Der Inhaber einer Imbissbude hat gegen den Verleger einer Zeitung, die eine Imbissbewertung veröffentlicht, keinen Anspruch auf Nennung von Name und Anschrift des Verfassers des Artikels.
1. Die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Arrest oder auf Erlass einer einstweiligen Verfügung unterliegt nicht dem Anwaltszwang.
2. Eine erst zehn Wochen nach der Kenntnisnahme des in einer Tageszeitung erschienenen Artikels zugeleitete Gegendarstellung ist regelmäßig nicht mehr als unverzüglich im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 5 des Niedersächsischen Pressegesetzes anzusehen.
3. Eine allgemeine Bevollmächtigung des Gerichts, die Gegendarstellung in der Form anzupassen, dass der gestellte Gegendarstellungsanspruch begründet ist, stellt eine unzulässige Einschränkung des "Alles-Oder-Nichts-Prinzips" dar.
1. Die Schriftgröße einer Gegendarstellung hat grundsätzlich der Größe des Textes zu entsprechen, in dem die Ausgangsmitteilung enthalten ist.
2. Um einem Betroffenen unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit die gleiche Aufmerksamkeit wie bei Veröffentlichung der Ausgangsmitteilung zu sichern, ist grundsätzlich auch eine Überschrift "Gegendarstellung" zu drucken, unabhängig davon, ob die Überschrift "Gegendarstellung" in dem Gegendarstellungstext selbst bereits enthalten ist oder ob sie mit dem Abdruckverlangen gefordert wird.
3. Andererseits muss bei der Abdruckanordnung stets die durch Art 5 Absatz 1 Satz 2 GG geschützte redaktionelle Gestaltungsfreiheit beachtet werden, weshalb auch eine im Vergleich zur Größe der in einer Überschrift enthaltenen Ausgangsmitteilung geringere Schriftgröße der Gegendarstellung angemessen sein kann.
4. Der Name des Betroffenen ist aus Gründen der Waffengleichheit ebenfalls drucktechnisch - in der Regel durch Fettdruck - hervorzuheben.
1. Die Rechtsprechung (BGH, NJW 1996, 985), nach der eine wiederholte und hartnäckige Bildrechtsverletzung einen Anspruch auf Geldentschädigung begründen kann, obwohl die einzelne Bildveröffentlichung jeweils für sich betrachtet nicht als schwerwiegend einzustufen ist, ist auf den Bereich von Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Wortberichterstattung nicht übertragbar.
2. Die Wiedergabe von Details aus einer Scheidungsakte in einem Presseartikel kann die Zuerkennung einer Geldentschädigung rechtfertigen.
1. Auf innere Vorgänge und Befindlichkeiten des Betroffenen bezogene Äußerungen sind nur dann als Tatsachenbehauptungen zu werten, wenn sie mit äußeren - und damit dem Beweis zugänglichen - Hilfstatsachen begründet werden.
2. Gegen auf der Titelseite einer Zeitschrift veröffentlichte Behauptungen über seine innere Befindlichkeit kann sich der Betroffene mit der Gegendarstellung wenden, wenn die Behauptungen mit dem Hinweis auf einen Artikel im Heftinneren verbunden sind und dadurch der Eindruck erweckt wird, sie würden dort mit Tatsachen belegt werden.
Bei der Beurteilung der Rechtswidrigkeit der Verbreitung eines Fotos kann im Rahmen der Abwägung gemäß § 23 Absatz 2 KUG zu beurteilen sein, ob bereits die Fertigung des Fotos rechtswidrig war. Ob und in welchem Umfang schon das bloße Herstellen eines Fotos zu einer rechtswidrigen Persönlichkeitsrechtsverletzung führt, kann wiederum nur unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und durch Vornahme einer Güter- und Interessenabwägung ermittelt werden. Hinweis: Es handelt sich um die Hauptsachenentscheidung zu 9 U 47/06 s. KGR 2006, 1040; ZUM 2006, 926; AfP 2007, 48; NJW 2007, 703.
1. Ob eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, die die Zahlung einer Geldentschädigung erfordert, hängt insbesondere von der Bedeutung und der Tragweite des Eingriffs, vom Anlass und vom Beweggrund des Handelnden sowie vom Grad seines Verschuldens ab.
