Zur Interessenabwägung im Rahmen der Ermessensausübung bei der Bescheidung des Antrags einer politischen Partei, ihr eine Sondernutzungserlaubnis für die Errichtung eines Informationsstandes zu erteilen.
Auf der Grundlage des 2004 geänderten baden-württembergischen Schulgesetzes darf die Einstellung als Lehrerin an Grund- und Hauptschulen im Beamtenverhältnis abgelehnt werden, wenn die Bewerberin nicht bereit ist, im Unterricht auf das Tragen eines "islamischen Kopftuchs" zu verzichten.
1. Die Grundvoraussetzung für eine politische Verfolgung im Irak sind derzeit nicht gegeben, weil es an einer irakischen Staatsgewalt fehlt. Auch von der durch die Koalitions-streitkräfte unter Führung der USA eingesetzten Zivilverwaltung CPA ist eine politische Verfolgung nicht zu befürchten. Es gibt schließlich keine Anhaltspunkte dafür, dass die CPA Verfolgungsmaßnahmen Dritter tatenlos hinnimmt und daher nach den Grundsätzen der mittelbaren staatlichen Verfolgung für deren Handeln verantwortlich ist.
2. Eine Durchbrechung der Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG gegenüber Anordnungen nach § 54 AuslG auf Grund extremer Gefahrenlage kommt nach der Erlass-Lage in Sachsen-Anhalt nicht in Betracht. Zwar ist hier keine Anordnung gemäß § 54 AuslG gegenüber irakischen Asylbewerbern ergangen, wohl aber ein vergleichbarer Schutz durch Erlass des Ministeriums des Innern vom 31. März 2003, in dem Duldungen irakischer Asylbewerber für sechs Monate verfügt werden.
1. Die Asylantragstellung im Bundesgebiet und ein längerer Auslandsaufenthalt führen bei einer Rückkehr nach Togo nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung.
2. Die Zugehörigkeit zu Exilorganisationen oder die Teilnahme an Demonstrationen sind nicht generell geeignet, politische Verfolgung in Togo beachtlich wahrscheinlich zu machen. Notwendig ist eine Prüfung im Einzelfall.
1. Die nachträgliche Aussetzung des Strafrestes auf Bewährung (§ 57 StGB) ist im Rahmen des § 47 Abs. 2 Nr. 1 AuslG der Strafaussetzung zur Bewährung nicht gleichzusetzen.
2. Offen bleibt, ob der erhöhte Ausweisungsschutz des § 48 Abs. 1 Nr. 5 AuslG auch für die sog. "Kontingentflüchtlinge" gilt.
3. Ob ein Ausnahmefall von der Regel-Ausweisung vorliegt, obliegt der vollen gerichtlichen Nachprüfung. Dabei sind alle Umstände der strafgerichtlichen Verurteilung zu berücksichtigen.
Die Ausnahme kann sich - insoweit auch ohne absolute Bindung an das Strafurteil - aus den besonderen Umständen der Strafbegehung ergeben.
4. Maßgeblich für die Entscheidung über die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten, der sein Aufent-haltsrecht von einem ausgewiesenen Ausländer ableitet, ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Insoweit ist die Wirkung der Ausweisung trotz ihrer Anfechtbarkeit auch dann noch zu berücksichtigen, wenn die Entscheidung des Berufungsgerichts mit einem Antrag auf Zulassung der Revision angefochten werden kann.
1. Die Asylantragstellung im Bundesgebiet und ein längerer Auslandsaufenthalt führen bei einer Rückkehr nach Togo nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung.
2. Die Zugehörigkeit zu Exilorganisationen oder die Teilnahme an Demonstrationen sind nicht generell geeignet, politische Verfolgung in Togo beachtlich wahrscheinlich zu machen. Notwendig ist eine Prüfung im Einzelfall.