1. Ein Satzungsgeber, der "Kampfhunde" wegen ihrer potentiellen Gefährlichkeit erhöht besteuern will, kann zu diesem Zweck auf Rasselisten aus einer der Gefahrenabwehr dienenden landesrechtlichen Regelung (hier: Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde vom 03.08.2000 POlVOgH -) zurückgreifen und sich damit den Erkenntnissen des Normgebers auf Landesebene bedienen, sofern es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass sie offensichtlich falsch bzw. überholt sind (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 28.07.2005 10 B 34.05 - NVwZ 2005, 1325).
2. Eine Regelung in einer Hundesteuersatzung, wonach für Hunde der Rasse American Staffordshire Terrier eine erhöhte Hundesteuer (600,-- EUR anstatt 81,-- EUR) erhoben wird, verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
3. Hunde der Rasse American Staffordshire Terrier besitzen ein genetisches Potential sowohl in Bezug auf körperliche Merkmale - insbesondere Beißkraft - als auch auf Charaktereigenschaften, aufgrund dessen sie in besonderem Maße die Eignung aufweisen, ein gefährliches Verhalten zu entwickeln. Diese Einschätzung der Hunderasse American Staffordshire Terrier (vgl. dazu bereits BVerwG, Urteil vom 19.01.2000 - 11 C 8.99 - BVerwGE 110, 265 und BVerfG, Urteil vom 16.03.2004 - 1 BvR 1778/01 - BVerfGE 110, 141) begegnet auch im Hinblick auf aktuelle fachwissenschaftliche Veröffentlichungen keinen Bedenken.
1. Der Eigentümer hat einen Rechtsanspruch auf Löschung eines Objekts aus der Denkmalliste, wenn die Denkmaleigenschaft nach der Eintragung in die Denkmalliste weggefallen ist.
2. Vorrangiges Ziel des Denkmalschutzgesetzes NRW ist es, Denkmäler in ihrer historischen Substanz als "sichtbare Identitätszeichen" für historische Umstände zu bewahren.
3. Laufende Erhaltungsarbeiten an einem Baudenkmal führen regelmäßig nicht zum Verlust der Denkmaleigenschaft.
4. Die Zerstörung eines für sich genommen weniger bedeutenden Teils eines Baudenkmals kann zum Verlust der Denkmaleigenschaft insgesamt führen, wenn das Objekt schon bei seiner Unterschutzstellung nur über einen die Denkmaleigenschaft gerade noch begründenden Anteil an historischer Substanz verfügt hat. Dabei ist keine prozentuale, sondern eine qualitative Betrachtung jedes Einzelfalles vorzunehmen.
5. Die Rekonstruktion zerstörter Originalsubstanz kann denkmalrechtlich zulässig sein, wenn sie einer Gefährdung des noch vorhandenen Zeugnischarakters begegnet und nicht zur Zerstörung weiterer historischer Substanz führt. Wenn hingegen ohne die Rekonstruktion ein Torso ohne eigenständige Denkmalaussage verbliebe, vermag die Rekonstruktion den Wegfall der Denkmaleigenschaft nicht zu verhindern.
6. Einer Rekonstruktion kann als solcher eigenständiger Denkmalwert zukommen.
1. Ein Straßen- und Baufluchtenplan alten badischen Rechts konnte erst nach vollständigem Abschluss des Verfahrens - mithin erst nach der Planfeststellung gemäß § 3 Abs. 5 BadOstrG - von der Rechtsaufsichtsbehörde nach § 7 Abs. 3 BadAufbauG genehmigt werden. Eine zeitlich vorhergehende "grundsätzliche" Genehmigung sah das Gesetz nicht vor (wie Urteil vom 16.10.1973 - IV 25/71 -).
2. Die fehlende Genehmigung nach § 7 Abs. 3 BadAufbauG konnte nach Inkrafttreten des BBauG auf Grundlage von § 174 Abs. 1 BBauG nachgeholt werden und der Bebauungsplan trat mit ortsüblicher Bekanntmachung der Genehmigung in Kraft. Inhaltlich galt er in entsprechender Anwendung des § 173 Abs. 3 BBauG weiter, soweit er verbindliche Regelungen nach dem BBauG enthielt (hier: Fortgeltung von "Baufluchtenlinien" nach § 8 Abs. 3 Satz 1 d) BadAufbauG als Baulinien nach § 23 Abs. 2 BauNVO a.F.)