2. Selbst wenn die unberechtigte Verwendung des Abbildes für sich noch keine schwerwiegende Rechtsverletzung darstellt, kann der Eingriff gleichwohl deshalb schwerwiegend sein, weil der Geschädigte durch die Bildveröffentlichung mit einem Ereignis in Verbindung gebracht wird, mit dem er tatsächlich nichts zu tun hatte.
Es entspricht der ganz herrschenden Rechtsprechung, dass über die aktuelle Berichterstattung hinaus eine zeitlich unbeschränkte Berichterstattung über die Person eines Straftäters in identifizierender Weise rechtswidrig ist, sofern nicht hierzu ein besonderer, aktueller Anlass besteht.
1. Bei dem gerichtlichen Verbot eines Romans als besonders starkem Eingriff in die Kunstfreiheit prüft das Bundesverfassungsgericht die Vereinbarkeit der angegriffenen Entscheidungen mit der verfassungsrechtlichen Kunstfreiheitsgarantie auf der Grundlage der konkreten Umstände des vorliegenden Sachverhalts.
2. Die Kunstfreiheit verlangt für ein literarisches Werk, das sich als Roman ausweist, eine kunstspezifische Betrachtung. Daraus folgt insbesondere eine Vermutung für die Fiktionalität eines literarischen Textes.
3. Die Kunstfreiheit schließt das Recht zur Verwendung von Vorbildern aus der Lebenswirklichkeit ein.
4. Zwischen dem Maß, in dem der Autor eine von der Wirklichkeit abgelöste ästhetische Realität schafft, und der Intensität der Verletzung des Persönlichkeitsrechts besteht eine Wechselbeziehung. Je stärker Abbild und Urbild übereinstimmen, desto schwerer wiegt die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts. Je mehr die künstlerische Darstellung besonders geschützte Dimensionen des Persönlichkeitsrechts berührt, desto stärker muss die Fiktionalisierung sein, um eine Persönlichkeitsrechtsverletzung auszuschließen.
1. Der Unterlassungsanspruch eines schon seit mehreren Jahren wegen einer Straftat rechtskräftig Verurteilten gegen einen ihn identifizierenden Artikel in einem sog. Online-Archiv hängt wesentlich von der durch den Bericht erzielten Breitenwirkung ab.
2. Kein Unterlassungsanspruch gegen eine im Zeitpunkt der Veröffentlichung zulässige Berichterstattung, in der der Verurteilte nur ganz beiläufig erwähnt wird.
1. Der Unterlassungsanspruch eines schon seit mehreren Jahren wegen einer Straftat rechtskräftig Verurteilten gegen einen ihn identifizierenden Artikel in einem sog. Online-Archiv hängt wesentlich von der durch den Bericht erzielten Breitenwirkung ab.
2. Kein Unterlassungsanspruch gegen eine im Zeitpunkt der Veröffentlichung zulässige Berichterstattung, in der der Verurteilte nur ganz beiläufig erwähnt wird.
Eine satirische Fotomontage stellt, auch wenn die Betroffene in herabsetzender Weise präsentiert wird, nur ausnahmsweise eine unzulässige Schmähung dar.
Zur Frage, wann die Berichterstattung das Persönlichkeitsrecht eines Straftäters verletzt, weil darin über ihn in identifizierender Weise unter Namensnennung berichtet wird.
1. Handelt es sich bei einem Kollektiv um eine unüberschaubar große Personengruppe, wird durch lediglich das Kollektiv bezeichnende herabsetzende Äußerungen grundsätzlich nicht auch das Persönlichkeitsrecht der dieser Gruppe angehörigen einzelnen Personen verletzt.
2. Eine zur Betroffenheit des Einzelnen führende Überschaubarkeit einer großen Zahl von Gruppenmitgliedern kann dann vorliegen, wenn diese
- etwa durch zwingende Verhaltensregeln - in das angefochtene Kollektiv eingebunden sind.
