Bis zur Schaffung einer gesetzlichen Grundlage hat der Senat keine Bedenken, dass der in § 29 StVollzG enthaltene und in Nr. 24 VVJug verdeutlichte und mit dem Erziehungsauftrag zu vereinbarende Rechtsgedanke grundsätzlich eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für die Kontrolle der Post eines Gefangenen im Jugendstrafvollzug darstellt
Der Anspruch eines ausländischen Untersuchungsgefangenen auf Korrespondenz in fremder Sprache mit seiner deutschen Partnerin besteht nicht unbeschränkt. Er kann im Hinblick auf den mit einer effektiven Postkontrolle verbundenen Übersetzungsaufwand eingeschränkt werden.