1. Zur Frage der Wirksamkeit von Preisanpassungsklauseln in Energieversorgungsverträgen mit Sonderkunden, für die nicht die allgemeinen Energieversorgungstarife gelten.
2. Die widerspruchslose Hinnahme und Begleichung von Rechnungen mit erhöhten Preisen und der Weiterbezug von Energie führt in Vertragsverhältnissen mit Sonderkunden nicht ohne weiteres zu einer konkludenten Einigung auf die erhöhten Preise.
Die gegenüber Sondervertragskunden in Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendete Klausel "kgu darf den Festpreis und den Verbraucherpreis entsprechend § 5 Abs. 2 GasGVV anpassen. Es handelt sich um eine einseitige Leistungsbestimmung, die wir nach billigem Ermessen ausüben werden. Soweit sich der Festpreis oder der Verbrauchspreis ändert, können Sie den Vertrag entsprechend § 20 GasGVV kündigen", verstößt nicht gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB.