JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > P > Prämie
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Schlagworte: | : Versicherung, Gebäudeversicherung, Terrorversicherung, Terror, Vandalismus, Prämie, Umlagefähigkeit, Mietvertrag, Nebenkosten, Umlagen |
| Stichwort: | Prämie |
| Leitsatz: | Bei einer Terrorversicherung, welche vorrangig die Gebäudesubstanz versichert, handelt es sich um eine Sachversicherung. Der Umstand, dass im Rahmen der Terrorversicherung zusätzlich auch ein Betriebsunterbrechungsschaden mitversichert ist, steht der Beurteilung als Sachversicherung nicht entgegen. Der Abschluss einer Terrorversicherung ist jedenfalls dann mit dem von dem Vermieter zu wahrenden Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu vereinbaren mit der Folge der Umlagefähigkeit der zu leistenden Prämien auf die Mieter, wenn Art und Lage des Mietobjekts die Annahme einer gewissen Grundgefährdung für einen Terroranschlag objektiv rechtfertigen. |
| Volltext: OLG-FRANKFURT - Urteil, 2 U 54/09 | |
| Rechtsgebiete: | VO (EWG) Nr. 3887/92, VO (EG) Nr. 2419/2001, VO (EG; EURATOM) Nr. 2988/95 |
| Schlagworte: | Beihilfeantrag Tiere, Prämie, Sonderprämie für männliche Rinder, unrichtige Angaben im Antrag, Unregelmäßigkeit, Sanktion |
| Stichwort: | Prämie |
| Leitsatz: | Der Beihilfesatz für eine Sonderprämie für männliche Rinder ist auch dann nach Art. 10 Abs. 2 Satz 2 VO (EWG) Nr. 3887/92 zu kürzen, wenn die Differenz zwischen der Zahl der angegebenen Tiere und der Zahl der bei der Kontrolle festgestellten Tiere nicht auf falschen Angaben des Antragstellers, sondern darauf beruht, dass hinsichtlich einzelner Tiere die Prämienvoraussetzungen nicht erfüllt sind (Anschluss an EuGH, Urteil vom 16. Mai 2002 - Rs. C-63/00; Aufgabe der früheren Rspr). Eine sachliche Unrichtigkeit im Sinne von Art. 44 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2419/2001 ist auch darin zu sehen, dass der Antragsteller überhaupt eine Sonderprämie beantragt, obwohl er weiß oder wissen muss, dass hinsichtlich des fraglichen Tieres die Prämienvoraussetzungen nicht erfüllt sind. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 3 C 26.04 | |
| Rechtsgebiete: | VO (EWG) Nr. 1766/92, VO (EG) Nr. 1868/94, VO (EG) Nr. 97/95, VO (EG, EURATOM) Nr. 2988/95, MOG, VwVfG, KartPVO |
| Schlagworte: | Landwirtschaftsrecht, Gemeinschaftsrecht, Marktorganisationen, Agrarmarkt, Kartoffelstärke, Stärkeunternehmen, Stärkehersteller, Erzeuger, Erzeugergemeinschaft, Beihilfe, Prämie, Ausgleichszahlung, Regelungsadressat, Bewilligungsadressat, Rücknahme, Rückforderung, Sanktion, Bestimmtheit, Verhältnismäßigkeit |
| Stichwort: | Prämie |
| Leitsatz: | Die Rücknahme eines Verwaltungsakts muss sich an denjenigen richten, zu dem der Verwaltungsakt ein Rechtsverhältnis begründet hat, sofern nicht zwischenzeitlich eine Rechtsnachfolge stattgefunden hat. Prämien und Ausgleichszahlungen können nach dem einschlägigen Gemeinschaftsrecht nur für Kartoffeln gewährt werden, die der Stärkehersteller aufgrund eines Anbauvertrages bezieht. Ein Anbauvertrag kann nur mit einem Kartoffelerzeuger geschlossen werden, nicht mit einem Händler. Dem Europäischen Gerichtshof wird die Frage vorgelegt, ob Art. 13 Abs. 4 VO (EG) Nr. 97/95 eingreift, wenn ein Stärkehersteller Kartoffeln aufgrund eines nicht mit einem Erzeuger geschlossenen Vertrages bezieht, die Lieferung aber nicht zu einer Überschreitung seines Unterkontingents geführt hat; ferner ob die genannte Vorschrift mit dem gemeinschaftsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz vereinbar und ob sie verhältnismäßig ist; schließlich, ob der Stärkehersteller die Unregelmäßigkeit auch dann durch Fahrlässigkeit verursacht hat, wenn die zuständige Behörde die Prämie in voller Kenntnis des Sachverhalts bewilligte. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 3 C 37.03 | |
| Rechtsgebiete: | VAG, VVG, SGB V, KalV |
| Schlagworte: | Anrechnung, Belange der Versicherten, Benachteiligung, Betrieb des Versicherungsgeschäfts, erworbene Rechte, Gesundheit, Gesundheitsrisiko, gleichartiger Versicherungsschutz, Gleichartigkeit, Grundprämie, Krankenversicherungsunternehmen, Krankheit, Krankheitskosten-Vollversicherung, Leistungsbereiche, Mißstand, pauschalierte Risikozuchläge, Prämie, Risiko, Risikoeinschätzung, Risikoeinstufung, Risikoklassifizierung, Risikostufen, Risikozuschläge, substitutive Krankenversicherug, Tarife, Tarifwechsel, Verschlechterung, Versicherungsvertrag, Vertragsdauer, Vorerkrankung, Wartezeit, Wechsel. |
| Stichwort: | Prämie |
| Leitsatz: | Leitsätze: 1. Das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen ist befugt, im Wege der Mißstandsaufsicht die Geschäftspraxis eines Versicherungsunternehmens bei der Anwendung zwingender Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes zu beanstanden. 2. Bei einem Tarifwechsel nach § 178 f VVG wird kein neuer Versicherungsvertrag abgeschlossen, sondern der bisherige nach Maßgabe des neuen Tarifs fortgesetzt. 3. Zu den aus dem bisherigen Vertrag erworbenen Rechten des Versicherten, die beim Tarifwechsel anzurechnen sind, gehört die Risikoeinstufung, die der Versicherer aufgrund des von ihm überprüften Gesundheitszustandes des Versicherten bei Beginn des Vertrages als für die Erhebung eines Risikozuschlags maßgebend festgelegt hat. Diese Einstufung darf der Versicherer bei einem Tarifwechsel nicht zu Lasten des Versicherungsnehmers ändern. 4. § 178 f VVG enthält weder ein Verbot, Risikozuschläge zu verlangen, wenn im bisherigen Tarif höhere Risiken durch eine Pauschalprämie berücksichtigt wurden und deswegen keine Risikozuschläge zu zahlen waren, noch ein Verbot, die neuen Risikozuschläge bei einer anders bemessenen Basisprämie prozentual oder absolut höher als die alten zu bemessen. Urteil des 1. Senats vom 5. März 1999 - BVerwG 1 A 1.97 |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 1 A 1.97 | |
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