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Polizeidirektion

Entscheidungen der Gerichte

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 2 B 10467/04.OVG vom 24.05.2004

1. Personalmangel (hier: im Polizeivollzugsdienst) kann als dienstlicher Belang der voraus-setzungslosen Antragsteilzeit nach § 80 a LBG entgegenstehen, wenn zu befürchten ist, dass es bei Zulassung der beantragten Arbeitszeitreduzierung zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Dienststelle kommen wird.

2. Dienststelle im Sinne der beamtenrechtlichen Teilzeitregelung ist die Behörde (hier: das Polizeipräsidium).

3. Die auf der Tatbestandsebene eine Ablehnung des Antrags auf Teilzeitbeschäftigung rechtfertigenden dienstlichen Belange unterliegen der vollen gerichtlichen Überprüfung.

4. Die das dienstliche Bedürfnis (vor)prägende Entscheidung über die zur effektiven Aufgabenwahrnehmung erforderliche Personalstärke und den Einsatz des vorhandenen Personals ist dagegen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur eingeschränkt überprüfbar.

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