3. Durch die Äußerung, die (mehr als 40.000) niedergelassenen Ärzte, die ihre Praxen aus Protest gegen eine geplante Reform des Gesundheitswesens aufgrund freier Entscheidung an einem bestimmten Tag geschlossen gehalten haben, hätten die Patienten und Kranken in "Geiselhaft" genommen, wird der einzelne an dem Protest teilnehmende Arzt schon mangels individueller Betroffenheit nicht in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt.
4. Es bleibt offen, in welcher Form eine Klarstellung mehrdeutiger Äußerungen zu erfolgen hat, damit nach dem Beschluß des BVerfG vom 24.05.2006 - "Babycaust" - ein Unterlassungsanspruch des Betroffenen ausgeschlossen ist.
Zur Abwägung zwischen der verfassungsmäßig garantierten Kunstfreiheit und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht einer Person, die als Urbild einer Filmfigur erkennbar ist, im Falle eines Spielfilms, der an reale historische Vorgänge anknüpft.
1. Die Erstellung eines Drehbuchs für einen Spielfilm begründet in der Regel keine Erstbegehungsgefahr.
2. Zur Erstbegehungsgefahr eines Senders, dem ein in seinem Auftrag und in Koproduktion mit ihm angefertigter Spielfilm vorliegt, den dieser noch nicht förmlich abgenommen hat.
3. Zur Abwägung zwischen der verfassungsmäßig garantierten Kunstfreiheit und dem allgemeinen Unternehmenspersönlichkeitsrecht bei einem Spielfilm, der an reale historische Vorgänge anknüpft.
§ 10 LPG verpflichtet den Abdruckverpflichteten grundsätzlich nur zum Abdruck der Gegendarstellung, nicht dagegen auch zur Abgabe von Erklärungen. Der Abdruckverpflichtete kann auch dann davon ausgehen, allein mit dem Abdruck der verlangten Gegendarstellung innerhalb der hierfür vom Betroffenen gesetzten Frist den Anspruch zu erfüllen, wenn der Betroffene ihn aufgefordert hat, sich zur Abdruckbereitschaft zu erklären. Allenfalls ausnahmsweise kann den Abdruckverpflichteten eine aus Treu und Glauben resultierende Obliegenheit treffen, eine entsprechende Aufforderung des Betroffenen, mitzuteilen, ob dem Abdruckverlangen Folge geleistet wird, zu beantworten. (Abgrenzung zu KG AfP 2006, 476)
1. Abgesehen von den Fällen der Verletzung der Intimsphäre bzw. der Menschenwürde sowie der Bildniserschleichung liegt eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts bereits durch die Anfertigung eines Bildnisses durch Journalisten jedenfalls dann vor, wenn auch eine Verbreitung des Bildnisses in jedem nur denkbaren Kontext unzulässig wäre.
2. Fotoaufnahmen, die den tätlichen Angriff eines Prominenten auf einen Paparazzo abbilden, können zwar Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 Absatz 1 Satz 2 KUG) darstellen, das daran bestehende Berichterstattungsinteresse kann jedoch im Rahmen der Abwägung gemäß § 23 Absatz 2 KUG nicht durchgreifen, wenn das vorangegangene Fertigen von Bildaufnahmen den Betroffenen in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt hatte, die Journalisten durch diesen rechtswidrigen Eingriff die Tätlichkeit des Betroffenen maßgeblich mitverursacht und erst provoziert hatten und weder das Verhalten des Betroffenen als Reaktion auf diesen rechtswidrigen Eingriff noch die Folgen der Tätlichkeit besonderes schwerwiegend waren.
1. Der Einwand der missbräuchlichen Mehrfachverfolgung greift gegenüber Ansprüchen wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des Rechts am eigenen Bild (§ 22 KUG) grundsätzlich nicht ein.
2. Das Persönlichkeitsrecht eines Straftäters genießt mehr als 15 Jahre nach der Tat auch dann Vorrang vor dem öffentlichen Informationsinteresse und der Pressefreiheit, wenn es sich bei der Straftat um einen aufsehenerregenden Mord an einem bekannten Schauspieler gehandelt hat.
3. Eine identifizierende Bildberichterstattung über seine bevorstehende Haftentlassung ist deshalb in aller Regel unzulässig.
