Die Kürzung der beihilfefähigen Aufwendungen um die sog. Praxisgebühr gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 BhV führt nicht zu einer gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Benachteiligung derjenigen Beamten, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind (im Anschluss an BVerwGE 125, 21 <31 ff.>).
Die gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 der Beihilfevorschriften des Bundes zum 1. Januar 2004 eingeführte Praxisgebühr verstößt jedenfalls dann nicht gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, wenn die den Beamten insgesamt treffenden Eigenbehalte auf weniger als 1 vom Hundert des Jahreseinkommens begrenzt bleiben.