1. Zur Klageart bei Anfechtung der Direktwahl eines Oberbürgermeisters.
2. Presseerklärungen des Gemeindevorstands sind auch während eines Kommunalwahlkampfs zulässig, müssen sich aber auf sachliche Informationen beschränken und dürfen nicht zu Gunsten eines Mitglieds des Gemeindevorstands dessen parteiergreifende Wahlkampfäußerungen transportieren .
3. Kommunale Wahlbeamte - hier entschieden für einen Ersten Beigeordneten - dürfen auch im Wahlkampf ihre Amtsbezeichnung verwenden.
4. Zur Frage, ob sich ein ehrenamtlicher Beigeordneter im Stimmzettel für die Direktwahl eines Oberbürgermeisters als "Stadtrat" bezeichnen lassen darf.
Ist an die faksimileartige, hinzugefügte Unterstreichungen enthaltende Wiedergabe der Presseerklärung eines Unternehmens der Zusatz: "Kommentar: Lügen haben kurze Beine" angefügt, stellt dies eine grundrechtlich geschützte Meinungsäußerung dar, deren Untersagung das betreffende Unternehmen nicht verlangen kann.