Die Hilfe der Polizei zum Schutz privater Rechte nach § 1 Abs. 3 Nds. SOG kommt nur in Betracht, wenn der um Hilfe Nachsuchende glaubhaft macht, Inhaber des zu schützenden Rechts zu sein. Die Polizei muss deshalb vor dem Einschreiten eine überschlägige zivilrechtliche Plausibilitätsprüfung durchführen.