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OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 7 A 11548/06.OVG vom 08.03.2007

Rechtsgebiete:POG, LGebG, BesGebV, AllgGebV, VwGO
Schlagworte:Abgabe, Besonderes Gebührenverzeichnis, Einsatz, elektronische Signatur, elektronischer Rechtsverkehr, Ermessen, Erstattungsanspruch, Fahrtkosten, fortgeschrittene Signatur, Führerschein, Gebühr, Gebührenrecht, Kosten, Maßnahme, Ministerium der Finanzen, Pauschsatz, Personalkosten, Polizei, Polizeieinsatz, Polizeikosten, Polizeikostenrecht, Polizeirecht, qualifizierte Signatur, Rundschreiben, Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen, Sachkosten, Sicherstellung, Signatur, Stundensatz, Verwaltungskosten, Wiedereinsetzung
Stichwort:Polizeieinsatz
Leitsatz:War ein im elektronischen Rechtsverkehr übermittelter Antrag auf Zulassung der Berufung lediglich mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur versehen, kann die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht kommen.

Nach lfd. Nr. 14.3 der Anlage zum Besonderen Gebührenverzeichnis können die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei nur Personal- und Sachkosten, die im Zusammenhang mit einer Sicherstellung nach § 22 POG als solcher entstehen, von der verantwortlichen Person erstattet verlangen. Kosten, die durch die verwaltungstechnische Abwicklung einer Sicherstellung anfallen, sind nicht erstattungsfähig (Fortführung von OVG RP, Urteil vom 25. August 2005 - 12 A 10678/05.OVG -, ESOVGRP).

Bei der Bemessung der Gebührenhöhe im Rahmen der lfd. Nr. 14.3 der Anlage zum Besonderen Gebührenverzeichnis dürfen die Pauschsätze für die Ermittlung des Verwaltungsaufwands nach dem Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen vom 3. Dezember 2003 (MinBl. S. 539) berücksichtigt werden.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 7 A 11548/06.OVG



OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 12 A 10678/05.OVG vom 25.08.2005

Rechtsgebiete:POG, LGebG, BesGebV
Schlagworte:Abgabe, Abschleppmaßnahme, Allgemeinheit, Besonderes Gebührenverzeichnis, Einsatz, Erforderlichkeit, Fahrtkosten, Gebühr, Gebührenrecht, Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, Kosten, Kostenersatz, Maßnahme, milderes Mittel, Mittel, Personalkosten, Polizei, Polizeieinsatz, Polizeikosten, Polizeikostenrecht, Polizeirecht, Sachkosten, Sicherstellung, Sowieso-Kosten, Sperrwirkung, Steuer, Steuermittel, Verhältnismäßigkeit, Verwaltungskosten
Stichwort:Polizeieinsatz
Leitsatz:Die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei können ihre Personal- und Sachkosten, die im Zusammenhang mit einer Sicherstellung nach § 22 Nr. 2 POG entstehen, von der verantwortlichen Person erstattet verlangen.

Die lfd. Nr. 14.3 der Anlage zum Besonderen Gebührenverzeichnis bietet hierfür eine wirksame Rechtsgrundlage, setzt aber eine rechtmäßige oder bestandskräftige Sicherstellung voraus.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 12 A 10678/05.OVG

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 12 A 10619/05.OVG vom 25.08.2005

Rechtsgebiete:POG, LGebG, BesGebV
Schlagworte:Abgabe, Allgemeinheit, Äquivalenzprinzip, Ausführung, Besonderes Gebührenverzeichnis, Einsatz, Fahrtkosten, Fahrzeug, Gebühr, Gebührenrecht, Hitze, Hund, Kosten, Kostendeckung, Kostendeckungsprinzip, Kostenersatz, Maßnahme, Personalkosten, PKW, Polizei, Polizeieinsatz, Polizeikosten, Polizeikostenrecht, Polizeirecht, Sachkosten, Sowieso-Kosten, Sperrwirkung, Steuer, Steuermittel, unmittelbare Ausführung, Verwaltungskosten
Stichwort:Polizeieinsatz
Leitsatz:Die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei können ihre Personal- und Sachkosten, die im Zusammenhang mit der unmittelbaren Ausführung einer Maßnahme nach § 6 POG entstehen, von der verantwortlichen Person erstattet verlangen; die lfd. Nr. 14.1 der Anlage zum Besonderen Gebührenverzeichnis bietet hierfür eine wirksame Rechtsgrundlage.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 12 A 10619/05.OVG


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