1. Das demokratische Prinzip verlangt nicht, daß der polizeiliche Vorbefehl bzw. Einsatzbefehl für Großveranstaltungen (hier Heilig-Rock-Wallfahrt in Trier) von vornherein mitbestimmungsfrei bleibt.
2. Eine Divergenz nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, daß die Entscheidung des Berufungsgerichts und die Entscheidung, auf die die Abweichungsrüge gestützt wird, zu derselben Rechtsvorschrift ergangen sind; dies gilt auch für eine personalvertretungsrechtliche Streitigkeit, wenn nach dem betreffenden Landespersonalvertretungsgesetz die Verwaltungsgerichtsordnung anzuwenden ist.
Beschluß des 6. Senats vom 4. Februar 1999 - BVerwG 6 B 131.98 -
I. VG Mainz vom 28.10.1997 - Az.: VG 5 K 940/96.MZ -
II. OVG Koblenz vom 11.09.1998 - Az.: 5 A 10255/98.OVG -