3. Zur Freihaltung eines schon bisher nicht bebaubaren Hanggeländes durch Bebauungsplan aus Gründen des Landschaftsschutzes und Naturschutzes (Sicherung hochwertiger Sichtbeziehungen, Erhalt einer Obstbaumwiese).
1. § 26 Abs. 1 Satz 2 BestattG Saarland, wonach die Bestattungspflicht bei einer Mehrheit von bestattungspflichtigen Personen der jeweils älteren Person auferlegt wird, verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz.
2. § 26 Abs. 2 BestattG Saarland trifft für den Fall der Ersatzvornahme der Ortspolizeibehörde eine abschließende Regelung, wenn der Bestattungspflichtige seiner Pflicht nicht nachkommt; für einen Rückgriff auf die allgemeinen Vorschriften des Polizei- oder Verwaltungsvollstreckungsrechts ist daher kein Raum.
3. Bei der Anforderung von Bestattungskosten nach § 26 Abs. 2 BestattG Saarland ist der Behörde kein Ermessen eingeräumt; die Bestattungspflichtigen haften ohne Rücksicht auf ihr persönliches Verhältnis zum Verstorbenen und ungeachtet besonderer Umstände des Einzelfalles.
4. Nach § 74 SGB XII werden die Kosten einer Bestattung von dem Sozialhilfeträger übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Das Leitbild dieser Regelung schließt nicht aus, dass sich die Unzumutbarkeit im Sinne dieser Vorschrift auch aus dem Fehlen eines persönlichen Näheverhältnisses zwischen Bestattungspflichtigen und Verstorbenen ergeben kann.
1. Eine Feststellungsklage betreffend die Ausgleichspflicht eines Sanierungspflichtigen nach § 24 Abs. 2 BBodSchG setzt weder die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen noch die vorherige behördliche Heranziehung eines Sanierungspflichtigen voraus. Für das Feststellungsinteresse des Grundstückseigentümers gegenüber dem Handlungsstörer reicht es aus, wenn eine baurechtliche Nutzungsänderung wegen planerischer Vorarbeiten der Gemeinde jedenfalls möglich erscheint und für diesen Fall ein Sanierungsbedürfnis mit großer Wahrscheinlichkeit entsteht.
2. Hat eine Gemeinde auf einem gepachteten Grundstück eine Hausmülldeponie betrieben, so ist sie unter analoger Heranziehung der Ursachenvermutung aus § 6 I UmweltHG als pflichtige Handlungsstörerin iSd §§ 4, 24 BBodSchG anzusehen, wenn sich die Schadstoffbelastung, aus der die Sanierungsnotwendigkeit resultiert, innerhalb der Spannweite von Befunden hält, die bei nach damaligem Stand betriebenen Hausmülldeponien zu erwarten sind. Der Grundstückseigentümer wird weder durch die Verpachtung an die Gemeinde zu dem genannten Zweck noch durch eine gelegentliche Mitnutzung der von der Gemeinde auf seinem Grundstück betriebenen Hausmülldeponie zum weiteren Handlungsstörer im Sinne dieser Normen.
Eine Polizeiverordnung, die zur Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereichs des Leinenzwangs für Hunde auf den bauplanungsrechtlichen Begriff des Innenbereichs Bezug nimmt, genügt in der Regel den Anforderungen an die Bestimmtheit und Klarheit einer Norm.
Eine erweiternde Auslegung des § 2 Abs. 2 Nr. 1 Hess. HundeVO, nach der auch die Gefahr, dass ein Hund einen Menschen in Gefahr drohender Weise anspringt, die Eigenschaft eines Hundes als gefährlicher Hund begründet, ist ausgeschlossen.
