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OVG-SACHSEN-ANHALT – Urteil, 1 L 25/05 vom 13.10.2005

Rechtsgebiete:BG LSA
Schlagworte:Polizeidienstfähigkeit
Stichwort:Polizeidienstfähigkeit
Leitsatz:Die Polizeidienstfähigkeit i. S. d. § 119 BG LSA setzt voraus, dass eine jederzeitige Einsatzbereitschaft bei polizeilichen Lagen gegen Rechtsbrecher vorhanden sein muss. Es kommt daher nicht nur darauf an, ob ein Polizeivollzugsbeamter bei der Anwendung unmittelbaren Zwangs gegen Schlageinwirkungen durch Rechtsbrecher hinreichend geschützt ist, maßgeblich ist auch, dass der Beamte nicht im Bewusstsein einer Erkrankung ein Schutz- bzw. Meideverhalten oder auch nur ein verzögertes Verhalten an den Tag legt, welches dazu führt, dass sich in Gefahr befindliche Kollegen oder sonstige gefährdete Personen nicht mehr im vollem Umfang darauf verlassen können, dass der Beamte unverzüglich und im gebotenen Maße reagiert. Angesichts der hohen physischen Anforderungen im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben des Polizeivollzugsdienstes ist nur in sehr eingeschränkten Maß der Ausgleich körperlicher Defizite durch z.B. orthopädische Hilfsmittel oder Sehhilfen möglich. Lediglich Hilfsmittel, wie z. B. Sehhilfen bei lediglich geringer Sehschwäche, bei denen mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass diese in der polizeilichen Arbeit zu Beeinträchtigungen führen können, können körperliche Defizite in einer Weise ausgleichen, dass diese der Feststellung der uneingeschränkten Polizeidienstfähigkeit nicht entgegenstehen.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Urteil, 1 L 25/05




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