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Entscheidungen der Gerichte




OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 10 A 10805/08.OVG vom 30.01.2009

Rechtsgebiete:GG, DRiG, LRiG, LBG, BRRG, BGB, BVerfGG, LHO, VwGO
Schlagworte:Oberlandesgericht, Präsident, Beförderung, Ernennung, Aufhebung, Zurücknahme, Konkurrentenklage, Konkurrentenstreit, Ämterstabiliät, Bestenauslese, Bewerbungsverfahrensanspruch, Ernennungsurkunde, Aushändigung, effektiver Rechtsschutz, Bundesverfassungsgericht, Verfassungsbeschwerde, einstweilige Anordnung, Ankündigung, Eilantrag, Zwischenregelung, Planstelle, Einweisung, weitere Planstellen, besetzbare Planstellen, Rechtsweg, Erschöpfung, verwaltungsgerichtlicher Eilrechtsschutz, Versetzung, Richter, Unabhängigkeit, gesetzlicher Richter, Gerichtsorganisation, Funktionsstelle, Einmaligkeit, Amt, amtsangemessene Beschäftigung, funktionelles Amt, Spruchkörperbesetzung, Präsidium, Erledigung, Fortsetzungsfeststellungsklage, Fortsetzungsfeststellungsinteresse, Sachurteilsvoraussetzung, Widerspruchsverfahren, Vorverfahren, rügelose Einlassung, Schadensersatz, Schadensersatzklage, Rehabilitation, Rehabilitierung, Rehabilitationsinteresse, Feststellungsklage, Feststellungsinteresse, Subsidiarität, Amtspflichtverletzung, Amtshaftungsklage, Fürsorgepflicht, Fürsorgepflichtverletzung, Aussichtslosigkeit, Kollegialgericht, Billigung, behördliches Verschulden, Diskriminierung, Auswahlentscheidung
Stichwort:Präsidium
Leitsatz:1. Die nach Ernennung des ausgewählten Bewerbers erhobene "echte" Konkurrentenklage ist aus Gründen der Ämterstabilität unzulässig (wie BVerwGE 118, 370).

2. Beim Streit um das bereits vergebene Amt des Präsidenten eines Oberlandesgerichtes verfolgt auch die - hilfsweise - auf eine doppelte Besetzung dieses Amtes gerichtete Klage ein rechtlich unmögliches Ziel. Ihr stehen die Einmaligkeit dieser Funktionsstelle, die Unversetzbarkeit des Amtsinhabers, dessen Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung sowie das Prinzip des gesetzlichen Richters entgegen (in Abgrenzung zu BVerwGE 118, 370).

3. Bei Erledigung vor Klageerhebung ist der mit Blick auf eine spätere Schadensersatzklage gestellte Fortsetzungsfeststellungsantrag wegen der - rechtswegübergreifend - zu beachtenden Subsidiarität der Feststellungsklage unzulässig.

4. Zum Rehabilitationsinteresse für diesen Antrag wegen des Ergebnisses der Auswahlentscheidung sowie der Art und Weise der Ernennung des Konkurrenten (hier verneint).
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 10 A 10805/08.OVG



NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 8 ME 51/08 vom 20.11.2008

Rechtsgebiete:IHKG, VwGO, VwVfG
Schlagworte:Abberufung, Abberufung, vorzeitige, Abwahl, Hauptgeschäftsführer, IHK, Industrie- und Handelskammer, Präsident, Präsidium, Verwaltungsakt, Vollversammlung
Stichwort:Präsidium
Leitsatz:1. Der Hauptgeschäftsführer einer IHK kann von der Vollversammlung abberufen werden.

2. Die Abberufung ist ein Verwaltungsakt.

3. Die Abberufung ist rechtmäßig, wenn die gedeihliche Zusammenarbeit zwischen dem Hauptgeschäftsführer und dem Präsidium nicht mehr gewährleistet und das Zerwürfnis zwischen diesen Organen nicht tragend und einseitig auf ein vorwerfbares Verhalten des Präsidiums zurückzuführen ist.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 8 ME 51/08

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 20 W 43/07 vom 09.01.2007

Rechtsgebiete:GVG
Schlagworte:: Gericht, Landgericht, Präsidium, Wahl, Amtszeit, Besetzung, Nachwahl, Richter
Stichwort:Präsidium
Leitsatz:1. Die Dauer der Amtszeit eines nach § 21 c II GVG nächstberufenen Präsidiumsmitglieds wird durch die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen bestimmt.

2. Ist der Ablauf der Amtszeit übersehen und Nachwahlen nicht durchgeführt worden, so wird auch die nächste im Zweijahresrhythmus durchgeführte (Teil-) Wahl zum Präsidium von dem Fehler erfasst und ist für unwirksam zu erklären.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 20 W 43/07

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 20 W 42/07 vom 09.01.2007

Rechtsgebiete:GVG
Schlagworte:: Gericht, Landgericht, Präsidium, Wahl, Amtszeit, Besetzung, Nachwahl, Richter
Stichwort:Präsidium
Leitsatz:1. Die Dauer der Amtszeit eines nach § 21 c II GVG nächstberufenen Präsidiumsmitglieds wird durch die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen bestimmt.

2. Ist der Ablauf der Amtszeit übersehen und Nachwahlen nicht durchgeführt worden, so wird auch die nächste im Zweijahresrhythmus durchgeführte (Teil-) Wahl zum Präsidium von dem Fehler erfasst und ist für unwirksam zu erklären.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 20 W 42/07


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