1. Die auf einer Prädisposition beruhende, endgültige Fehlverarbeitung eines relativ harmlosen Unfallgeschehens rechtfertigt eine hälftige Anspruchskürzung.
2. Bindungs- und Rechtskraftwirkung eines Feststellungsausspruches, wonach der Unfallverursacher verpflichtet ist, den materiellen Zukunftsschadens (vollen Umfanges) zu ersetzen.