1. Den Mitgliedstaaten steht bei der Aufnahme der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne der FFH-Richtlinie in die nationale Vorschlagsliste ein naturschutzfachlicher Beurteilungsspielraum zu.
2. Das Vorkommen prioritärer natürlicher Lebensraumtypen oder Arten zwingt nicht ohne Ausnahme zur Aufnahme des Gebietes in die nationale Vorschlagsliste.
Beschluss des 6. Senats vom 24. August 2000 - BVerwG 6 B 23.00 -
I. VG Neustadt vom 27.08.1998 - Az.: VG 2 K 2252/97 -
II. OVG Koblenz vom 11.02.2000 - Az.: OVG 8 A 10321/99 -