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SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG – Beschluss, 1 LA 129/04 vom 29.12.2004

Rechtsgebiete:AsylVfG, AuslG, VwGO, VwVfG
Schlagworte:Amtsermittlung, Aserbaidschan, Beweisantrag, Beweismittel, Existenzbedrohung, medizinisches Gutachten, Krankheit, Posttraumatische, Belastungsstörung, Wiederaufgreifen
Stichwort:Posttraumatische
Leitsatz:1) Wird das Wiederaufgreifen des Verfahrens erstrebt, bedarf es keiner Beweiserhebung zu Fragen, für die kein Wiederaufgreifensgrund vorliegt.

2) Ist in einem vorangegangenen Verfahren bereits bestandskräftig über das (Nicht-) Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung unter Würdigung eines dazu vorgelegten Gutachtens entschieden worden, begründet die Vorlage weiterer Gutachten grundsätzlich keinen Wiederaufgreifensanspruch, wenn diese Gutachten lediglich eine nochmalige Bewertung bereits bekannter Tatsachen enthalten. Solche Gutachten sind kein "neues Beweismittel". i. S. d. § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG.

3) Ein Wiederaufgreifensanspruch muss wegen seiner die Bestands- und Rechtskraft durchbrechenden Wirkung auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben. Gerade im Bereich wertender Beurteilungen und Einschätzungen muss der Mißbrauchsmöglichkeit vorgebeugt werden, durch immer weitere gutachtliche Äußerungen als "neue Beweismittel" ein Verfahren ständig wieder aufgreifen zu können.

4) Gutachten sind nur dann als neue Beweismittel i. S. d. § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG anzuerkennen, wenn sie ihrerseits auf neuen Beweismitteln beruhen.

5) Das Gericht hat ärztliche Stellungnahmen kritisch zu würdigen; dazu gehört die Prüfung, ob die Stellungnahmen auf einer Grundlage beruhen, die sich zum bekannten Schicksal und den bisherigen Angaben der Klägerin widerspruchsfrei verhält. Ein Grundsatz dahingehend, dass solchen Stellungnahmen entweder zu glauben ist oder dass sie zum Anlass für eine weitere (gerichtliche) Sachaufklärung oder Beweiserhebung genommen werden müssen, besteht nicht (ebenso bereits Beschl. des 4. Senats v. 14.10.2002, 4 L 200/02, NordÖR 2003, 331 Ls.).

6) Abschiebungsschutz i. S. d. § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG kann nicht schon dann beansprucht werden, wenn eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert wird, es muss hinzukommen, dass diese Erkrankung im Einzelfall dergestalt auftritt, dass infolge fehlender natürlicher, zeitabhängiger Eigenheilkraft und einer fehlenden Behandlungsmöglichkeit im Abschiebezielstaat außergewöhnlich schwere körperliche oder psychische Schäden und/oder (sonstige) existenzbedrohende Zustände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind. Insoweit sind die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland zu berücksichtigen.

7) In medizinischer und therapeutischer Hinsicht muss sich ein Ausländer auf den allgemein üblichen Standard in seinem Heimatland verweisen lassen.
Volltext: SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG - Beschluss, 1 LA 129/04




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