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OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 1 L 151/08 vom 03.02.2009

Rechtsgebiete:BBG, BBesG, GG, PostPersRG, VwGO
Schlagworte:Bewertung, Bundesbeamte, Deutsche Post, Dienstposten, Entgeltgruppe, Funktion, Postbeamte, Rechtsstellung, Tätigkeiten, Umsetzung, Vergleich, Versetzung, Verwendung, amtsangemessene, Wahrung
Stichwort:Postbeamte
Leitsatz:1. Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG i. V. m. dem PostPersRG beinhaltet den Anspruch der bei der Deutschen Post AG weiterhin beschäftigten Bundesbeamten (ehemalige Postbeamte) auf amtsangemessene Beschäftigung (Art. 33 Abs. 5 GG).

2. Das PostPersRG trägt den sich aus Art. 33 Abs. 5 GG ergebenden Anforderungen Rechnung und enthält insbesondere keine Regelung, die es gestattet, Beamte, deren Tätigkeitsbereich durch Rationalisierungs- oder Umstrukturierungsmaßnahmen weggefallen ist, auf unbestimmte Zeit nicht mehr amtsangemessen zu beschäftigen.

3. § 8 PostPersRG fingiert, dass eine Tätigkeit bei der Deutschen Post AG, die mit einer Tätigkeit gleichwertig ist, die ein Beamter bisher hoheitlich erfüllt hat, zugleich als amtsgemäße Funktion gilt. Die Gleichwertigkeit der nicht mehr hoheitlichen Tätigkeit ergibt sich damit aus einem Funktionsvergleich mit der ehemals hoheitlichen Tätigkeit.

4. Zu den Anforderungen an eine sachgerechte Bewertung eines Dienstpostens und dessen Zuordnung zu Besoldungsgruppen.

5. Da Beamte nach dem aus Art. 33 Abs. 5 GG folgenden Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung verlangen können, dass ihnen Funktionsämter übertragen werden, deren Wertigkeit ihrem Amt im statusrechtlichen Sinne entspricht, folgt hieraus, dass ein Beamter jedenfalls nicht gegen seinen Willen dauerhaft amtsunangemessen verwendet werden darf.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 1 L 151/08



LAG-KOELN – Beschluss, 2 TaBV 1/04 vom 06.09.2004

Rechtsgebiete:PostPersRG, BetrVG
Schlagworte:Mitbestimmung, Verteilung, Beförderungsstellen, Postbeamte, Entgeltstruktur
Stichwort:Postbeamte
Leitsatz:Die Verteilung von Planstellen auf die einzelnen Betriebe der Post AG, die zur Beförderung von Beamten zur Verfügung gestellt werden, ist nicht mitbestimmt. Auch wenn die Arbeitgeberin die Zuweisung der Planstellen an die Betriebe nach von ihr aufgestellten Kriterien vornimmt, handelt es sich nicht um von ihr geschaffene Entgeltstrukturen, sondern um Vorgaben hinsichtlich der nicht mitbestimmten Personalstruktur.
Volltext: LAG-KOELN - Beschluss, 2 TaBV 1/04


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