1. Die Rechtsstellung des Pflichtverteidigers endet mit dem Tod des Angeschuldigten.
2. Stirbt der Angeschuldigte vor rechtskräftigem Verfahrensabschluss, so fehlt dem ehemaligen Verteidiger die Beschwerdebefugnis bezüglich noch ergangener Auslagenentscheidungen.
1. Die Verteidigervollmacht erlischt mit dem Tod des Angeklagten.
2. Stirbt der Angeklagte vor rechtskräftigem Verfahrensabschluss, so fehlt mangels fortwirkender voll macht des ehemaligen Verteidigers die Beschwerdebefugnis bezüglich noch ergangener Auslagenentscheidungen.