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Plausibilitätskontrolle

Entscheidungen der Gerichte




SAECHSISCHES-OVG – Urteil, 5 B 286/07 vom 17.06.2009

Rechtsgebiete:SächsKomZG, SächsKAG
Schlagworte:Verbandssatzung, Verbandsversammlung, Stimmrechtsverteilung, Stimmengewichtung, Mehrfachstimmrecht, Ergebniskontolle, Plausibilitätskontrolle
Stichwort:Plausibilitätskontrolle
Leitsatz:Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Volltext: SAECHSISCHES-OVG - Urteil, 5 B 286/07



SAECHSISCHES-OVG – Urteil, 5 B 322/06 vom 17.06.2009

Rechtsgebiete:SächsKomZG, SächsKAG
Schlagworte:Verbandssatzung, Verbandsversammlung, Stimmrechtsverteilung, Stimmengewichtung, Mehrfachstimmrecht, zuverlässige Ergebniskontrolle nicht möglich, Plausibilitätskontrolle
Stichwort:Plausibilitätskontrolle
Leitsatz:1. § 52 Abs. 1 SächsKomZG ordnet das Stimmrecht dem einzelnen Verbandsmitglied zu.

2. § 52 Abs. 1 SächsKomZG soll eine Stimmengewichtung ermöglichen. Ein Mehrfachstimmrecht kann einzelnen, aber auch allen Verbandsmitgliedern eingeräumt werden (Abkehr vom Urt. des erkennenden Senats vom 27.4.2005, SächsVBl. 2006, 89).
Volltext: SAECHSISCHES-OVG - Urteil, 5 B 322/06

SAECHSISCHES-OVG – Urteil, 5 B 323/06 vom 17.06.2009

Rechtsgebiete:SächsKomZG, SächsKAG
Schlagworte:Verbandssatzung, Verbandsversammlung, Stimmrechtsverteilung, Stimmengewichtung, Mehrfachstimmrecht, Ergebniskontrolle, Plausibilitätskontrolle
Stichwort:Plausibilitätskontrolle
Leitsatz:Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Volltext: SAECHSISCHES-OVG - Urteil, 5 B 323/06

LAG-KOELN – Urteil, 8 Sa 684/02 vom 16.10.2002

Rechtsgebiete:BetrVG, BGB
Schlagworte:Betriebsrat, Tätigkeit außerhalb der Arbeitszeit, Erforderlichkeit, Plausibilitätskontrolle, Vergütung
Stichwort:Plausibilitätskontrolle
Leitsatz:1. Einer Partei ist es nach § 242 BGB verwehrt, sich auf eine für die Gegenseite ungünstige Darlegungs- und Beweislage zu berufen, wenn sie die ungünstige Darlegungs- und Beweislast vorprozessual verursacht hat.

2. Voraussetzungen im Sinne von vorstehend zu 1. sind durch den Arbeitgeber gesetzt, soweit Betriebsratstätigkeiten eines Betriebsratsmitgliedes außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit durch vom Arbeitgeber veranlaßte Aufzeichnungen zu dokumentieren sind, ohne dass der Arbeitgeber zeitnah zum Anfall der Tätigkeit nähere Angaben zur Erforderlichkeit im Hinblick auf eine durchzuführende Plausibilitätskontrolle abverlangt.
Volltext: LAG-KOELN - Urteil, 8 Sa 684/02


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