Vorläufiger Rechtsschutz im Normenkontrollverfahren: Keine Außervollzugsetzung der Polizeiverordnung der Landeshauptstadt Dresden über das Verbot der Alkoholabgabe an jedermann über die Straße durch Schank- und Speisewirtschaften in der Äußeren Neustadt vom 12.12.2006 nach Folgenabwägung im Einzelfall.
Eine sächsische Polizeiverordnung, die einen Anleinzwang für Hunde im Gemeindegebiet anordnet, findet ihre Ermächtigungsgrundlage im Polizeigesetz des Freistaates Sachsen. Sie verstößt jedenfalls dann gegen den Verfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn sie keine Ausnahmen vom allgemeinen Anleinzwang vorsieht. Die geltende "Polizeiverordnung der Stadt Plauen" vom 3. Februar 2006 entspricht insoweit den Anforderungen.
Eine sächsische Polizeiverordnung, die einen Anleinzwang für Hunde im Gemeindegebiet anordnet, findet ihre Ermächtigungsgrundlage im Polizeigesetz des Freistaates Sachsen. Sie verstößt jedenfalls dann gegen den Verfassungsgrundsatz der Verhäldnismäßigkeit, wenn sie keine Ausnahmen vom allgemeinen Anleinzwang vorsieht. Die geltende "Polizeiverordnung gegen umweltschädliches Verhalten und Lärmbelästigung, zum Schutz vor öffentlichen Beeinträchtigungen und über das Anbringen von Hausnummern in der Stadt Zwickau (PolVO)" vom 9. Oktober 2003 ist deshalb hinsichtlich der Anleinpflicht für Hunde unwirksam.
Eine sächsische Polizeiverordnung, die einen Anleinzwang für Hunde im Gemeindegebiet anordnet, findet ihre Ermächtigungsgrundlage im Polizeigesetz des Freistaates Sachsen. Sie verstößt jedenfalls dann gegen den Verfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn sie keine Ausnahmen vom allgemeinen Anleinzwang vorsieht. Die geltende "Polizeiverordnung über öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Stadt Leipzig" vom 19. Mai 2004 entspricht insoweit den Anforderungen, weil im Stadtgebiet von Leipzig Freilaufflächen für Hunde (so genannte Hundewiesen) in beträchtlicher Anzahl vorhanden sind.
Eine sächsische Polizeiverordnung, die einen Anleinzwang für Hunde im Gemeindegebiet anordnet, findet ihre Ermächtigungsgrundlage im Polizeigesetz des Freistaates Sachsen. Sie verstößt jedenfalls dann gegen den Verfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn sie keine Ausnahmen vom allgemeinen Anleinzwang vorsieht. Die geltende "Polizeiverordnung über öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Stadt Leipzig" vom 19. Mai 2004 entspricht insoweit den Anforderungen, weil im Stadtgebiet von Leipzig Freilaufflächen für Hunde (so genannte Hundewiesen) in beträchtlicher Anzahl vorhanden sind.
1. Das ZRBG enthält eine spezifische, abschließende Sonderregelung der rentenversicherungsrechtlichen Entschädigung für alle Verfolgte, die sich im Herrschaftsbereich des NS-Staates zwangsweise in einem Ghetto aufgehalten und dort aus eigenem Willensentschluss eine Beschäftigung gegen Entgelt ausgeübt haben, soweit deren "Ghetto-Beschäftigungszeiten" nicht schon durch heutige Leistungen im Wohnsitzstaat (Deutschland oder Ausland) ausgeglichen werden.
2. Zum Anwendungsbereich und zu den tatbestandlichen Voraussetzungen des ZRBG.
1. § 15 a Abs. 1 EBG greift (unabhängig von dem Zeitpunkt des Bescheiderlasses) nicht ein, wenn die sachliche Beitragspflicht i.S.d. § 133 Abs. 2 BauGB vor seinem In-Kraft-Treten am 25. März 2006 entstanden ist.
2. § 15 a Abs. 2 EBG führt unter seinen Tatbestandsvoraussetzungen (ungeachtet des Zeitpunktes des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht) zu dem verfahrensrechtlichen Verbot, Beitragsbescheide zu erlassen; er greift nicht ein, wenn vor dem 25. März 2006 (rechtmäßig) Beitragsbescheide erlassen worden sind.
