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Presserecht

Entscheidungen der Gerichte




OLG-FRANKFURT – Urteil, 16 U 257/08 vom 28.07.2009

Rechtsgebiete:BGB, GG
Schlagworte:Auskunftsanspruch, Auskunft, Redaktionsgeheimnis, Zeugnisverweigerungsrecht, Aussageverweigerungsrecht, Pressemitarbeiter, Journalist
Stichwort:Presserecht
Leitsatz:Der Inhaber einer Imbissbude hat gegen den Verleger einer Zeitung, die eine Imbissbewertung veröffentlicht, keinen Anspruch auf Nennung von Name und Anschrift des Verfassers des Artikels.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Urteil, 16 U 257/08



OLG-FRANKFURT – Urteil, 16 U 15/09 vom 07.07.2009

Rechtsgebiete:BGB, GG
Schlagworte:Persönlichkeitsrecht, Schmerzensgeld, Geldentschädigung, Beleidigung, Nachbarschaftsstreit
Stichwort:Presserecht
Leitsatz:Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Urteil, 16 U 15/09

OLG-CELLE – Beschluss, 13 W 135/08 vom 22.01.2009

Rechtsgebiete:ZPO, LPG
Schlagworte:Anwaltszwang, Gegendarstellung, unverzüglich, Alles-Oder-Nichts-Prinzip
Stichwort:Presserecht
Leitsatz:1. Die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Arrest oder auf Erlass einer einstweiligen Verfügung unterliegt nicht dem Anwaltszwang.

2. Eine erst zehn Wochen nach der Kenntnisnahme des in einer Tageszeitung erschienenen Artikels zugeleitete Gegendarstellung ist regelmäßig nicht mehr als unverzüglich im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 5 des Niedersächsischen Pressegesetzes anzusehen.

3. Eine allgemeine Bevollmächtigung des Gerichts, die Gegendarstellung in der Form anzupassen, dass der gestellte Gegendarstellungsanspruch begründet ist, stellt eine unzulässige Einschränkung des "Alles-Oder-Nichts-Prinzips" dar.
Volltext: OLG-CELLE - Beschluss, 13 W 135/08

KAMMERGERICHT-BERLIN – Urteil, 9 U 188/08 vom 18.12.2008

Rechtsgebiete:GG
Stichwort:Presserecht
Leitsatz:1. Die Schriftgröße einer Gegendarstellung hat grundsätzlich der Größe des Textes zu entsprechen, in dem die Ausgangsmitteilung enthalten ist.

2. Um einem Betroffenen unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit die gleiche Aufmerksamkeit wie bei Veröffentlichung der Ausgangsmitteilung zu sichern, ist grundsätzlich auch eine Überschrift "Gegendarstellung" zu drucken, unabhängig davon, ob die Überschrift "Gegendarstellung" in dem Gegendarstellungstext selbst bereits enthalten ist oder ob sie mit dem Abdruckverlangen gefordert wird.

3. Andererseits muss bei der Abdruckanordnung stets die durch Art 5 Absatz 1 Satz 2 GG geschützte redaktionelle Gestaltungsfreiheit beachtet werden, weshalb auch eine im Vergleich zur Größe der in einer Überschrift enthaltenen Ausgangsmitteilung geringere Schriftgröße der Gegendarstellung angemessen sein kann.

4. Der Name des Betroffenen ist aus Gründen der Waffengleichheit ebenfalls drucktechnisch - in der Regel durch Fettdruck - hervorzuheben.
Volltext: KAMMERGERICHT-BERLIN - Urteil, 9 U 188/08


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