Eine unter den Bedingungen einer Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis ausgeübte Beschäftigung, die nicht wegen ihres geringen Umfangs völlig untergeordnet und unwesentlich ist, begründet die Eigenschaft als Arbeitnehmer i.S.v. Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 unabhängig davon, ob es sich um eine Beschäftigung im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses (hier: als Auszubildender in einem Handwerk) handelt.
Urteil des 1. Senats vom 19. September 2000 - BVerwG 1 C 13.00 -
I. VG Ansbach vom 21.01.1999 - Az.: VG AN 9 K 98.1761 -
II. VGH München vom 14.03.2000 - Az.: VGH 10 B 99.1383 -