3. Der in § 3 Abs. 1 und 2 EBG verwendete Begriff der "Teileinrichtung" greift den für eine Kostenspaltung i.S.d. § 127 Abs. 3 BauGB maßgeblichen Begriff auf, so dass eine beidseitig anzulegende Teileinrichtung erst dann endgültig hergestellt ist, wenn sie auch auf der zweiten Straßenhälfte vollendet ist.
4. Die auf der Grundlage des preußischen Fluchtliniengesetzes erlassenen baupolizeilichen Bestimmungen dienten in Berlin in der Regel als Richtschnur für das gemeindliche Bauprogramm (wie pr. OVG, Urteil vom 22. Juni 1899 - IV C 85.98 -, E 35, 73). Es bleibt offen, ob eine bauprogrammgemäße Herstellung von Anbaustraßen in Berlin generell die förmliche Festsetzung von Fluchtlinien voraussetzte.
5. Eine auf § 6 Abs. 2 des Ortsgesetzes der Stadt Berlin zur Ausführung des Fluchtliniengesetzes gestützte Längsspaltung war unwirksam (wie pr. OVG, Urteil vom 4. Juli 1933 - II C 216.32 -, E 91, 45).
6. In Berlin ist der Baudezernent des Bezirksamtes für den Ausspruch eines Mehrkostenverzichts und einer Abschnittsbildung zuständig.
§ 6 HmbBestattG ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass ein privates Beerdigungsinstitut (Beerdigungsunternehmen) eine Ausnahmegenehmigung für die Aufbewahrung Verstorbener in einem bestimmten privaten Leichenaufbewahrungsraum statt in einer öffentlichen Leichenhalle erhalten kann.
a) Kündigt die Gemeinde in einem einem Normenkontrollverfahren vorlaufenden Prozesskostenhilfeverfahren an, sie betreibe die Änderung der angegriffenen Norm (hier: Polizeiverordnung), so ist ein rechtlich schützenswertes Interesse an einer Sachentscheidung über den nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellten Normenkontrollantrag jedenfalls dann nicht entfallen, wenn das Normänderungsverfahren im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht abgeschlossen ist und der Ablauf der Zwei-Jahres-Frist des § 47 Abs.2 Satz 1 VwGO droht.
b) Zur Frage, ob für eine Vorschrift in einer Polizeiverordnung, die Leinenzwang für Hunde auf öffentlichen Straßen vorschreibt, in Anbetracht von § 28 StVO Raum ist, wenn die ordnungsrechtliche Regelung mit der Gefährdung des Straßenverkehrs durch unangeleinte Hunde begründet wird (hier offen gelassen; vgl. BGH, Beschluss vom 18.4.1991 - 4 StR 518/96 - NJW 1991,1691).
1. Zur Abwehr der von verwilderten Haustauben (Stadttauben) ausgehenden Gefahren insbesondere für das Eigentum und die menschliche Gesundheit kann die Polizeibehörde auch nach Einfügung des Staatsziels des Tierschutzes in Art. 20a GG durch Polizeiverordnung ein Taubenfütterungsverbot erlassen (Fortführung der Rspr. des Senats, Urteil vom 01.07.1991 - 1 S 437/90 -, NVwZ-RR 1992, 19).
2. Auch bei einem Gewissenskonflikt ist es nicht geboten, den Betroffenen von der Befolgung einer Rechtsnorm freizustellen, wenn er auf zumutbare Handlungsalternativen verwiesen werden kann.
a) Bei einer fehlerhaften behördlichen Entscheidung fehlt es an einem haftungsbegründenden Verschulden des Amtsträgers, wenn sich von mehreren die Entscheidung selbständig tragenden Begründungen auch nur eine als unverschuldet erweist.
b) In den Schutzbereich des Art. 14 GG fällt auch eine Aufsuchungserlaubnis gemäß § 7 BBergG. Der Anspruch auf Erteilung einer Abbaubewilligung nach § 8 BBergG (hier: für Kiese und Kiessande zur Herstellung von Betonzuschlagstoffen) ist demgegenüber selbst dann nicht eigentumsrechtlich geschützt, wenn dem Antragsteller zuvor eine Erlaubnis zum Aufsuchen desselben Bodenschatzes erteilt war. Bei rechtswidriger Versagung der Bewilligung besteht daher kein Entschädigungsanspruch aus enteignungsgleichem Eingriff oder nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung von Entschädigungsansprüchen im Lande Sachsen-Anhalt.
