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Post-Universaldienst

Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Urteil, BVerwG 4 C 3.03 vom 30.06.2004

Rechtsgebiete:BBauG, GG, PostG
Schlagworte:Nutzungsänderung in Postgebäude, Flächen für den Gemeinbedarf, Festsetzung als "Postdienstgebäude", Funktionslosigkeit der Festsetzung, Privatisierung der Post, Infrastrukturverantwortung des Staates, Post-Universaldienst, gewerbliche Nebennutzung, Verkauf von Papier- und Schreibwaren
Stichwort:Post-Universaldienst
Leitsatz:1. Eine nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 BBauG getroffene Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche für ein "Postdienstgebäude" der (ehemaligen) Deutschen Bundespost ist durch die Privatisierung der Post im Zuge der Postreform II nicht funktionslos geworden, soweit sie nunmehr der Erbringung von Post-Universaldienstleistungen im Sinne von §§ 11 ff. PostG dient.

2. Auf einer Gemeinbedarfsfläche, die nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 BBauG/BauGB für ein Postamt der (ehemaligen) Deutschen Bundespost oder nach Abschluss der Postreform für eine Postfiliale der Deutschen Post AG festgesetzt wurde, ist eine gewerbliche "Nebennutzung" (hier: postspezifisches Angebot von Papier- und Schreibwaren) zulässig, wenn sie in einem inneren Zusammenhang mit den Post-Universaldienstleistungen steht und im Verhältnis zu diesen von untergeordneter Bedeutung bleibt.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 4 C 3.03



BVERWG – Urteil, BVerwG 4 CN 7.03 vom 30.06.2004

Rechtsgebiete:BauGB, GG, PostG
Schlagworte:Bebauungsplan, Normenkontrolle, Flächen für den Gemeinbedarf, Festsetzung eines "Postamts", Privatisierung der Post, Infrastrukturverantwortung des Staates, Post-Universaldienst, planerische Abwägung
Stichwort:Post-Universaldienst
Leitsatz:1. Nach der Privatisierung der Deutschen Bundespost können "Flächen für den Gemeinbedarf" nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB für die Grundversorgung mit Postdienstleistungen (Universaldienst im Sinne von §§ 11 ff. PostG) festgesetzt werden.

2. Die kommunale Bauleitplanung darf sich dem Strukturwandel im Postwesen nicht verschließen. Das Interesse der Deutschen Post AG an einer wirtschaftlichen Nutzung ihres Grundeigentums sowie die Rahmenbedingungen der privatwirtschaftlichen Erbringung von Postdienstleistungen sind bei der planerischen Abwägung zu berücksichtigen.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 4 CN 7.03


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