1. Ist eine Geschwindigkeitsüberschreitung mittels des sog. "Police-Pilot-System" festgestellt worden, ist es in der Regel ausreichend, wenn das tatrichterliche Urteil nur die Art des Messverfahrens und die nach Abzug der Messtoleranz ermittelte Geschwindigkeit mitteilt.
2. "Nässe" im Sinn der Zusatzschildes 1052-36 der StVO ist gegeben, wenn die gesamte Fahrbahn mit einem Wasserfilm überzogen ist.