Zum Begriff der Zuverlässigkeit des Kampfhundehalters in der Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde vom 3.8.2000.
Die Planaussage Nr. 5.2-2 des Regionalplans Südhessen 2000 in der Fassung der Nebenbestimmung Nr. 2 des Genehmigungsbeschlusses der Hessischen Landesregierung vom 14. November 2000 enthält Zielfestsetzungen im Sinne des § 3 Nr. 2 ROG.
Die Planaussage 7.4-1 des Regionalplans Südhessen 2000 in der Fassung der Nebenbestimmung Nr. 3 des Genehmigungsbeschlusses der Hessischen Landesregierung vom 14. November 2000 enthält keine Zielfestsetzungen im Sinne des § 3 Nr. 2 ROG.
Der Regionaplan Südhessen 2000 ist nichtig, weil es an einer den Vorschriften des § 8 HLPG 1994 genügenden Genehmigung durch die Hessische Landesregierung fehlt.
Die der Genehmigungsentscheidung der Hessischen Landesregierung beigefügten Nebenbestimmungen Nr. 2 und 3 führen zu einer inhaltlichen Veränderung des Regionalplans und überschreiten die in §§ 7 und 8 HLPG 1994 festgelegten Kompetenzen der Hessischen Landesregierung im Raumordnungsverfahren. Es fehlt daher an dem für die Erteilung der Genehmigung gesetzlich vorgeschriebenen Konsens der an der Planung beteiligten Organe des Landes Hessen.
1. Die Polzeiverordnung über den Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden im Saarland vom 26.7.2000 (Amtsbl. S. 1246) i.d.F. der Verordnung zur Änderung der Polizeiverordnung über den Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden im Saarland vom 9.12.2003 (Amtsbl. S. 2996) erweist sich hinsichtlich der an die Zugehörigkeit zu Hunden im Sinne von § 6 I 1 VO anknüpfenden Bestimmung nicht als teilweise nichtig.
2. Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Gesetzvorbehalt für Eingriffsmaßnahmen gegenüber Hunden der in § 6 I 1 Polizeiverordnung gelisteten Rassen beziehungsweise des dort aufgeführten Hundetyps (vgl. dessen Urteile vom 3.7.2002 - 6 CN 8.01 - und vom 18.12.2002 - 6 CN 4.01 -) war der Verordnungsgeber der Polizeiverordnung angesichts der bei diesen Hunden festzustellenden Wesenseigenschaften berechtigt, Gefahrerforderungsgriffe im Wege einer Polizeiverordnung festzulegen.
3. Die §§ 59 I und II SPolG, die zum Erlass von Verordnungen zur Gefahrenabwehr ermächtigten, berechtigten den Verordnungsgeber zugleich, Gefahrerforschungsmaßnahmen im Wege einer Polizeiverordnung jedenfalls dann zu erlassen, wenn solche Eingriffe in sachlichem Zusammenhang zu der Regelungsmaterie einer zur Gefahrenabwehr erlassenen Polizeiverordnung stehen und diese im Vorfeld der konkret von den Regelungen der Polizeiverordnung erfassten speziellen Gefahrenlagen ergänzt. Offen bleibt insoweit, ob die Ermächtigungsgrundlage zugleich die Ermächtigung umfasst, Polizeiverordnungen zu erlassen, die ausschließlich der Gefahrerforschung dienen.
