1. Die nach Ernennung des ausgewählten Bewerbers erhobene "echte" Konkurrentenklage ist aus Gründen der Ämterstabilität unzulässig (wie BVerwGE 118, 370).
2. Beim Streit um das bereits vergebene Amt des Präsidenten eines Oberlandesgerichtes verfolgt auch die - hilfsweise - auf eine doppelte Besetzung dieses Amtes gerichtete Klage ein rechtlich unmögliches Ziel. Ihr stehen die Einmaligkeit dieser Funktionsstelle, die Unversetzbarkeit des Amtsinhabers, dessen Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung sowie das Prinzip des gesetzlichen Richters entgegen (in Abgrenzung zu BVerwGE 118, 370).
3. Bei Erledigung vor Klageerhebung ist der mit Blick auf eine spätere Schadensersatzklage gestellte Fortsetzungsfeststellungsantrag wegen der - rechtswegübergreifend - zu beachtenden Subsidiarität der Feststellungsklage unzulässig.
4. Zum Rehabilitationsinteresse für diesen Antrag wegen des Ergebnisses der Auswahlentscheidung sowie der Art und Weise der Ernennung des Konkurrenten (hier verneint).
1. Der Hauptgeschäftsführer einer IHK kann von der Vollversammlung abberufen werden.
2. Die Abberufung ist ein Verwaltungsakt.
3. Die Abberufung ist rechtmäßig, wenn die gedeihliche Zusammenarbeit zwischen dem Hauptgeschäftsführer und dem Präsidium nicht mehr gewährleistet und das Zerwürfnis zwischen diesen Organen nicht tragend und einseitig auf ein vorwerfbares Verhalten des Präsidiums zurückzuführen ist.
Eine Verneinung des dienstlichen Interesses an der Verlängerung der aktiven Dienstzeit eines Hochschulpräsidenten (hier: Präsident der Fachhochschule M.) wegen des im Hochschulbereich bestehenden Bedürfnisses nach Innovation ist rechtlich nicht zu beanstanden.