Die Bemessung des Beitrags für die Ärztekammer in Anknüpfung an die Einkünfte des letzten oder vorletzten Kalenderjahres vor dem Veranlagungsjahr ist nicht zu beanstanden.
Wird nach einem Praxisverkauf die niedergelassene ärztliche Tätigkeit lediglich unterbrochen, ist der Wiederbeginn der ärztlichen Tätigkeit in eigener Praxis kein Fall einer "erstmaligen Aufnahme" einer ärztlichen Tätigkeit i.S.d. § 3 Nr. 4 der Kammerbeitragssatzung.