4. Das von Hunden nach § 6 I 1 Polizeiverordnung ausgehende Gefahrverdachtspotential ergibt sich, auch ohne dass aussagekräftige Statistiken oder sonstiges belastbares Erfahrungswissen beziehungsweise genetische Untersuchungen vorliegen, aus den vorhandenen "Beißstatistiken" und fachlichen Äußerungen. Danach ist bei diesen Hunden ein spezifisches Aggressionsverhalten möglich, das die Annahme eine entsprechenden Gefahrenverdachtes ebenso rechtfertigt wie die Möglichkeit der Widerlegung dieses Verdachtes durch einen Wesenstest (vgl. bereits das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 1.12.1993 - 3 N 3/93 -, AS 24, 412).
5. Die nach der Polizeiverordnung alle drei Jahre zu absolvierenden Wesenstestungen sind zur Gefahrerforschung ausreichend, angemessen und verhältnismäßig. Die Belastung der Halter mit den Kosten der Wesenstests ist nicht zu beanstanden, da die Halter derartiger Hunde den Gefahrenverdacht zurechenbar mitverursacht haben.
6. Zur Frage der hinreichenden Bestimmtheit von § 6 I, III und 3 I Polizeiverordnung (vgl. o.).
1. Das Einfuhr- und Verbringungsverbot in § 2 Abs. 1 Satz 1 des Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetzes vom 12. April 2001 ist, soweit es sich auf Hunde der darin genannten Rassen bezieht, mit dem Grundgesetz vereinbar. Der Gesetzgeber hat allerdings die weitere Entwicklung zu beobachten und zu prüfen, ob die der Norm zugrunde liegenden Annahmen sich tatsächlich bestätigen.
2. Das Verbot des Züchtens von Hunden zur Vermeidung von Nach- kommen mit erblich bedingten Aggressionssteigerungen in § 11 b Abs. 2 Buchstabe a des Tierschutzgesetzes in Verbindung mit § 11 der Tierschutz-Hundeverordnung dient nicht dem Tierschutz im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 20 GG.
3. Die strafrechtliche Sanktionierung sehr unterschiedlicher landesrechtlicher Verbote, einen gefährlichen Hund zu züchten oder Handel mit ihm zu treiben, in § 143 Abs. 1 StGB genügt nicht den Anforderungen des Art. 72 Abs. 2 GG.
Nr. 6.7 Satz 1 TA Lärm 1998 ist entsprechend anwendbar, wenn es nicht um das Aufeinandertreffen von ganzen Gebieten mit konfliktträchtiger Nutzung, sondern um die Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze beim Konflikt der Nutzung einzelner Grundstücke geht.
§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 - 4, 5 bis 8, 10 und 11 HundeVO, wonach bei Hunden der in diesen Bestimmungen aufgeführten Rassen einschließlich ihrer Kreuzungen eine Gefährlichkeit vermutet wird, ist durch § 71a Abs. 1 HSOG gedeckt.
Die gesetzliche Ermächtigung in § 71 a Abs. 1 HSOG zum Erlass von Geboten und Verboten zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren für Menschen und Tiere und zur Listung von Hunderassen und -gruppen, bei den wegen des Vorliegens menschen- oder tiergefährdenden Eigenschaften eine Gefährlichkeit vermutet wird, ist mit dem Gleichbehandlungsgebot und den verfassungsrechtlichen Grundsätzen des Vorbehalts des Gesetzes und der Bestimmtheit von Rechtsnormen vereinbar.
In § 71a Abs. 1 Satz 2 HSOG wird die Vermutung der Gefährlichkeit von Hunden nicht aus der Zugehörigkeit zu bestimmten Rassen oder Gruppen oder allein aus rassespezifischen Merkmalen abgeleitet, sondern aus für die Hunderasse oder -gruppe charakteristischen gefahrbegründenden Eigenschaften, deren mögliche Ursachen (rassespezifische Merkmale, Zucht, Haltung, Ausbildung oder Abrichtung) in der Bestimmung nur beispielhaft aufgeführt sind, und die auch auf der Grundlage von Erfahrungen und statistischen Erhebungen festgestellt werden können.
