Sind in einem mehrgeschossigen Gebäude mehrere Arztpraxen verschiedener Fachrichtungen untergebracht, kann den besonderen Anforderungen, welche § 48 Abs. 1 Nr. 6 NBauO zugunsten Behinderter, alter Menschen und Personen mit Kleinkindern stellt, in der Regel nicht dadurch Rechnung getragen werden, dass für diese Personengruppen im Erdgeschoss ein "Funktionsraum" bereitgehalten wird.