1. Eine landesrechtliche Regelung, die bei der Bedarfsermittlung nach § 4 SchKG Beratungsstellen außer Ansatz lässt, die das Kriterium der Wohnortnähe noch erfüllen würden, verletzt kein Bundesrecht.
2. Die den staatlichen Beratungsstellen aufgegebene weltanschauliche Neutralität ist nicht identisch mit der in §§ 3 und 8 SchKG geforderten weltanschaulichen Vielfalt bzw. Pluralität.
3. Das bundesrechtliche Erfordernis eines pluralen Beratungsangebots wird verfehlt, wenn der Staat durch den Umfang seiner Beratungskapazität den Markt verstopft und anderen Beratungsträgern unter Berufung auf die Deckung des Bedarfs den Zugang verwehrt.
4. Eine landesrechtliche Regelung, nach der die Grenze unzulässiger Verdrängung freier Beratungsträger überschritten wird, wenn der Staat in Konkurrenzsituationen bei der Erforderlichkeitsprüfung eigenes Personal mit mehr als der Hälfte der Mindestbesetzung in Ansatz bringt, ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden.
1. Der Anspruch auf öffentliche Förderung einer staatlich anerkannten Beratungsstelle für Schwangerschaftsfragen in freier Trägerschaft setzt nach Art. 16 Nr. 1 BaySchwBerG voraus, dass sie zur Sicherstellung eines ausreichenden Beratungsangebots in dem ihr zugeordneten Einzugsbereich benötigt wird.
2. Eine Beratungsstelle wird benötigt, wenn im Einzugsbereich das vorhandene Beratungsangebot hinter der personellen Mindestbesetzung im Sinne von Art. 15 Satz BaySchwBerG zurückbleibt.
3. Wegen des Auftrags zur Sicherstellung eines pluralen Beratungsangebots auch innerhalb des Einzugsbereichs dürfen die Fachkräfte und Ärzte, die bei den unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz (früher Gesundheitsämter) mit dem Vollzug des Bayerischen Schwangerenberatungsgesetzes betraut sind, auf den Personalschlüssel nur eingeschränkt (bis zur Hälfte des Bedarfs) angerechnet werden, wenn ein freier Träger öffentliche Förderung seiner anerkannten Beratungsstelle begehrt.