Als vermutlich gefährlich im Sinne von § 71a Abs. 1 Satz 2 HSOG darf eine Hunderasse oder -gruppe dann behandelt werden, wenn objektive Anhaltspunkte vorliegen, aus denen sich zumindest die Möglichkeit einer Schädigung von Menschen oder Tieren durch Hunde dieser Rasse oder Gruppe entnehmen lässt. Aufgrund der Herabsenkung der Gefahrenschwelle von der Gefahrenabwehr zur Gefahrenvorsorge ist der Verordnungsgeber befugt, von Hunden möglicherweise ausgehenden Gefahren in möglichst weit gehender Weise zu begegnen und zur Ausschaltung etwaiger Restrisiken strenge Maßstäbe an das Verhalten von Hunden anzulegen. Hierbei dürfen wissenschaftlich oder statistisch abschließend gesicherte Feststellungen nicht verlangt werden. Vielmehr darf der Verordnungsgeber auch bei umstrittenen oder noch ungeklärten Erkenntnislagen von der ihm durch § 71a Abs. 1 HSOG eingeräumten Ermächtigung Gebrauch machen. Auf bloße Vermutungen, Hypothesen, vage Hinweise oder auf sonstige, nicht im Zusammenhang mit dem tatsächlichen Gefährdungspotential von Hunden stehende Gesichtspunkte, wie etwa die Herkunft einer Hunderasse oder ihre Akzeptanz in der Bevölkerung, kann die Vermutung der Gefährlichkeit dagegen nicht gestützt werden.
Für die in § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 - 4, 5 bis 8, 10 und 11 HundeVO gelisteten Hunderassen und ihre Kreuzungen ergeben sich zureichende Anhaltspunkte für ihre vermutliche Gefährlichkeit nicht aus fachwissenschaftlichen Erkenntnissen über das Vorliegen entsprechender rassespezifischer Merkmale oder aus Hinweisen auf eine bei den betroffenen Rassen und Gruppen betriebene züchterische Selektion besonders aggressiven Verhaltens, wohl aber aus Statistiken über Vorfälle mit Hunden dieser Rassen und ihrer Kreuzungen und aus Ergebnissen von mit diesen Hunden durchgeführten Wesensprüfungen.
Die Nichtberücksichtigung anderer Hunderassen oder -gruppen in § 2 Abs. 1 Satz 2 HundeVO, bei denen ebenfalls eine auffällige Häufung von Beißvorfällen festzustellen ist ( z.B. Schäferhunde, Dobermänner, Rottweiler) ist wegen der wesentlich größere Verbreitung dieser Hunde nicht zu beanstanden.
Die unterschiedliche Dauer der Erlaubnis für die Haltung von Listenhunden und für die Haltung der gefährlichen Hunde nach § 2 Abs. 2 HundeVO nach § 3 Abs. 1 Satz 2 HundeVO ist mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar.
§ 7 Satz 3, letzter Satzteil HundeVO, wonach die sachverständige Person oder Stelle der zuständigen Stelle mitteilt, dass eine positive Wesensprüfung nicht bescheinigt worden ist, ist durch die gesetzliche Ermächtigung gemäß § 71a Abs. 1 HSOG gedeckt.
§ 15 Abs. 6 HundeVO, wonach die zuständige Behörde der für die Erhebung der Hundesteuer zuständigen Stelle innerhalb der Gemeinde Namen und Anschriften von Halterinnen und Haltern gefährlicher Hunde mitteilt, findet seine Rechtsgrundlage in § 22 Abs. 2 Nr. 3 HSOG, wonach die Gefahrenabwehr- und Polizeibehörden personenbezogene Daten an Behörden und öffentliche Stellen auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte für die Wahrnehmung einer sonstigen Gefahrenabwehraufgabe durch die empfangende Stelle übermitteln können.
In einem Regionalplan enthaltene Ziele der Raumordnung sind Rechtsvorschriften im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO.
Sie können vom Zieladressaten zum Gegenstand einer Normenkontrolle gemacht werden, auch wenn der Landesgesetzgeber für den Regionalplan keine Rechtssatzform vorgibt.
