JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > P > Postzustellungsurkunde
| Rechtsgebiete: | VwKostG LSA |
| Schlagworte: | Baugebühren, Genehmigung, immissionsschutzrechtliche, Konzentration, Umsatzsteuer, Postzustellungsurkunde, Baugebühren und BImSchG-Genehmigung |
| Stichwort: | Postzustellungsurkunde |
| Leitsatz: | Die Kosten für eine förmliche Zustellung, zu der die Behörde nicht gesetzlich verpflichtet ist, sind nur in den Fällen notwendig, in denen ein besonderer und gewichtiger Anlass besteht, den Bescheid trotz der fehlenden gesetzlichen Verpflichtung förmlich zuzustellen. Ein derartiger Anlass kann beispielsweise dann vorliegen, wenn ein Kostenschuldner in der Vergangenheit die Annahme von Bescheiden verweigert hat oder aus anderen Gründen Zustellversuche erfolglos blieben Ist eine Gebühr nach dem Wert des Gegenstandes bemessen, ist der Wert gemäß § 1 Abs. 2 AllGO LSA auch dann einschließlich der Umsatzsteuer zugrunde zu legen, wenn der Gebührenschuldner zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. |
| Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Urteil, 2 L 330/04 | |
| Rechtsgebiete: | BVFG, VwGO, VwVfG, VwZG |
| Schlagworte: | Zustellung, Postzustellungsurkunde, Geschäftsnummer, Widerspruchsbescheid, Klagefrist, Bestandskraft, Spätaussiedlerbescheinigung, Wiederaufgreifen : Verfahren, Wiederaufgreifen im engeren Sinne, Wiederaufgreifen im weiteren Sinne, Beweismittel, neues Ermessen, pflichtgemäßes Ermessensreduzierung, Zweitbescheid, Sachprüfung, Ermessensfehler, Beurteilungszeitpunkt |
| Stichwort: | Postzustellungsurkunde |
| Leitsatz: | 1. Wird bei der Zustellung eines Widerspruchsbescheids das Aktenzeichen des Widerspruchsverfahrens als Geschäftsnummer angegeben, so genügt dies grundsätzlich noch den Anforderungen an die Bestimmtheit der Geschäftsnummer im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 2 VwZG. 2. Das Wiederaufgreifen des Verfahrens im Sinne von § 51 VwVfG wegen eines neuen Beweismittels setzt auch voraus, dass der Betroffene das Beweismittel der Behörde zugänglich macht und darlegt, wann und wie er in seinen Besitz gelangt ist. 3. Die Behörde entscheidet über das Wiederaufgreifen des Verfahrens im weiteren Sinne (§§ 48 Abs. 1, 49 Abs. 1 VwVfG) nach pflichtgemäßem Ermessen, das nur ausnahmsweise reduziert ist. Maßgeblich für die gerichtliche Überprüfung dieser Ermessensentscheidung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Ergehens der letzten behördlichen Entscheidung. 4. Die Befugnis der Behörde zum Wiederaufgreifen des Verfahrens im weiteren Sinne schließt die Möglichkeit ein, nochmals eine ablehnende Sachentscheidung (sog. Zweitbescheid) zu treffen und damit zugunsten des Betroffenen erneut den Weg zu einer gerichtlichen Sachprüfung zu eröffnen. 5. Ob die Behörde eine neue Sachentscheidung getroffen hat, ist durch eine am objektiven Sinn der Erklärung orientierte Auslegung des Bescheides zu ermitteln. Allein durch den Umstand, dass die Behörde bei der Ermessensentscheidung über das Wiederaufgreifen des Verfahrens (im weiteren Sinne) auf die vom Antragsteller geltend gemachten Gründe gegen die Rechtswidrigkeit des ursprünglichen Verwaltungsakts eingeht, wird ihr die Berufung auf die Bestandskraft der Erstentscheidung nicht abgeschnitten. 6. Aus § 100a BVFG folgt zwar, dass ab dem 7. September 2001 die strengeren Anforderungen des § 6 Abs. 2 BVFG (n.F.) auch für alle zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossenen Verfahren auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung (gegebenenfalls rückwirkend) gelten. Hat dagegen die Behörde die beantragte Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG bereits unanfechtbar abgelehnt, so sind nicht nur andere Behörden, sondern auch die Verwaltungsgerichte an die ablehnende Entscheidung gebunden (§ 15 Abs. 1 Satz 2 BVFG) und ist dementsprechend eine gerichtliche Sachprüfung nicht mehr vorzunehmen. |
| Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Urteil, 3 L 403/01 | |
| Rechtsgebiete: | VwGO, AO, VwZG, ZPO, BRAO, PostG |
| Schlagworte: | Widerspruchsfrist, Zustellung, Postzustellungsurkunde, Abrede, Vereinbarung, Zurechnung |
| Stichwort: | Postzustellungsurkunde |
| Leitsatz: | Hat ein Rechtsanwalt durch entsprechende Absprache mit dem Postzusteller den Zugang fristgebundener oder fristauslösender Schriftstücke an Samstagen generell verhindert, muss er sich so behandeln lassen, als ob ihm das zuzustellende Schriftstück an dem Samstag zugegangen wäre, an dem der Postbedienstete mit Blick auf die getroffene Abrede von einer (Ersatz-)Zustellung abgesehen hat. |
| Volltext: BAYERISCHER-VGH - Beschluss, 4 CS 04.1074 | |
| Rechtsgebiete: | GG, VwGO, ZPO, VwZG, VwVfG, BRAGO, GKG |
| Schlagworte: | Angabe einer Postfachanschrift, Anschrift, anwaltliche Vertretung, Bezeichnung der Parteien, eingeschriebener Brief, Erreichbarkeit, Ersatzzustellung, Gebäudeteil, Gerichtskosten, Hausgenossen, Hausnummer, Hinweis des Gerichts, Klageschrift, Kostenerstattungsanspruch, Kostenforderung, Ladung, ladungsfähige Anschrift, Mitwirkung des Empfängers, Mitwirkungspflicht, natürliche Person, Niederlegung, notwendiger Inhalt der Klageschrift, öffentliche Zustellung, Ordnungsvorschrift, Ort, örtliche Zuständigkeit, persönliches Erscheinen, Postzustellungsurkunde, schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen, Sicherung, Sicherungsbedürfnis, Sollvorschrift, Straße, Vermieter, vorbereitende Schriftsätze, Vorschußpflicht, Wohnanschrift, Wohnsitz, Wohnung, Wohnungsanschrift, Zulässigkeit der Klage, Zustellung, Zustellungsversuch. |
| Stichwort: | Postzustellungsurkunde |
| Leitsatz: | Leitsätze: 1. § 82 Abs. 1 VwGO erfordert bei natürlichen Personen in der Regel die Angabe der Wohnungsanschrift und ihrer Änderung. 2. Die Wohnungsanschrift ist nur anzugeben, wenn sie sich nicht bereits aus den Akten ergibt, sonstwie bekannt ist oder sich auf andere Weise ohne Schwierigkeiten ermitteln läßt. Erforderlichenfalls muß das Gericht dem Kläger einen Hinweis geben. 3. Die Pflicht zur Angabe der Wohnungsanschrift entfällt, wenn ihre Erfüllung unmöglich oder unzumutbar ist. 4. Entspricht die Klage den in § 82 Abs. 1 VwGO genannten Voraussetzungen nicht, so hat der Vorsitzende oder der Berichterstatter den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern (§ 82 Abs. 2 VwGO). 5. Wird die Angabe der Wohnungsanschrift ohne zureichenden Grund verweigert, kann das Verwaltungsgericht nicht in der Sache entscheiden. 6. Die Angabe eines Postfaches ist nicht ausreichend, auch wenn mit ihrer Hilfe Zustellungen möglich sind. Urteil des 1. Senats vom 13. April 1999 - BVerwG 1 C 24.97 - I. VG Karlsruhe vom 31.08.1994 - Az.: VG 3 K 3002/93 - II. VGH Mannheim vom 11.03.1997 - Az.: VGH 9 S 2903/95 - |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 1 C 24.97 | |
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