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| Rechtsgebiete: | GG, BremBG |
| Schlagworte: | Bremische Bürgerschaft, Direktor bei der Bürgerschaft, Eignung, politischer Beamter, Konkurrentenstreit, Statusamt |
| Stichwort: | Politischer Beamter |
| Leitsatz: | 1. Auch bei der Besetzung der Stelle des Direktors/der Direktorin bei der Bremischen Bürgerschaft sind die sich aus Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BremBG ergebenden Auswahlkriterien zu beachten. 2. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Vorstand der Bürgerschaft einen Bewerber/eine Bewerberin um die Stelle des Direktors/der Direktorin der Bürgerschaft deshalb für besser geeignet als einen Mitbewerber/eine Mitwerberin hält, weil er/sie "über einen längeren Zeitraum und in noch größere Nähe zu einem Parlament" gearbeitet hat. 3. Die Leistungen in einem höheren Statusamt können durch eine bessere Eignung für das ausgeschriebene Amt übertroffen werden. Dabei kann nach den Umständen des Einzelfalls auch ein Unterschied von mehreren Besoldungsstufen überwunden werden. |
| Volltext: OVG-BREMEN - Beschluss, OVG 2 B 166/09 | |
| Rechtsgebiete: | GG, BRRG, LBG NRW |
| Schlagworte: | Abwägung, Ämterpatronage, Amtsperiode, Anrechnung, Anreizfunktion, Anspruch auf Ernennung, Auswahlentscheidung, Beachtung, Beamtenrecht, Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, Beamtenverhältnis auf Probe, Beamtenverhältnis auf Zeit, Beamter, Beförderungsamt, Berücksichtigung, Bestenauslese, dienstliche Beurteilung, Ernennung, Flexibilität, Fortentwicklung des Beamtenrechts, Führungsamt auf Zeit, Führungsamt, Führungsposition, Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung, Fürsorgepflicht, hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums, Kernbestand von Strukturprinzipien, Korrektur von Fehlentscheidungen, Laufbahnprinzip, Lebenszeitprinzip, Leistungsfähigkeit, Leistungsgrundsatz, leitende Funktion auf Probe, leitende Funktion auf Zeit, Mobilität, Nichtigkeit, Personalführung, Pflicht zur Hingabe, politischer Beamter, Rahmenrecht, Remonstrationspflicht, statusrechtliches Amt, Unabhängigkeit, Verfassungsmäßigkeit, Verhältnismäßigkeit, Vertrauensschutz, Zugang zu öffentlichen Ämtern |
| Stichwort: | Politischer Beamter |
| Leitsatz: | Es ist mit dem als hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich gewährleisteten Lebenszeitprinzip nicht vereinbar, einem bereits auf Lebenszeit ernannten Beamten ein Führungsamt für die Dauer von zehn Jahren im Beamtenverhältnis auf Zeit zu übertragen. |
| Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 2 C 29.07 | |
| Rechtsgebiete: | GG, BRRG, LBG NRW |
| Schlagworte: | Abwägung, Ämterpatronage, Amtsperiode, Anrechnung, Anreizfunktion, Anspruch auf Ernennung, Auswahlentscheidung, Beachtung, Beamtenrecht, Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, Beamtenverhältnis auf Probe, Beamtenverhältnis auf Zeit, Beamter, Beförderungsamt, Berücksichtigung, Bestenauslese, dienstliche Beurteilung, Ernennung, Flexibilität, Fortentwicklung des Beamtenrechts, Führungsamt auf Zeit, Führungsamt, Führungsposition, Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung, Fürsorgepflicht, hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums, Kernbestand von Strukturprinzipien, Korrektur von Fehlentscheidungen, Laufbahnprinzip, Lebenszeitprinzip, Leistungsfähigkeit, Leistungsgrundsatz, leitende Funktion auf Probe, leitende Funktion auf Zeit, Mobilität, Nichtigkeit, Personalführung, Pflicht zur Hingabe, politischer Beamter, Rahmenrecht, Remonstrationspflicht, statusrechtliches Amt, Unabhängigkeit, Verfassungsmäßigkeit, Verhältnismäßigkeit, Vertrauensschutz, Zugang zu öffentlichen Ämtern |
| Stichwort: | Politischer Beamter |
| Leitsatz: | Es ist mit dem als hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich gewährleisteten Lebenszeitprinzip nicht vereinbar, einem bereits auf Lebenszeit ernannten Beamten ein Führungsamt für die Dauer von zehn Jahren im Beamtenverhältnis auf Zeit zu übertragen. |
| Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 2 C 26.06 | |
| Rechtsgebiete: | GG, BRRG, LBG NRW |
| Schlagworte: | Abwägung, Ämterpatronage, Amtsperiode, Anrechnung, Anreizfunktion, Anspruch auf Ernennung, Auswahlentscheidung, Beachtung, Beamtenrecht, Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, Beamtenverhältnis auf Probe, Beamtenverhältnis auf Zeit, Beamter, Beförderungsamt, Berücksichtigung, Bestenauslese, dienstliche Beurteilung, Ernennung, Flexibilität, Fortentwicklung des Beamtenrechts, Führungsamt auf Zeit, Führungsamt, Führungsposition, Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung, Fürsorgepflicht, hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums, Kernbestand von Strukturprinzipien, Korrektur von Fehlentscheidungen, Laufbahnprinzip, Lebenszeitprinzip, Leistungsfähigkeit, Leistungsgrundsatz, leitende Funktion auf Probe, leitende Funktion auf Zeit, Mobilität, Nichtigkeit, Personalführung, Pflicht zur Hingabe, politischer Beamter, Rahmenrecht, Remonstrationspflicht, statusrechtliches Amt, Unabhängigkeit, Verfassungsmäßigkeit, Verhältnismäßigkeit, Vertrauensschutz, Zugang zu öffentlichen Ämtern |
| Stichwort: | Politischer Beamter |
| Leitsatz: | Es ist mit dem als hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich gewährleisteten Lebenszeitprinzip nicht vereinbar, einem bereits auf Lebenszeit ernannten Beamten ein Führungsamt für die Dauer von zehn Jahren im Beamtenverhältnis auf Zeit zu übertragen. |
| Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 2 C 21.06 | |
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