1. Die Sicherung des Rücknahme- und Kreislaufsystems der Verpackungsverordnung kann einer gewerblichen Altpapiersammlung entgegen stehen (wie BVerwGE 125, 337).
2. Ein vollständiges Verbot der gewerblichen Sammlung von PPK-Abfällen aus Haushalten zur Sicherung des Rücknahme- und Kreislaufsystems der Verpackungsverordnung ist unverhältnismäßig.