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Postbeamter des höheren Dienstes

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BVERWG – Urteil, BVerwG 2 C 11.05 vom 22.06.2006

Rechtsgebiete:BAPostG, BBG, BDG, BetrVG, BPersVG, BRRG, PostPersRG, StGB
Schlagworte:Postbeamter des höheren Dienstes, Disziplinarklage(-schrift), Mitwirkung des Personalrats (Betriebsrats), Verfahrensmangel (Heilung), Prüfverfahren der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost, Dienstverweigerung, dienstliches Handeln nach anwaltlichem Rat, Tatbestands-/Verbotsirrtum, Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (schweres Dienstvergehen, endgültiger Vertrauensverlust), Zumessungserwägungen
Stichwort:Postbeamter des höheren Dienstes
Leitsatz:Im Geschäftsbereich der Deutschen Post AG hat bei Erhebung der Disziplinarklage regelmäßig der Betriebsrat des Betriebes mitzuwirken, bei dem der Beamte beschäftigt ist; eine Mitwirkungszuständigkeit des Gesamt- oder Konzernbetriebsrats ist nur ausnahmsweise gegeben.

Die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost hat den gesamten Disziplinarverfahrensgang auf Rechtmäßigkeit in formeller und materieller Hinsicht sowie auf sachgerechte Ermessensausübung im Regelfall erst dann zu überprüfen, wenn zuvor alle Verfahrensschritte einschließlich des Beteiligungsverfahrens abgeschlossen sind.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 2 C 11.05




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