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Politischer Beamter

Entscheidungen der Gerichte

OVG-BREMEN – Beschluss, OVG 2 B 166/09 vom 27.07.2009

1. Auch bei der Besetzung der Stelle des Direktors/der Direktorin bei der Bremischen Bürgerschaft sind die sich aus Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BremBG ergebenden Auswahlkriterien zu beachten.

2. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Vorstand der Bürgerschaft einen Bewerber/eine Bewerberin um die Stelle des Direktors/der Direktorin der Bürgerschaft deshalb für besser geeignet als einen Mitbewerber/eine Mitwerberin hält, weil er/sie "über einen längeren Zeitraum und in noch größere Nähe zu einem Parlament" gearbeitet hat.

3. Die Leistungen in einem höheren Statusamt können durch eine bessere Eignung für das ausgeschriebene Amt übertroffen werden. Dabei kann nach den Umständen des Einzelfalls auch ein Unterschied von mehreren Besoldungsstufen überwunden werden.

BVERWG – Beschluss, BVerwG 2 C 29.07 vom 27.09.2007

Es ist mit dem als hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich gewährleisteten Lebenszeitprinzip nicht vereinbar, einem bereits auf Lebenszeit ernannten Beamten ein Führungsamt für die Dauer von zehn Jahren im Beamtenverhältnis auf Zeit zu übertragen.

BVERWG – Beschluss, BVerwG 2 C 26.06 vom 27.09.2007

Es ist mit dem als hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich gewährleisteten Lebenszeitprinzip nicht vereinbar, einem bereits auf Lebenszeit ernannten Beamten ein Führungsamt für die Dauer von zehn Jahren im Beamtenverhältnis auf Zeit zu übertragen.

BVERWG – Beschluss, BVerwG 2 C 21.06 vom 27.09.2007

Es ist mit dem als hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich gewährleisteten Lebenszeitprinzip nicht vereinbar, einem bereits auf Lebenszeit ernannten Beamten ein Führungsamt für die Dauer von zehn Jahren im Beamtenverhältnis auf Zeit zu übertragen.

THUERINGER-OVG – Urteil, 2 KO 548/01 vom 31.03.2003

§ 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG a. F. findet auf Staatssekretäre im Thüringer Landesdienst Anwendung. Das Amt des Staatssekretärs ist weder ein laufbahnfreies Amt, noch gehört es der Eingangsbesoldungsgruppe einer Laufbahn an. Es bildet vielmehr das höchste Beförderungsamt der Laufbahngruppe des höheren Dienstes.

Einer Klage des Beamten auf Schadensersatz aus Fürsorgepflichtverletzung des Dienstherrn kann nicht die Beantragung bei der unzuständigen Behörde entgegen gehalten werden, wenn dies den Grundsätzen von Treu und Glauben und dem Vertrauensschutz widerspricht.

BVERWG – Urteil, BVerwG 2 C 39.00 vom 13.09.2001

Die Neubesetzung des Amtes und die erneute Vergabe der zugehörigen Planstelle führen nicht zur Erledigung der Anfechtungsklage des bisherigen Amtsinhabers gegen seine Versetzung in den einstweiligen Ruhestand.

§ 31 BRRG lässt auch landesrechtliche Regelungen zu, nach denen der Spitzenbeamte der Parlamentsverwaltung in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden kann.

Das Haushaltsrecht schließt die gerichtliche Aufhebung einer angefochtenen rechtswidrigen Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nach erneuter Besetzung der Planstelle nicht aus.

Das Amt eines politischen Beamten erfordert ein besonderes Vertrauensverhältnis des Amtsinhabers zu dem Verfassungsorgan, dem er unterstellt ist.

Die Ermessensausübung nach § 41 a BremBG hat sich an dem Zweck der Vorschrift zu orientieren, dem betreffenden Verfassungsorgan die Möglichkeit zu geben, die Amtsführung eines ihm unterstellten politischen Beamten in bestmöglicher fortdauernder Übereinstimmung mit seiner Politik zu halten und zu diesem Zweck die Amtsstelle des politischen Beamten jederzeit neu zu besetzen (wie BVerwGE 19, 332).

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