Zur Frage, ob ein Erstbeurteiler für seine Beurteilung über eine hinreichende Tatsachenbasis verfügt und ob ggf. die bei ihm fehlenden Erkenntnisse durch das Wissen des nächsthöheren Vorgesetzten ersetzt werden können (hier verneint).
1. Zu dem im Anwendungsbereich des § 154 Abs. 1 und 6 BauGB maßgeblichen Grundstücksbegriff.
2. Zu den rechtlichen und tatsächlichen Anforderungen der allgemein anerkannten Grundsätze der Wertermittlung an die Feststellung der sanierungsbedingten Wertsteigerung eines in einem förmlich festgesetzten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstückes.
Stimmt die Endbeurteilung in jedem Punkt mit der Vorbeurteilung überein, genügt es, wenn der dem Beurteilten im Allgemeinen näher stehende Vorbeurteiler die in der Beurteilung enthaltenen Werturteile plausibel und nachvollziehbar macht. Der zusätzlichen Plausibilisierung und Nachvollziehbarmachung der in der Beurteilung enthaltenen (reinen) Werturteile durch den Endbeurteiler, der den Beurteilten regelmäßig nicht so gut wie der Vorbeurteiler kennt, bedarf es in diesem Falle grundsätzlich nicht.