JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > P > Präventionsverfahren
| Rechtsgebiete: | SGB IX |
| Schlagworte: | Beschäftigungsanspruch des schwerbehinderten Menschen, Präventionsverfahren, Eingliederungsmanagement |
| Stichwort: | Präventionsverfahren |
| Leitsatz: | 1. Schwerbehinderte Menschen haben keinen Anspruch auf Zuweisung eines einzigen konkreten Arbeitsplatzes, sondern auf behinderungsgerechte Beschäftigung (BAG vom 10.05.2005, AP Nr. 8 zu § 81 SGB IX). Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber die Verfahren nach § 84 Abs. 1 und 2 SGB IX nicht durchgeführt hat. 2. Das Unterlassen des Präventionsverfahrens und des Eingliederungsmanagements führt nicht dazu, dass es dem schwerbehinderten Menschen, der eine Beschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz begehrt, nicht obliegt, Tatsachen dafür darzulegen, dass ein solcher Arbeitsplatz frei ist, frei wird oder durch personelle Umorganisation frei gemacht werden kann. |
| Volltext: LAG-DUESSELDORF - Urteil, 9 Sa 991/07 | |
| Rechtsgebiete: | KSchG, SGB IX, BGB, GG, EG, LPVG-NRW, BAT |
| Schlagworte: | Wartezeitkündigung - Präventionsverfahren - Personalratsanhörung |
| Stichwort: | Präventionsverfahren |
| Volltext: BAG - Urteil, 6 AZR 96/07 | |
| Rechtsgebiete: | SGB IX |
| Schlagworte: | Kündigung, ordentliche Kündigung, Zustimmung, Zustimmung zur Kündigung, Integrationsamt, schwerbehinderter Arbeitnehmer, offensichtlich unwirksame Kündigung, verhaltensbedingte Gründe, Abmahnungen, Verbrauch von Kündigungsgründen durch Abmahnungen, Präventionsverfahren |
| Stichwort: | Präventionsverfahren |
| Leitsatz: | 1) Hat das Integrationsamt die Frage, ob für die Kündigung wesentliche Gründe auf der anerkannten Behinderung des schwerbehinderten Arbeitnehmers beruhen, verkannt, so leidet seine Entscheidung unter einem Ermessensdefizit. 2) Die Frage der Unwirksamkeit einer beabsichtigten Kündigung ist im Verfahren nach § 85 SGB IX nicht zu berücksichtigen, wenn die Unwirksamkeit nicht ohne jeden Zweifel offen zutage liegt. 3) Das Kündigungsrecht ist durch Abmahnungen nicht verbraucht und die beabsichtigte Kündigung nicht offensichtlich unwirksam, wenn erst nach der Erteilung der Abmahnungen neue Gründe zum der jeweiligen Abmahnung zugrunde liegenden Tatsachenkomplex bekannt werden, die für eine Kündigung Bedeutung haben können. 4) Hat der Arbeitgeber das Präventionsverfahren nach § 84 SGB IX nicht durchgeführt, so ist allein deswegen eine beabsichtigte Kündigung nicht offensichtlich unwirksam und darf auch die Zustimmung zur Kündigung jedenfalls dann allein deswegen nicht versagt werden, wenn wesentliche Kündigungsgründe nicht auf der Behinderung beruhen. |
| Volltext: OVG-BERLIN-BRANDENBURG - Urteil, OVG 6 B 14.06 | |
| Rechtsgebiete: | KSchG, SGB IX |
| Schlagworte: | Verhaltensbedingte Kündigung, Präventionsverfahren |
| Stichwort: | Präventionsverfahren |
| Leitsatz: | Die Durchführung des Präventionsverfahrens nach § 84 Abs. 1 SGB IX ist keine formelle Wirksamkeitsvoraussetzung für den Ausspruch einer Kündigung gegenüber einem schwerbehinderten Menschen. Die Vorschrift stellt eine Konkretisierung des dem gesamten Kündigungsschutzrecht innewohnenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dar. |
| Volltext: BAG - Urteil, 2 AZR 182/06 | |
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