Ein Anordnungsanspruch ist in richterrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren zu bejahen, wenn nach dem im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erkennbaren Sach- und Streitstand nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die vom Dienstherrn getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft ist, weil dessen Bewerbungsverfahrensanspruch keine hinreichende Beachtung gefunden hat. Zugleich müssen die Aussichten des Antragstellers, in einem neuen rechtmäßigen Verfahren ausgewählt zu werden, zumindest "offen" sein. Grundlage der gerichtlichen Feststellung ist regelmäßig eine eingehende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Anspruchs.
Neben der Einhaltung von im Einzelfall gesetzlich festgelegten Anforderungen ist Grundlage eines jeden Auswahlverfahrens die Festlegung eines Anforderungsprofils der ausgeschriebenen Stelle. Auf der Grundlage dieses Anforderungsprofils sind die Leistungen der Bewerber festzustellen. Anhand der verfassungsrechtlichen Leistungskriterien ist dann ein Vergleich sowie eine darauf begründete Reihenfolge der Bewerber durch den Dienstherrn festzulegen.
Der Dienstherr kann jedenfalls im noch nicht abgeschlossenen Auswahlverfahren seine Auswahlentscheidung ergänzend begründen.
Als herausgehobenes Amt im Schnittpunkt von Verwaltung und Rechtsprechung, das mit erheblichen Leitungsbefugnissen verbunden ist und damit notwendige sowie vorzügliche Fachkenntnisse in diesen Tätigkeitsbereichen voraussetzt, erfordert die Wahrnehmung des Amtes eines Präsidenten eines Kollegialgerichts neben der Erfüllung der Grundanforderungen des richterlichen Amtes ausgeprägte Führungs-, Fach- und Sozialkompetenz, die in Beurteilungen in entsprechenden Tätigkeitsfeldern ihren Ausdruck gefunden haben muss.
Der Bedeutung des Anforderungsprofils entspricht es, dass der der Auswahl zu Grunde liegende Vergleich die Leistungen der Bewerber in Beziehung zu allen das Amt bestimmenden Anforderungen zu setzen hat. Der Dienstherr kann zwar die einzelnen Kriterien gewichten und werten, dies setzt aber voraus, dass er zunächst die Kriterien des Anforderungsprofils erfasst.
Dem Leistungsvergleich müssen aussagekräftige, d. h. hinreichend differenzierte und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhende dienstliche Beurteilungen zu Grunde liegen. Diese Vergleichbarkeit kann dann in Frage gestellt sein, wenn die konkurrierenden Beurteilungen unterschiedliche Status- und Funktionsämter betreffen.
Ein landesweit geltendes und alle Gerichtszweige betreffendes Beurteilungssystem indiziert eine Vergleichbarkeit der darauf basierenden Benotungen; dies jedoch nur, soweit es gleichmäßig auf alle Richter angewendet wird, die bei Entscheidungen über ihre Verwendung und über ihr dienstliches Fortkommen miteinander in Wettbewerb treten können.
Für Auswahlentscheidungen sind in erster Linie aktuelle Beurteilungen maßgebend. Ältere dienstliche Beurteilungen können vor allem bei einem umfassenden Vergleich von Bewerbern darüber hinaus bedeutsame Rückschlüsse und Prognosen über die künftige Bewährung in einem Beförderungsamt ermöglichen, wie dies auch ein Rückgriff auf den weiteren Inhalt der Personalakten, soweit er den beruflichen Werdegang betrifft, auf den Besetzungsvorschlag/-bericht und frühere Beurteilungen eröffnet. Insoweit besteht unter Beachtung der Umstände des Einzelfalls eine Ermittlungspflicht des Dienstherrn.
Ebenso wie die Berufserfahrung kann die Verwendungsbreite ein dem verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt der Befähigung zuzuschreibendes Merkmal sein. Dienst- und Lebensalter gehören hingegen nicht zu den unmittelbar leistungsbezogenen Gesichtspunkten, die der Bewerberauswahl für eine Beförderungsstelle zu Grunde zu legen sind.