1. Eine bewusste Verzögerung oder Nichtausführung der Umstellung gemäß einem Preselectionsauftrag im Telekommunikationsbereich kann eine gezielte Behinderung des Konkurrenten der Deutschen Telekom darstellen.
2. Einer versehentlichen Versäumung der Umstellung fehlt es an dem für einen Wettbewerbsverstoß erforderlichen Merkmal der Wettbewerbshandlung i. S. v. § 2 I Nr. 1 UWG.