Die einjährige weitere Ausbildung für den Laufbahnwechsel in die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes ist bei der Gewährung der Polizeizulage nach Übernahme des Beamten in den Polizeivollzugsdienst als Dienstzeit im Sinne der Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes zu berücksichtigen.
1. Vorsätzliche Aussagedelikte eines Polizeivollzugsbeamten führen als schwerwiegende Straftaten mit innerdienstlichem Bezug regelmäßig zur Entfernung aus dem Dienst (wie VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.9.2000, NVwZ-RR 2002, 205).
2. Die erstinstanzliche Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags unterliegt nach Maßgabe des Verschlechterungsverbots auch dann der berufungsgerichtlichen Überprüfung, wenn der Beamte seine Berufung wirksam auf das Disziplinarmaß beschränkt hat.
1. Vorsätzliche Aussagedelikte eines Polizeivollzugsbeamten führen als schwerwiegende Straftaten mit innerdienstlichem Bezug regelmäßig zur Entfernung aus dem Dienst (wie VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.9.2000, NVwZ-RR 2002, 205).
2. Die erstinstanzliche Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags unterliegt nach Maßgabe des Verschlechterungsverbots auch dann der berufungsgerichtlichen Überprüfung, wenn der Beamte seine Berufung wirksam auf das Disziplinarmaß beschränkt hat.
1. Personalmangel (hier: im Polizeivollzugsdienst) kann als dienstlicher Belang der voraus-setzungslosen Antragsteilzeit nach § 80 a LBG entgegenstehen, wenn zu befürchten ist, dass es bei Zulassung der beantragten Arbeitszeitreduzierung zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Dienststelle kommen wird.
2. Dienststelle im Sinne der beamtenrechtlichen Teilzeitregelung ist die Behörde (hier: das Polizeipräsidium).
3. Die auf der Tatbestandsebene eine Ablehnung des Antrags auf Teilzeitbeschäftigung rechtfertigenden dienstlichen Belange unterliegen der vollen gerichtlichen Überprüfung.
4. Die das dienstliche Bedürfnis (vor)prägende Entscheidung über die zur effektiven Aufgabenwahrnehmung erforderliche Personalstärke und den Einsatz des vorhandenen Personals ist dagegen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur eingeschränkt überprüfbar.
Die Heranziehung der heilfürsorgeberechtigten Beamten zu den Kosten der Heilfürsorge durch Auszahlung eines geringfügig gekürzten Grundgehalts verstößt jedenfalls dann nicht gegen höherrangiges Recht, wenn diese Beamten zwischen Heilfürsorge- und Beihilfeberechtigung wählen können (wie Urteil vom heutigen Tage - BVerwG 2 C 37.02 -).
Die Heranziehung der heilfürsorgeberechtigten Beamten zu den Kosten der Heilfürsorge durch Auszahlung eines geringfügig gekürzten Grundgehalts verstößt jedenfalls dann nicht gegen höherrangiges Recht, wenn diese Beamten zwischen Heilfürsorge- und Beihilfeberechtigung wählen können.