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posttraumatische Trauma

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OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 M 235/04 vom 24.03.2004

Rechtsgebiete:AuslG, VwGO
Schlagworte:Belastungsstörung, posttraumatische Trauma, Türkei, Behandlungsfähigkeit, Behandelbarkeit, Gutachten, Privat : Gutachten, Gutachten, privates Untersuchungsmethode, Tatsachen : Erhebung, Aufklärung, Diagnose, prognostische
Stichwort:posttraumatische Trauma
Leitsatz:1. Eine posttraumatische Belastungsstörung ist in der Türkei behandelbar.

2. Ein ärztliches Gutachten, das auf Grund eines Beweisbeschlusses eines Gerichts oder eines ent-sprechenden Auftrags einer Behörde erstellt wird, muss in jedem Fall die medizinischen Unter-suchungsmethoden nach dem aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstand darlegen und eine nachvollziehbare, logisch begründete Antwort auf die gestellte (Beweis-)Frage enthalten. Bei ärztlichen Bescheinigungen (Attesten), die auf die Bitte des Patienten erstellt werden (auch sog. "Privatgutachten"), sind derart strenge Anforderungen grundsätzlich nicht zu stellen. Solche ärztlichen Atteste müssen aber jedenfalls die Mindest-Voraussetzungen an eine fachliche Beurteilung erfüllen. Sie müssen zumindest nachvollziehbar die tatsächlichen Umstände angeben, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist (Befundtatsachen), und gegebenenfalls müssen sie die Methode der Tatsachenerhebung benennen. Ferner ist die fachliche medizinische Beurteilung des Krankheitsbilds (Diagnose) nachvollziehbar ebenso darzulegen wie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben (prognostische Diagnose).
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 2 M 235/04




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