999 - 5 U 4241/99 -
102 O 49/99 LG Berlin
Es liegt keine unzulässige Rabattgewährung vor, wenn der Preis für einfache Zeilenanzeigen im Anzeigenteil einer Zeitung ab einer gewissen Anzahl rein rechnerisch bis zu 65,62 % hinter dem Preis für die gleiche Anzahl gestalteter Anzeigen zurückbleibt, auch wenn die Zeilenanzeige erst ab eben dieser Anzahl gebucht werden kann.
KG Berlin Urteil 10.08.1999 - 5 U 4242/99 -
103 O 50/99 Landgericht Berlin