Hat ein Rechtsanwalt durch entsprechende Absprache mit dem Postzusteller den Zugang fristgebundener oder fristauslösender Schriftstücke an Samstagen generell verhindert, muss er sich so behandeln lassen, als ob ihm das zuzustellende Schriftstück an dem Samstag zugegangen wäre, an dem der Postbedienstete mit Blick auf die getroffene Abrede von einer (Ersatz-)Zustellung abgesehen hat.
1. Hält der Zustellungsadressat, und sei es längerfristig, sich zwar nicht mehr in der von ihm vormals dauerhaft als solche genutzten Wohnung auf, wird aber noch eine fortlaufende Beziehung zu dieser Wohnung von ihm beibehalten, steht der Umstand, dass der Zustellungsadressat dort tatsächlich nicht mehr wohnt, der Wirksamkeit einer Ersatzzustellung nicht entgegen.
2. Es reicht aus, dass der Zustellungsadressat die (nach wie vor behördlich nicht abgemeldete) Wohnung etwa für das Sammeln der an ihn gerichteten Post nutzt.
1. Ein Arbeitnehmer, der aus dem Verfahren vor der Hauptfürsorgestelle (jetzt Integrationsamt) weiß, daß ihm eine fristlose Kündigung zugehen wird, kann sich je nach den Umständen nach Treu und Glauben auf den verspäteten Zugang des Kündigungsschreibens nicht berufen, wenn er dieses nicht oder nicht zeitnah bei der Postdienststelle abgeholt hat, obwohl ihm ein Benachrichtigungsschreiben der Post zugegangen ist.
2. Zum Begriff "Vertrauensarzt" iSv. § 7 Abs. 2 BAT.
Der Nachweis für die Zustellung eines Vollstreckungstitels gegenüber dem Grundbuchamt ist mit der Vorlage der Postzustellungsurkunde erbracht, wenn aus ihr hervorgeht, dass der Postbedienstete die Sendung niedergelegt und die schriftliche Benachrichtigung darüber in den Hausbriefkasten geworfen hat.
Die fehlerhafte Bezeichnung des Empfängers in der Zustellungsurkunde bei einer Ersatzzustellung (hier: in der Familie dienende Person statt Hauswirt), macht die Zustellung nicht unwirksam.
Wird der Ergänzungsaufforderung des Insolvenzgerichts gemäß § 305 Abs. 3 Satz 1 InsO nicht fristgerecht nachgekommen, so gilt Antrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens lediglich nach § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO als zurückgenommen.
1. Zur Adressierung und Bekanntgabe eines Feststellungsbescheides gemäß § 18 AStG i.V.m. § 183 Abs. 1 AO 1977.
2. Grobe Schätzungsfehler bei der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen führen regelmäßig nur zur Rechtswidrigkeit und nicht zur Nichtigkeit des Schätzungsbescheides. Anders verhält es sich allerdings, wenn das FA bewusst und willkürlich zum Nachteil des Steuerpflichtigen schätzt (Anschluss an BFH-Beschluss vom 14. April 1989 III B 5/89, BFHE 156, 376, BStBl II 1990, 351; Urteil vom 1. Oktober 1992 IV R 34/90, BFHE 169, 503, BStBl II 1993, 259).
1. Die Frist nach § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO 1977 ist gewahrt, wenn der Steuerbescheid vor Ablauf der Festsetzungsfrist den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen und die Finanzbehörde alle Voraussetzungen eingehalten hat, die für den Erlass eines wirksamen Steuerbescheides vorgeschrieben sind. Daher kommt es auf den Zugang des Steuerbescheides nicht an, wenn dessen Bekanntgabe wiederholt wird (Anschluss an BFH-Urteile vom 31. Oktober 1989 VIII R 60/88, BFHE 160, 7, BStBl II 1990, 518; vom 19. März 1998 IV R 64/96, BFHE 186, 94, BStBl II 1998, 556; vom 18. Juni 1998 V R 24/97, BFH/NV 1999, 281).
2. Die Finanzbehörde ist beweispflichtig, dass der Steuerbescheid ihren Bereich rechtzeitig verlassen hat. Dieser Beweis kann nicht nach den Regeln des Anscheinsbeweises geführt werden, wenn die Absendung des Bescheides nicht in einem Absendevermerk festgehalten ist.
AO 1977 §§ 122 Abs. 2 Nr. 1, 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1,
171 Abs. 10
1. Die Beschwerdefrist des § 45 Abs. 1 WEG i.V.m. § 22 Abs. 1 FGG steht einer Notfrist im Sinn des § 187 Satz 2 ZPO gleich.
2. Im Geschäftslokal kann nicht ersatzweise zugestellt werden, wenn der Zustellungsempfänger nicht Bediensteter des Zustellungsadressaten ist, mag er von diesen auch stillschweigend bevollmächtigt sein, Zustellungen entgegenzunehmen.
1. Die Anordnung einer förmlichen Zustellung nach § 122 Abs. 5 AO 1977 stellt mangels eigenen Regelungsinhalts keinen Verwaltungsakt dar.
2. Die Finanzbehörde ist daher nicht verpflichtet, die tragenden Erwägungen ihrer Ermessensentscheidung über die Art der Zustellung schriftlich in besonderer Form in den Steuerakten niederzulegen. Es genügt insoweit, dass ihr Wille, den betreffenden Verwaltungsakt durch förmliche Zustellung zu übermitteln, in anderer Weise aus dem Akteninhalt deutlich wird.
3. Es liegt eine zwingende Verletzung der Vorschriften über die förmliche Zustellung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 VwZG vor, wenn die zuzustellende Sendung nicht mit einer ausreichenden, den Inhalt der Sendung einwandfrei identifizierenden Geschäftsnummer versehen ist. Es genügt insoweit nicht, wenn die Postzustellungsurkunde und/oder die Sendung als "Geschäftsnummer" lediglich die Steuernummer ausweist.