1. Eine anerkannte Steuerberatungsgesellschaft darf auf ihren Geschäftspapieren und ihren Praxisschildern auf ihren Alleingesellschafter auch dann hinweisen, wenn es sich um einen Verein handelt. Der entgegenstehende § 19 Abs. 6 Satz 2 BOStB ist unwirksam.
2. Eine Steuerberatungsgesellschaft darf als Logo ein verfremdetes Paragraphenzeichen verwenden, wenn durch einen textlichen Zusatz auf die steuerberatende Tätigkeit der Gesellschaft hingewiesen wird.
Es ist mit dem Grundrecht der freien Berufsausübung nicht vereinbar, Augenärzten, die in räumlicher Entfernung voneinander jeweils eine eigene Praxis betreiben und die Laserbehandlungen mittels gemeinsam angeschaffter Geräte in ausschließlich dafür bestimmten gemeinsamen Behandlungsräumen durchführen, die Anbringung eines Schildes zu untersagen, auf dem neben den Namen der beteiligten Ärzte deren jeweilige Telefonnummer und der Hinweis "Laserbehandlungsräume" angegeben ist.
Das in der Berufsordnung einer Ärztekammer ausgesprochene Verbot, auf dem Praxisschild des Arztes auf die von ihm angewandte Akupunktur hinzuweisen, ist jedenfalls dann mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) unvereinbar, wenn durch einen Zusatz klargestellt wird, dass es sich nicht um eine von der Ärztekammer verliehene Qualifikation handelt.
Urteil des 3. Senats vom 5. April 2001 - BVerwG 3 C 25.00 -
I. VG Braunschweig vom 25.11.1998 - Az.: VG 1 A 1042/96 -
II. OVG Lüneburg vom 04.11.1999 - Az.: OVG 8 L 1821/99 -