1. Die öffentliche Sicherheit im Sinne von § 8 I SPolG umfasst unter anderem den Schutz der staatlichen Rechtsordnung, zu der auch § 9 I Polizeiverordnung über das Bestattungs- und Leichenwesen gehört. Eine Überschreitung der darin festgelegten Bestattungsfrist berechtigt die Polizeibehörde zur Ersatzvornahme ohne vorheriges förmliches Gebot zur Bestattung an den Bestattungspflichtigen und ohne vorherige Androhung der Ersatzvornahme nach § 50 SPolG.
2. Im Saarland obliegt die Bestattungspflicht gewohnheitsrechtlich den zur Totenfürsorge verpflichteten nächsten Angehörigen des Verstorbenen, ohne dass die Ausschlagung des Erbes auf diese Verpflichtung Auswirkungen hat.
3. Bedenken gegen die Rechtsgültigkeit einer Polizeiverordnung im Hinblick auf das vom Erfordernis der Einhaltung des Zitiergebotes aus Art. 104 13 SVerfG und § 62 I Nr. 4 SPolG können nicht daraus abgeleitet werden, dass neben der richtigen Ermächtigungsgrundlage eine falsche Ermächtigungsgrundlage angegeben ist.
4. Zum Verhältnis von S 15 BSHG zur Inanspruchnahme des Bestattungspflichtigen für die Kosten der Ersatzvornahme aufgrund von §§ 90 I, 46 I 2 SPolG.
5. Auf der Grundlage von § 90 II 3 SPolG i.V.m. § 20 SGebG sowie § 59 I Nr. 3 LHO beziehungsweise § 220 I Nr. 9 KSVG i.V.m, § 32 III GemHVO hat die Polizeibehörde bei der Kostenerhebung nach § 46 I 2 SPolG den in diesen Vorschriften zu entnehmenden Rechtsgedanken des Erlasses der Erhebung von Kosten aus Billigkeitsgründen zur Abwendung unbeabsichtigter Härten zu beachten, wenn von dem Kostenpflichtigen dahingehende, genügende Anhaltspunkte nachgewiesen sind.
6. Die so eröffnete Möglichkeit, den Kostenersatzanspruch nach Lage des Einzelfalles unter Berücksichtigung besonderer Härten beziehungsweise - bezogen auf den auch aus § 227 AO hervorgehenden Rechtsgedanken - der Unbilligkeit der Realisierung der Kostenforderung zu erlassen, führt bei Vorliegen der besonderen unbilligen Härte regelmäßig zur Annahme einer sogenannten Ermessensreduzierung auf Null, da der Begriff der Billigkeit sowohl tatbestandsmäßige Voraussetzung des Erlasses als auch Ermessensschranke ist.
7. Dem Prüfungsprogramm der besonderen, unbilligen Härte entspricht es dabei, die persönlichen und sachlichen Besonderheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen, woraus folgt, dass die Unbilligkeit sowohl aus sachlichen als auch aus persönlichen Gründen gegeben sein kann.
1. Für öffentlich-rechtliche Satzungen, die Pflichten auferlegen, gilt ein strenger Bestimmtheitsgrundsatz in dem Sinne, dass die Bürger als Normadressaten aus der Satzung unzweifelhaft erkennen müssen, welche Handlungen ihnen konkret abverlangt werden.
2. Setzt die Ortssatzung für den Beginn der morgendlichen Beseitigung des in der Nacht gefallenen Schnees bzw. der entstandenen Glätte eine bestimmte Uhrzeit fest, muss der Verpflichtete sofort mit der Beseitigung beginnen. Eine Warte- und Vorbereitungszeit kann ihn in diesem Fall nicht eingeräumt werden.
Die Regelungen der baden-württembergischen Polizeiverordnung über das Halten gefährlicher Hunde vom 3.8.2000 durften auf der Grundlage der polizeilichen Generalermächtigung (§§ 1, 10 PolG Bad.-Württ.) ergehen (wie VGH Bad.-Württ., Normenkontrollurteil vom 16.10.2001 - 1 S 2346/00 -). Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3.7.2002 (NVwZ 2003, 95 ff.) zur Niedersächsischen Gefahrtierverordnung; denn die baden-württembergische Polizeiverordnung beruht auf einem anderen Regelungskonzept.