Das Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst darf wegen des Ausschlusses rechtsaufsichtlicher Maßnahmen in "Programmangelegenheiten" (Art. 19 Abs. 2 Satz 3 BayMG a.F.) die Bayerische Landeszentrale für neue Medien nicht anweisen, Werbung für Sportwetten in den von ihr verantworteten Programmen zu unterbinden.
1. Art. 14 des Gesetzes über die Bayerische Landesanstalt für Aufbaufinanzierung ist keine Rechtsvorschrift, die eine Verschwiegenheitspflicht nach Art. 4 Abs. 2 Satz 2 des Bayerischen Pressegesetzes begründet.
2. Für Auskunftspflichten der Landesanstalt selbst gegenüber der Presse hat bei Vorliegen einer Grundrechtskollision eine Abwägung im Einzelfall darüber zu befinden, ob ein Auskunftsanspruch der Presse besteht.
1. Die Pressefreiheit gewährleistet auch das Recht der Presse, weitgehend selbst zu entscheiden, ob Anlass zur Recherche besteht und welche Recherchemaßnahmen zur Klärung eines Sachverhalts geeignet und erforderlich sind.
2. Recherchemaßnahmen der Presse, die das Persönlichkeitsrecht des davon Betroffenen berühren, sind dann gerechtfertigt, wenn sie von einem vertretbaren Informationsinteresse getragen sind und der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht nicht außer Verhältnis zum Rechercheanlass steht.
3. Wer mit Veröffentlichungen hervorgetreten ist, muß sich eine Überprüfung seiner Werke dahingehend gefallen lassen, ob es sich um eine eigene geistige Leistung handelt.
1. Es ist nicht nach § 201a StGB strafbar, von einem Nachbargrundstück aus einen sich in seiner hell erleuchteten Anwaltskanzlei hinter einem vorhanglosen Fenster aufhaltenden Rechtsanwalt zu fotografieren.
2. Ein Rechtsanwalt, bei dem es sich um den langjährigen Vorsitzenden einer großen Fraktion des Gemeinderats einer mittelgroßen Stadt handelt, die auf Antrag einer Schwerpunktstaatsanwaltschaft für Wirtschaftskriminalität im Rahmen einer spektakulären Aktion durchsucht wurde, ist eine relative Person der Zeitgeschichte. Sein Bildnis darf ohne seine Einwilligung veröffentlicht werden.
3. Wer eine Geldentschädigung wegen einer durch Presseveröffentlichung bewirkte Verletzung seines Persönlichkeitsrechts verlangt, muß substantiiert darlegen, daß und inwiefern gerade die beanstandete Veröffentlichung zu schwerwiegenden immateriellen Schadensfolgen geführt hat. Der allgemeine Hinweis auf mit der Veröffentlichung verbundene "Peinlichkeiten" genügt hierfür nicht.
4. Der auf Zahlung einer Geldentschädigung durch eine Presseveröffentlichung gerichtete Anspruch ist gegenüber anderweitigen Ausgleichsmöglichkeiten subsidiär und setzt ein unabweisbares Bedürfnis voraus.
Auch wer bewusst an die Öffentlichkeit tritt, muss nicht hinnehmen, dass eine im Grundsatz zulässige Berichterstattung über ihn mit Fotos bebildert wird, die der Öffentlichkeit zunächst nur unter Verletzung des Persönlichkeitsrechts zugänglich gemacht werden konnten (im Anschluss an BGH NJW 2005, 594).
Ist an die faksimileartige, hinzugefügte Unterstreichungen enthaltende Wiedergabe der Presseerklärung eines Unternehmens der Zusatz: "Kommentar: Lügen haben kurze Beine" angefügt, stellt dies eine grundrechtlich geschützte Meinungsäußerung dar, deren Untersagung das betreffende Unternehmen nicht verlangen kann.
1. Der Hinweis im Verfassungsschutzbericht eines Landes auf den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen eines Presseverlags kommt einem Eingriff in die Pressefreiheit gleich und bedarf deshalb der Rechtfertigung durch ein allgemeines Gesetz im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG. § 15 Abs. 2 des Gesetzes über den Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen ist ein solches Gesetz.
2. Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Begründung eines Verdachts verfassungsfeindlicher Bestrebungen eines Presseverlags.