Ein uniformierter Polizist, der aus privatem Kontaktbedürfnis eine Personenkontrolle einer Frau vornimmt und dabei zudringlich wird, macht sich der Nötigung schuldig, wenn das Opfer das Angehaltenwerden und die Übergriffe wegen des durch die Polizeikontrolle ausgeübten Zwangs erduldet und der Polizist dies erkennt.
Ein Polizeibeamter, der sich wiederholt des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln (Cannabisprodukte) schuldig macht und einen engen Kontakt zum Milieu der Drogenlieferanten pflegt, hat das Vertrauen in eine an Gesetz und Recht orientierte und unvoreingenommene Amtsführung endgültig verloren und ist aus dem Dienst zu entfernen.