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Polizeiverordnung

Entscheidungen der Gerichte




VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 2 S 1619/08 vom 26.03.2009

Rechtsgebiete:KAG, GG
Schlagworte:Hundesteuer, Kampfhund, gefährlicher Hund, abstrakte Gefahr, Lenkungssteuer, American Staffordshire Terrier
Stichwort:Polizeiverordnung
Leitsatz:1. Ein Satzungsgeber, der "Kampfhunde" wegen ihrer potentiellen Gefährlichkeit erhöht besteuern will, kann zu diesem Zweck auf Rasselisten aus einer der Gefahrenabwehr dienenden landesrechtlichen Regelung (hier: Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde vom 03.08.2000 POlVOgH -) zurückgreifen und sich damit den Erkenntnissen des Normgebers auf Landesebene bedienen, sofern es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass sie offensichtlich falsch bzw. überholt sind (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 28.07.2005 10 B 34.05 - NVwZ 2005, 1325).

2. Eine Regelung in einer Hundesteuersatzung, wonach für Hunde der Rasse American Staffordshire Terrier eine erhöhte Hundesteuer (600,-- EUR anstatt 81,-- EUR) erhoben wird, verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

3. Hunde der Rasse American Staffordshire Terrier besitzen ein genetisches Potential sowohl in Bezug auf körperliche Merkmale - insbesondere Beißkraft - als auch auf Charaktereigenschaften, aufgrund dessen sie in besonderem Maße die Eignung aufweisen, ein gefährliches Verhalten zu entwickeln. Diese Einschätzung der Hunderasse American Staffordshire Terrier (vgl. dazu bereits BVerwG, Urteil vom 19.01.2000 - 11 C 8.99 - BVerwGE 110, 265 und BVerfG, Urteil vom 16.03.2004 - 1 BvR 1778/01 - BVerfGE 110, 141) begegnet auch im Hinblick auf aktuelle fachwissenschaftliche Veröffentlichungen keinen Bedenken.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 2 S 1619/08



OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Urteil, 10 A 3250/07 vom 26.08.2008

Rechtsgebiete:DSchG NRW, GG
Stichwort:Polizeiverordnung
Leitsatz:1. Der Eigentümer hat einen Rechtsanspruch auf Löschung eines Objekts aus der Denkmalliste, wenn die Denkmaleigenschaft nach der Eintragung in die Denkmalliste weggefallen ist.

2. Vorrangiges Ziel des Denkmalschutzgesetzes NRW ist es, Denkmäler in ihrer historischen Substanz als "sichtbare Identitätszeichen" für historische Umstände zu bewahren.

3. Laufende Erhaltungsarbeiten an einem Baudenkmal führen regelmäßig nicht zum Verlust der Denkmaleigenschaft.

4. Die Zerstörung eines für sich genommen weniger bedeutenden Teils eines Baudenkmals kann zum Verlust der Denkmaleigenschaft insgesamt führen, wenn das Objekt schon bei seiner Unterschutzstellung nur über einen die Denkmaleigenschaft gerade noch begründenden Anteil an historischer Substanz verfügt hat. Dabei ist keine prozentuale, sondern eine qualitative Betrachtung jedes Einzelfalles vorzunehmen.

5. Die Rekonstruktion zerstörter Originalsubstanz kann denkmalrechtlich zulässig sein, wenn sie einer Gefährdung des noch vorhandenen Zeugnischarakters begegnet und nicht zur Zerstörung weiterer historischer Substanz führt. Wenn hingegen ohne die Rekonstruktion ein Torso ohne eigenständige Denkmalaussage verbliebe, vermag die Rekonstruktion den Wegfall der Denkmaleigenschaft nicht zu verhindern.

6. Einer Rekonstruktion kann als solcher eigenständiger Denkmalwert zukommen.
Volltext: OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN - Urteil, 10 A 3250/07

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 3 S 2588/06 vom 12.03.2008

Rechtsgebiete:BBauG, BauGB, BadOStrG, BadAufbauG
Schlagworte:Straßenfluchtenplan, Baufluchtenplan, Feststellung, Genehmigung Rechtsaufsichtsbehörde, Weiterführung eingeleiteter Verfahren, Überleitung, Baufluchtenlinien, Baulinien, Sicherung hochwertiger Sichtbeziehungen
Stichwort:Polizeiverordnung
Leitsatz:1. Ein Straßen- und Baufluchtenplan alten badischen Rechts konnte erst nach vollständigem Abschluss des Verfahrens - mithin erst nach der Planfeststellung gemäß § 3 Abs. 5 BadOstrG - von der Rechtsaufsichtsbehörde nach § 7 Abs. 3 BadAufbauG genehmigt werden. Eine zeitlich vorhergehende "grundsätzliche" Genehmigung sah das Gesetz nicht vor (wie Urteil vom 16.10.1973 - IV 25/71 -).

2. Die fehlende Genehmigung nach § 7 Abs. 3 BadAufbauG konnte nach Inkrafttreten des BBauG auf Grundlage von § 174 Abs. 1 BBauG nachgeholt werden und der Bebauungsplan trat mit ortsüblicher Bekanntmachung der Genehmigung in Kraft. Inhaltlich galt er in entsprechender Anwendung des § 173 Abs. 3 BBauG weiter, soweit er verbindliche Regelungen nach dem BBauG enthielt (hier: Fortgeltung von "Baufluchtenlinien" nach § 8 Abs. 3 Satz 1 d) BadAufbauG als Baulinien nach § 23 Abs. 2 BauNVO a.F.)

3. Zur Freihaltung eines schon bisher nicht bebaubaren Hanggeländes durch Bebauungsplan aus Gründen des Landschaftsschutzes und Naturschutzes (Sicherung hochwertiger Sichtbeziehungen, Erhalt einer Obstbaumwiese).
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 3 S 2588/06

OVG-SAARLAND – Urteil, 1 A 40/07 vom 27.12.2007

Rechtsgebiete:BestattG, SGB XII
Stichwort:Polizeiverordnung
Leitsatz:1. § 26 Abs. 1 Satz 2 BestattG Saarland, wonach die Bestattungspflicht bei einer Mehrheit von bestattungspflichtigen Personen der jeweils älteren Person auferlegt wird, verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz.

2. § 26 Abs. 2 BestattG Saarland trifft für den Fall der Ersatzvornahme der Ortspolizeibehörde eine abschließende Regelung, wenn der Bestattungspflichtige seiner Pflicht nicht nachkommt; für einen Rückgriff auf die allgemeinen Vorschriften des Polizei- oder Verwaltungsvollstreckungsrechts ist daher kein Raum.

3. Bei der Anforderung von Bestattungskosten nach § 26 Abs. 2 BestattG Saarland ist der Behörde kein Ermessen eingeräumt; die Bestattungspflichtigen haften ohne Rücksicht auf ihr persönliches Verhältnis zum Verstorbenen und ungeachtet besonderer Umstände des Einzelfalles.

4. Nach § 74 SGB XII werden die Kosten einer Bestattung von dem Sozialhilfeträger übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Das Leitbild dieser Regelung schließt nicht aus, dass sich die Unzumutbarkeit im Sinne dieser Vorschrift auch aus dem Fehlen eines persönlichen Näheverhältnisses zwischen Bestattungspflichtigen und Verstorbenen ergeben kann.
Volltext: OVG-SAARLAND - Urteil, 1 A 40/07


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