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Postdienstzeit

Entscheidungen der Gerichte




BAG – Urteil, 6 AZR 248/99 vom 19.10.2000

Rechtsgebiete:TVG, TV Ang-O, TV Übergangsvorschriften
Schlagworte:Postdienstzeit - Verpflichtung zu inoffizieller Mitarbeit
Stichwort:Postdienstzeit
Leitsatz:Leitsätze:

1. Nach Nr. 1 Buchst. a der Übergangsvorschriften zu § 16 TV Ang-O sind Zeiten jeglicher Tätigkeit für das MfS einschließlich der Verpflichtung zu informeller/inoffizieller Mitarbeit von der Berücksichtigung als Postdienstzeit ausgeschlossen.

2. Die einer Tätigkeit für das MfS zugrundeliegende Verpflichtung zu informeller Mitarbeit endete in der Regel mit der Erstellung des sog. "Abschlußberichts" und der anschließenden Archivierung der über den informellen Mitarbeiter geführten Akte durch das MfS. Ob und ggf. wann der Angestellte von diesen Vorgängen Kenntnis erlangt hat, ist für die Beurteilung der Frage, zu welchem Zeitpunkt die den tariflichen Anrechnungsausschluß begründende Verpflichtung endete, unerheblich.

Aktenzeichen: 6 AZR 248/99
Bundesarbeitsgericht 6. Senat Urteil vom 19. Oktober 2000
- 6 AZR 248/99 -

I. Arbeitsgericht
Potsdam
- 5 Ca 3154/97 -
Urteil vom 3. März 1998

II. Landesarbeitsgericht
Brandenburg
- 4 Sa 460/98 -
Urteil vom 22. Januar 1999
Volltext: BAG - Urteil, 6 AZR 248/99



BAG – Beschluss, 4 ABR 70/96 vom 26.08.1998

Rechtsgebiete:TVG, Übergangsvorschriften TV Ang-O
Schlagworte:Postdienstzeit - Verpflichtung zu informeller/usw. Mitarbeit
Stichwort:Postdienstzeit
Leitsatz:Leitsatz:

Bereits die Abgabe einer Verpflichtungserklärung zu informeller/inoffizieller Mitarbeit führt zum Anrechnungsausschluß nach Nr. 1 Buchst. a der Übergangsvorschriften zu § 16 TV Ang-O (Bestätigung der Rechtsprechung des Sechsten Senats, Urteile vom 29. Januar 1998 - 6 AZR 300/96 - NZA 1998, 829 = ZTR 1998, 316, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, und vom 28. Mai 1998 - 6 AZR 618/96 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

Aktenzeichen: 4 ABR 70/96
Bundesarbeitsgericht 4. Senat Beschluß vom 26. August 1998
- 4 ABR 70/96 -

I. Arbeitsgericht
Frankfurt(Oder)
- 3 BV 15/95 -
Beschluß vom 25. Juli 1995

II. Landesarbeitsgericht
Brandenburg
- 8 TaBV 30/95 -
Beschluß vom 25. Juni 1996
Volltext: BAG - Beschluss, 4 ABR 70/96

BAG – Urteil, 6 AZR 618/96 vom 28.05.1998

Rechtsgebiete:TVG Tarifverträge/ DDR; TV Ang-O, ZPO
Schlagworte:Postdienstzeit - Tätigkeit für das MfS - Darlegungslast
Stichwort:Postdienstzeit
Leitsatz:Leitsätze:

1. Nach Nr. 1 Buchst. a der Übergangsvorschriften zu § 16 TV Ang-O sind Zeiten jeglicher Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit (MfS) von der Berücksichtigung als Post-dienstzeit ausgeschlossen. Um eine Tätigkeit für das MfS handelte es sich in der Regel nicht, wenn der Angestellte in Erfüllung arbeitsvertraglicher Pflichten dem MfS Auskünfte über dienstliche Angelegenheiten erteilte. Der Angestellte handelte in einem solchen Fall "für" seinen Arbeitgeber, aber nicht "für" das MfS.

2. Die Abgabe einer Verpflichtungserklärung zu informeller/inoffizieller Mitarbeit führt zum Anrechnungsausschluß nach Nr. 1 Buchst. a der Übergangsvorschriften zu § 16 TV Ang-O (Fortsetzung der Rechtsprechung des Senats aus dem Urteil vom 29. Januar 1998 - 6 AZR 300/96 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

3. Die Darlegungs- und Beweislast für die Abgabe einer Verpflichtungserklärung obliegt dem Arbeitgeber. Existiert in noch vorhandenen Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der DDR nur eine karteimäßige Erfassung des Angestellten als IMS mit einem Decknamen, kann dies darauf hindeuten, daß der Angestellte eine Verpflichtungserklärung abgegeben hat. Beruft sich der Arbeitgeber unter Hinweis auf diese Erfassung darauf, daß nach den Richtlinien des MfS ein Deckname in der Regel erst nach Abgabe einer Verpflichtungserklärung vergeben worden sei, und benennt er als Beweis für die Behauptung, der Angestellte habe eine Verpflichtungserklärung abgegeben, den Führungsoffizier, dem gegenüber die Verpflichtung erfolgt sein soll, als Zeugen, handelt es sich nicht um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis.

Aktenzeichen: 6 AZR 618/96
Bundesarbeitsgericht 6. Senat Urteil vom 28. Mai 1998
- 6 AZR 618/96 -

I. Arbeitsgericht
Potsdam
- 1 Ca 2761/94 -
Urteil vom 14. September 1995

II. Landesarbeitsgericht
Brandenburg
- 6 Sa 731/95 -
Urteil vom 09. Mai 1996
Volltext: BAG - Urteil, 6 AZR 618/96

BAG – Urteil, 6 AZR 300/96 vom 29.01.1998

Rechtsgebiete:TVG, TV Ang-O, Übergangsvorschriften
Schlagworte:Postdienstzeit - Verpflichtung zu inoffizieller Mitarbeit
Stichwort:Postdienstzeit
Leitsatz:Leitsatz:

Nach Nr. 1 Buchst. a der Übergangsvorschriften zu § 16 TV Ang-O sind "Zeiten jeglicher Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit (einschließlich Verpflichtung zu informeller/inoffizieller Mitarbeit)" von der Berücksichtigung als Postdienstzeit ausgeschlossen. Der Klammerzusatz bedeutet, daß allein die Verpflichtung zu informeller/inoffizieller Mitarbeit zu dem Anrechnungsausschluß führt. Darauf, in welcher Form die Verpflichtung erfolgte, kommt es nicht an. Auch eine Verpflichtung "durch Handschlag" reichte aus. Die Verpflichtung muß jedoch bewußt und gewollt erfolgt sein. Insoweit gilt das gleiche wie für die nach der Tarifnorm ebenfalls anrechnungsschädliche Tätigkeit für das MfS (vgl. dazu das heutige Urteil des Senats in der Sache - 6 AZR 360/96 -, zur Veröffentlichung bestimmt).

Aktenzeichen: 6 AZR 300/96
Bundesarbeitsgericht 6. Senat Urteil vom 29. Januar 1998
- 6 AZR 300/96 -

I. Arbeitsgericht
Berlin
Urteil vom 24. Januar 1995
- 86 Ca 29197/94 -

II. Landesarbeitsgericht
Berlin
Urteil vom 07. November 1995
- 12 Sa 68/95 -
Volltext: BAG - Urteil, 6 AZR 300/96


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