Gegen einen Antragsteller kann eine prämienrechtliche Sanktion nicht verhängt werden, wenn er ohne Schuld im Sinne von Art. 44 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2419/2001 gehandelt hat. Dies ist u.a. zu bejahen, wenn die Bewilligungsstelle einen Vertrauenstatbestand derart geschaffen hat, dass der Antragsteller nicht mit einer Sanktionierung rechnen musste.
Die Hinweise und Erklärungen der Landwirtschaftskammer, die im Zusammenhang mit der Annahme von Prämienanträgen gegenüber Antragstellern gegeben worden sind, sind der Bewilligungsstelle zuzurechnen.
Die Bewilligungsstelle kann den Antragsteller nicht auf Schadenersatzansprüche gegen die Landwirtschaftskammer verweisen, weil es aus ihrer Sicht sich um eine dem Antragsverfahren vorgeschaltete Beratung des Antragstellers durch die Landwirtschaftskammer gehandelt habe, wenn der Antragsteller hierauf nicht hingewiesen worden ist oder dies nicht erkennen konnte.