Werden mehrere Rügen erhoben, ist für jede dieser Rügen gesondert zu prüfen, ob sie zulässig ist. Bevor sie gem. § 112 Abs. 1 S. 3 GWB von einer mündlichen Verhandlung absieht, muss die Vergabekammer deshalb zunächst aufgliedern, ggf. aufklären, welche einzelnen Rügen erhoben werden.
Soweit ein Bieter aufgrund solcher Umstände ausgeschlossen wird, die die Antragstellerin früher hätte rügen können und müssen, muss auch ein gegen den Ausschluss gerichteter Nachprüfungsantrag unzulässig sein.
1. Die Präklusionswirkung des § 5 Abs. 2 Satz 3 InVorG bezieht sich nicht auf das Durchführungsverfahren nach §§ 13 ff. InVorG.
2. Eine Bezugnahme auf eine von der Ausgangsbehörde selbst erlassene "beabsichtigte Entscheidung" gemäß § 32 VermG genügt als Mittel der Glaubhaftmachung i.S.v. § 5 Abs. 2 Satz 4 InVorG.
Die Abänderungsklage ist nur zulässig, wenn sie auf neue Tatsachen gestützt wird; alte Tatsachen, die nicht berücksichtigt wurden, sind präkludiert (§ 323 Abs. 2 ZPO). Die Bindungswirkung umfasst die unverändert gebliebenen tatsächlichen Feststellungen und Wertungen.