1. Der Dienstherr besitzt eine weite organisatorische Gestaltungsfreiheit, wenn er einzelne Dienstposten bestimmten (Status-)Ämtern wertend zuordnet. Für die amtsangemessene Beschäftigung von Beamten im Bereich der Deutschen Post AG und der Deutschen Bahn AG gilt dies in besonderem Maße (im Anschluss an OVG Rh-Pf, NVwZ 1998, 538).
2. Zur vorläufigen Dienstenthebung eines Postdirektors, der sich über ein Jahr lang beharrlich weigerte, einen ihm zugewiesenen, vermeintlich unterwertigen Projektauftrag durchzuführen.